464  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Dies  ist  nach  Lage  der  Sache  völlig  falsch;  denn  sonst  müßten
auch  die  subsidiär  der  Jurisdiction  des  diesseitigen  Staates  unterliegenden
  fremden  Eigengewässer  und  noch  mehr  die  Nordpolargewässer,  in  welchen
kraft  des  oben  citirten  Reichsgesetzes  vom  4.  December  1876  (R.-G.-Bl.
S.  233)  und  der  Kais.  Verordnung  vom  29.  März  1877  (R.-G.-Bl.
S.  409)  in  den  Gegenden  zwischen  dem  67.  und  75.5°  n.  Br.  und  dem
5.60  östl.  und  7.0  w.  L.  vom  Meridian  von  Greenwich  aus  gerechuet,  der
Robbenfang  vor  dem  3.  April  jedes  Jahres  jedem  Deutschen  und  jedem
zur  Besatzung  eines  Deutschen  Schiffes  gehörigen  Ausländer  unter  Strafe
—  bis  zu  5000  Mark  —  verboten  ist,  auch  für  das  Deutsche  Reich
als  Inland  gelten.  Dagegen  gewinnt  die  von  Harburger  aufgestellte
Unterscheidung  sofort  einen  berechtigten  Kern,  wenn  wir  uns  die  verwaltende
  Thätigkeit  des  Staates  in  den  Küstengewässern  als  in  einem
Uebergang  befindlich  denken.  Zwischen  der  vollen  und  unbedingten,  auf
eigene  und  fremde  Staatsangehörige,  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen
(s.  oben),  sich  gleichmäßig  erstreckenden  Wirksamkeit  des  Staates  innerhalb
seines  eigenen  Staatsgebietes  —  und  der  strengen  Reduction  seiner  Wirk.
samkeit  blos  auf  eigene  Staatsangehörige  auf  hoher  See,  liegt  seine  in
den  Grenzen  ihres  Umfanges  nicht  genau  fixirbare  Thätigkeit  innerhalb
seiner  Küstengewässer,  also  in  jenem  Bezirke,  in  welchem  er  eigene
Staatsangehörige  in  den  meisten,  fremde  noch  in  vielen  Fällen  seinen
Gesetzen  und  Verwaltungsacten  unterwirft.  Der  dreifachen  Gliederung:
Staatsgebiet,  Küstengewässer  und  hohe  See  entspricht  eine  an  Intensttät
abnehmende,  entsprechend  abgestufte  staatliche  Wirksamkeit.

Bei  so  bewandten  Verhältnissen  wird  es  uns  klar,  warum  kein
moderner  Staat  ausdrücklich  und  nach  allen  Richtungen  hin  rechtswirksam
  die  Küstengewässer  einfach  für  Inland  erklärt,  warum  er  nur  an
gewissen  Punkten  der  Gesetzgebung  durch  Competenzbestimmungen  seinen
Willen  erkennen  läßt,  daß  nicht  jene  Meerestheile,  wie  Harburger
(a.  a.  O.  S.  21)  meint,  sondern  nur  gewisse  auf  und  in  denselben  sich
vollziehende  Verkehrsacte,  Lebensverhältnisse,  Handlungen,  Unterlassungen
u.  s.  w.  seiner  Cognition  unterworfen  sein  sollen.

Durch  eine  bedingungslose  Uebertragung  des  Inlandcharakters  auf  die
Küstengewässer  —  abgesehen  von  dem  sictiven  Gehalt  einer  solchen  Gesetzesbestimmung
  —  würden  dem  fremdländischen  Verkehr  in  vielfacher
Hinsicht  nutzlose  Lasten  auferlegt  werden,  Lasten,  welche  der  internationalen
  Schifffahrt  leicht  zur  Fessel  werden  könnten.  Aber  auch  der  diesseitigen
  Staatsgewalt  selbst  würde  dadurch  eine  die  effectiven  praktischen
Bedürfnisse  weitaus  übersteigende  Competenz  mit  einer  damit  verbundenen
erdrückenden  Verwaltungspflicht  begründet  werden.

Die  Staaten  begnügen  sich  vielmehr  —  wie  Deutschland  in  seinen
Zollgesetzen,  in  seinen  Gesetzen  betreffend  das  Seestraßenrecht,  die  Untersuchung
  von  Seeunfällen  und  Hülfeleistung  u.  s.  w.,  Frankreich  in  seinen
Zollgesetzen,  Marineordonnancen,  Hafenordnungen,  England  in  seinen
Custom  und  Hovering,  Merchant  Shipping,  Foreign  enlistment  Acts  und