466  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verlehr  zur  See.

Ihrer  Majestät  Gebieten  begangen  wird,  eine  strafbare  Handlung  innerhalb
  der  Jurisdiction  des  Admirals,  wenn  sie  auch  an  Bord  oder  mittelst
eines  fremden  Schiffes  begangen  wurde;  und  die  Person,  welche  eine
strafbare  Handlung  begangen  hat,  kann  verhaftet,  in  Untersuchung  gezogen
  und  bestraft  werden.  Gegen  Jemand,  der  nicht  Unterthan  Ihrer
Mojestät  ist  und  einer  strafbaren  Handlung  angeklagt  wird,  welche  in
dieser  Acte  als  in  die  Jurisdiction  des  Admirals  fallend  bezeichnet
wird,  soll  aber  das  Verfahren  der  Untersuchung  und  Bestrafung  bei
keinem  Gerichte  des  vereinigten  Königreichs  eingeleitet  werden,  außer  mit
Zustimmung  eines  der  ersten  Staatssecretäre  Ihrer  Majestät  und  auf
dessen  Erklärung  (certificate),  daß  die  Einleitung  dieses  Verfahrens  seiner
Ansicht  nach  am  Platze  sei,  und  auch  außerhalb  des  vereinigten  Königreichs
  soll  kein  solches  Verfahren  eingeleitet  werden,  außer  mit  Erlaubniß
des  Gouverneurs  jenes  Theiles  des  Reiches,  in  welchem  dieses  Verfahren
eingeleitet  werden  soll.  (Art.  3.)

Da  dieses  Gesetz  infolge  des  innerhalb  einer  marine  league  von  der
Englischen  Küste  erfolgten  Zusammenstoßes  der  auf  der  Durchfahrt
durch  das  Englische  Küstenmeer  begriffenen  „Frankonia“  und  wegen  des
darauf  wegen  Incompetenz  erfolgten  Freispruchs  des  angeklagten  Capitains
berathen  und  publicirt  wurde,  wurden  von  mehreren  Seiten  Zweifel  darüber
  laut,  ob  dieses  Gesetz  mit  dem  bisherigen  Rechtsprincip  des  Bölkerrechts
  in  Uebereinstimmung  stehe.

Nach  Perels'  Meinung  nimmt  die  Britische  Krone  durch  jenes  Gesetz
eine  Ausdehnung  der  Jurisdictionsgewalt  in  Anspruch,  welche  mit  den
Regeln  des  internationalen  Rechts  nicht  im  Einklange  stehe.  Bom  Standpunkte
  juristischer  Erwägung  aus  können  wir  uns  dieser  Anschauung
nicht  anschließen,  wenn  auch  die  möglichen  politischen  Gefahren  des  neuen
Gesetzes  nicht  übersehen  werden  können.  Dasselbe  ist  in  der  That,  wie
der  Lordkanzler  in  der  Sitzung  des  Oberhauses  vom  8.  März  1878
ausdrücklich  hervorhob:  „Not  one  which  proposes  to  alter  the  internstional
law,  but  one  which  makes  provision  for  applying  the  machinery  of
our  own  lawm  so  as  to  make  it  work  in  harmony  with  the  internationnl
law.“  Perels  Widerspruch  basirt  auf  der  Annahme  einer  gewohnheitsmäßigen
  Beschränkung  der  staatlichen  Jurisdiction  auf  die  Schiffe,
welche  im  Küstengebiet  Aufenthalt  nehmen,  unter  Exemtion  derzjenigen,
welche  nur  ihren  Kurs  durch  das  Küstenwasser  nehmen.  Wenn  er
(a.  a.  O.  S.  91)  sich  dabei  auf  den  Ausspruch  Phillimore's  beruft:
„with  respect  to  merchant  or  private  vessels,  the  general  rule  of  La
is,  that,  except  under  the  provisions  of  an  express  stipulation,  such
Vessels  have  no  exemption  from  the  territorial  jurisdiction  of  the  harbour
  or  port,  or,  so  to  speak,  territorial  waters  (mer  littorale)  in
which  they  lie,“  —  und  besonderes  Gewicht  auf  die  letzten  Worte
legt,  so  ist  daran  zu  erinnern,  daß  Phillmore's  Argumentationen  gegen
die  Grundidee  der  Territorial  waters  Jurisdiction  Act  eben  von  einem
willkürlich  gewählten  Ausgangspunkte  ausgehen.  Er  meint:  „The  con-