Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren  Staatenpraxis.  467

sensus  of  civilised  independent  States  has  recognized  a  maritime  extension
  of  frontier  to  the  distance  of  three  miles  from  low-water  mark,
because  such  a  frontier  or  belt  of  water  is  necessary  for  the  defence
and  security  of  the  adjacent  State.  It  is  for  the  attainment  of  these
Particular  objects  that  a  dominium  has  been  granted  over  this  portion
of  the  high  seas.“  Nachdem  er  die  ratio  consuetudinis  für  die  Ausbildung
  des  Rechtsinstitutes  der  Küstengewässer  lediglich  auf  „the  defence
  and  security  of  the  adjacent  State“  zurückgeführt,  glaubt  er  allerdings
  mit  Consequenz  als  Ergebniß  hinstellen  zu  dürfen:  „The  reason
of  the  thing,  that  is,  the  defence  and  security  of  the  State,  does  not
require  or  warrant  the  exclusion  of  peaceable  foreign  vessels  from
passing  over  these  waters,  and  the  custom  and  usage  of  nations  have
not  sanctioned  it“,  wobei  er  in  unverkennbarer  Absichtlichkeit  „defence“
und  „security“  in  einen  ausschließenden  Gegensatz  zu  peaceable  foreign
  ship  stellt.  Dieses  Vorgehen  ist  aber  wenig  begründet;  die  beiden
Ausdrücke,  die  sich  auch  in  der  Preamble  des  neuen  Gesetzes  vorfinden,
motiviren  in  ihrer  Bieldeutigkeit  eben  alle  Maßregeln,  welche  der  Staat
als  in  seinem  Interesse  gelegen  treffen  will,  und  lassen  daher  auch  praktisch
  wie  principiell  Vorkehrungen  gegen  peaceable  foreign  ships  in  dem
von  uns  angegebenen  Sinne  als  nach  Umständen  durchaus  angezeigt  und
begründet  erscheinen.

Es  ist  schlechthin  auch  nicht  ein  juristischer  Grund  denkbar,  der  den
Stnat  bestimmen  sollte,  angesichts  auch  nur  des  ihm  von  allen  Autoren
zugestandenen  Rechts,  sich  vor  Schaden  zu  wahren,)  seine  richterliche
bezw.  verwaltungspolizeiliche  Thätigkeit  lediglich  auf  die  im  Zustande  der
Ruhe  und  nicht  auch  auf  die  in  voller  Fahrt  befindlichen,  seine  Rechts.
sphäre  berührenden  fremden  Schiffe  auszudehnen.))

Heffter  kann  nicht  den  Anhängern  der  entgegengesetzten  Ansicht
beigezählt  werden,  denn  auch  in  der  von  Perels,  Harburger  u.  A.
citirten  Stelle  (8  79)  spricht  er  sich  dahin  aus,  daß  die  nur  vorüberfahrenden,
  nicht  die  durch  nationale  Gewässer  fahrenden  Schiffe  „in
den  eigenthümlichen  Gewässern  der  dortigen  Schifffahrtspolizei,  den  Schiffs.
abgaben  und  der  Gerichtsbarkeit  des  Landes“  nicht  unterworfen  sind.
Die  unsere  Materie  treffende  Ansicht  Heffter's  kommt  berdies  nicht
nur  in  diesem  ziemlich  selbstverständlichen  Satz  zum  Ausdruck,  sondern
weit  bestimmter  und  klarer  in  seinen  Ausführungen  über  die  Küstengewässer,
  in  welchen  er  unbedingt  jeden  Fremden,  der  in  den  Bereich  dieser
Seegrenze  kommt,  für  verbunden  erklärt,  sich  den  vom  Uferstaat  getroffenen
Einrichtungen  zu  fügen.  (8  75.)

Das  durch  die  citirte  Acte  für  die  Küstengewässer  des  gesammten
Britischen  Reiches,  somit  für  einen  beträchtlichen  Theil  des  Weltverkehrs
gesetzte  Recht  ruht  demnach  auf  dem  oben  bezeichneten  Princip  der
facultativen  staatlichen  Jurisdictionscompetenz  bezüglich
aller  innerhalb  der  Küstengewässer  sich  vollziehenden  Verkehrsacte.


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