Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren  Staatenpraxis.  463

Osmanen  abgetreten  worden  waren.  (Note  des  Oesterreichischen  Vertreters
an  die  hohe  Pforte  vom  J.  1853,  s.  Martens-Samwer,  N.  R.  G.
XVI,  1.  P.,  p.  265.)

Auch  die  letzte  amtliche  Instruction  für  das  k.  k.  Stationsschiff  im
Küstengewässer  Kleks  sprach  es  ausdrücklich  aus,  daß  in  der  Bucht  von
Klek  kein  fremdes  Kriegsschiff,  dann  überhaupt  kein  Handelsschiff,  weder
groß  noch  klein,  die  reläche  forcée  ausgenommen,  einlaufen  oder  irgendwie
  mit  der  Türkischen  Küste  in  Berührung  kommen  darf.  „Das  Küstengebiet
  von  Klek  ist  als  mare  clausum  unter  Ausschluß  jeder  Schifffahrt,
mithin  auch  der  Oesterreichischen  zu  behandeln,  indem  sich  nur  auf  diese
Weise  die  Ausschließung  der  fremden  Flaggen  und  namentlich  jener,  die
vertragsmäßig  den  Oesterreichischen  gleichgestellt  sind,  gegen  etwaige  Reclamationen
  wirksam  aufrecht  erhalten  läßt.

Den  Tractaten  zufolge  darf  von  den  Türkischen  Küstenbewohnern
in  Klek  kein  Fahrzeug,  sei  es  noch  so  klein,  zu  Communicationen,  zur
Fischerei  oder  zu  sonstigen  Privatzwecken  gehalten  oder  auch  nur  gebaut
werden.“  8)

Hier  liegt  ein  völkerrechtlich  anormales  Verhältniß  vor,  das  uns
aber  ganz  deutlich  zeigt,  daß  nicht  jedes  in  unmittelbarer  Nähe  der
Staatsküste  gelegene  Seegebiet  deshalb  schon  zum  Küstenmeer  im  juristi—
schen  Wortsinne  wird.  Zu  einem  solchen  wird  der  Meerestheil  erst  durch
einen  darauf  sich  entwickelnden  dauernden  Seeverkehr.  Und  weiters:
Auch  innerhalb  jener  Verkehrsacte,  welche  sich  auf  der  Oberfläche  des
ihm  zunächst  liegenden  Theiles  der  See  vollziehen,  kann  der  Staat
einige  seiner  Competenz  ausschließlich  vorbehalten,  in  Ansehung  anderer
die  concurrirende  Norm  eines  anderen  Staates  zulassen  und  nur  subsidiär
  selbst  eingreifen,  und  noch  andere  Erscheinungen  des  Seeverkehrs
kann  er  endlich  als  der  Regelung  und  Ordnung  von  seiner  Seite  überhaupt
  nicht  bedürftig  betrachten,  gerade  wie  er  nur  gewisse  für  seine
Interessensphäre  relevante  Rechtsverhältnisse,  sogar  innerhalb  seines  eigenen
Staatsgebietes,  seiner  staatlichen  Cognition  unterwirft.  (S.  oben  S.  450.)

Durch  diese  Auffassung  der  Sachlage  wird  eben,  wie  es  thatsächlich
der  Fall  ist,  der  Staat  allein  zum  Richter  darüber  gemacht,  was  er
aus  der  Fülle  der  an  seiner  Küste  sich  darbietenden  Ereignisse  seiner
eigenen  juristischen  Cognition  unterstellen  will  und  was  nicht.  Deshalb
ist  aber  das  der  Küste  zunächst  gelegene  Meer  weder  schlechthin  Inland,
  noch  schlechthin  Ausland,  am  allerwenigsten  aber,  wie  Harburger
  annehmen  will,  „eine  Uebergangsstufe  zwischen  Inland  und  Ausland“,
  sondern  eben  Küstengewässer“)  mit  all  den  Attributen,  welche  die
ältere  und  neuere  Staatspraxis  dieser  Rechtsconstruction  zuweist.  „Sie
erhalten  die  erstere  Eigenschaft",  meint  Harburger,  „wenn  und  insoweit
der  Gesetzgeber  ausdrücklich  oder  wenigstens  nach  den  Umständen  und
insbesondere  nach  dem  Inhalt  zweifellos  für  sie  geltende  Vorschriften
ergehen  läßt,  während  sie  die  letztere  Stellung  einnehmen,  solange  dies
nicht  geschehen  ist.“)