Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren  Staatenpraxis.  465

in  anderen  Gesetzen  den  Anwendungsbereich  der  staatlichen  Normen  im  völkerrechtlichen
  Verkehr  auf  mehr  oder  minder  bestimmt  bezeichnete  Kategorien
von  Fällen  zu  beschränken,  in  diesen  Fällen  aber  auch  nach  Bedürfniß
das  Recht  ihrer  Competenz  mit  vollem  Nachdrucke  zu  wahren,  ganz  ohne
Nücksicht  darauf,  ob  sich  das  fremde  Schiff  längere  oder  kürzere  Zeit
innerhalb  des  Bereiches  seiner  Küstengewässer  aufhält.  Es  ist  wohl
zweifellos  richtig,  daß  diese  Autorität  des  Uferstaates  nicht  in  dem
Sinne  verstanden  werden  darf,  als  schlösse  dieselbe  das  Küstenmeer  in
Friedenszeiten  vollständig  aus  der  Zahl  der  natürlichen  Verkehrsadern
ud  Communicationswege  für  das  internationale  Leben  aus,  es  kann
aber  deshalb  nicht  mit  Heffter,  Perels,  Martens  (Bergbohm),
Nizze  u.  A.  behauptet  werden,  daß  Schiffe,  welche  innerhalb  jener
Gewässer  blos  ihren  Curs  nehmen,  deshalb  von  der  für  diese  Seestriche
aufgestellten  Rechtsordnung  eximirt  seien.  Selbst  wenn  man  annehmen
wollte,  daß  seitens  derselben  keinerlei  für  den  Küstenstaat  rechtlich  rele.
vante  pofitive  Thätigkeit  gesetzt,  keinerlei  von  diesem  gebotene  Omissivhandlung
  verabsäumt  wurde,  so  bietet  schon  das  einfache  Durchfahren  „der
tausend  und  aber  tausend  Schiffe,  welche  die  Nähe  der  Küste  passiren"“,
allerdings  eine  ausreichende  Grundlage,  um  die  Schiffe  gewissen  berechtigten
  polizeilichen  Aufsichtsmaßregeln  und  damit  also  der  Jurisdiction
des  Küstenstaates  zu  unterwerfen.  Gerade  die  Rücksichtnahme  auf  die
gefahrlose  Ausübung  des  allen  Völkern  freistehenden  Seeverkehrs  muß
dem  Staat  auch  pasfirenden  Schiffe  gegenüber  —  wir  erinnern  an
Provenienzen  aus  den  durch  Cholera,  Typhus  2c.  verseuchten  Gebieten,
an  Schiffe  mit  notorisch  feuergefährlicher  Ladung  (Dynamit,  Pulver,
Petroleum  r2c.)  —  ein  Recht  der  polizeilichen  Verwaltungscontrole  sichern.
In  diesem  Sinne  ist  es  gewiß  begründet,  wenn  Bluntschli  (a.  a.  O.)
im  Artikel  322  den  Satz  aufstellt:  Schiffe,  welche  blos  durch  den  Küstensaum
eines  fremden  Staates  hindurchfahren,  werden  der  Staatshoheit  des  Küstenstaates
  nur  insoweit  vorübergehend  unterworfen,  als  sie  die  militärischen
und  polizeilichen  Ordnungen  beachten  müssen,  welche  derselbe  zum  Schutze
seines  Gebietes  und  der  Küstenbewohner  für  nöthig  erklärt  hat.  Die
Gerichtsbarkeit  des  Küsltenstaats  erstreckt  sich  in  der  Regel  nicht  anders
auf  diesen  Küstensaum,  als  soweit  die  Handhabung  der  Militär=  und
Polizeihoheit  das  nöthig  macht.  In  allen  übrigen  Beziehungen  wird
das  Schiff  betrachtet,  als  wäre  es  auf  offener  See  d.  h.  ein  schwimmender
  Theil  seines  nationalen  Staats.  —  „In  allen  übrigen  Beziehungen“
heißt  aber  hier  eben  soviel  als  in  Ansehung  aller  derjenigen  Verhältnisse,
welche  weder  die  Interessensphäre  des  Küstenstaates,  noch  die  des  unter
seiner  Aufficht  stehenden  Küstenverkehrs  berühren.

Die  Streitfrage  hat  in  jüngster  Zeit  anläßlich  der  Englischen  Territorial
  waters  Jurisdiction  Act  1878  (41  and  42  Vict.  c.  73)  neue
Erörterung  gefunden.  Nach  Inhalt  derselben  ist  eine  strafbare  Handlung,
  welche  von  einer  Person,  mag  dieselbe  Unterthan  Ihrer  Mojestät
sein  oder  nicht,  auf  offener  See  innerhalb  der  Territorialgewässer  von

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  30