468  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

Der  hier  in  die  plastische  Form  eines  bestimmten  Rechtsinstitutes
gebrachte  principiell  und  praktisch  begründete  Rechtssatz  wird  zweifellos
auch  in  der  Parallelgesetzgebung  der  übrigen  großen  Seestaaten  binnen.
Kurzem  zum  Durchbruch  gelangen.  Der  jetzige,  vielfach  auf  schwankendem
Gewohnheitsrecht  beruhende  Rechtszustand  läßt  zahlreiche  Lücken  in  der
Regelung  des  völkerrechtlichen  Seeverkehrs.  Es  ist  daher  als  ein  erfolgversprechendes
  Anzeichen  zu  verzeichnen,  daß  die  Vertreter  Deutschlands,
Belgiens,  Dänemarks,  Frankreichs,  Großbritanniens,  der  Niederlande,
Schwedens  und  Norwegens  der  Berathung  und  Beschließung  der  zur
Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  abgeschlossenen  Convention  vom
6.  Mai  1882  das  Princip  des  Küstenmeeres  zu  Grunde  legten.  In
der  2.  Sitzung  der  Haager  Conferenz  vom  10.  October  1881  wurde
der  einstimmige  Beschluß  gefaßt:  Est  admis  le  principe  de  T’existence
Tune  mer  territoriale.  (S.  Verhandlungsprotokolle  in  Martens,  Nouvenre
Recueil  Général,  Ie.  série,  T.  IX.  p.  510.)

Die  mit  der  Lehre  von  dem  Küstenmeere  zusammenhängende,  namentlich
  von  England  und  Nordamerika  vielfach  aufgeworfene  Streitfrage,
  ob  die  großen  Baien  und  Golfe,  deren  äußerste  Landmarken  viele
Meilen,  wie  bei  der  Delaware-Bay  —  15  Meilen  weit  —  auseinander
liegen,  den  Küstengewässern  zugerechnet  werden  dürfen,  ist  bei  der  von
keinerlei  principiellen  Momenten  bestimmten  Haltung  der  zur  Lösung
nächstberechtigten  Theile,  durch  den  einfachen  Hinweis  auf  die  unter  den
Europäischen  Staaten  regelmäßig  geltende  räumliche  Ausdehnung  der
Küstengewässer  nicht  zu  lösen;  dieselbe  kann  nur  von  Fall  zu  Fall  nach
den  thatsächlichen  Verhältnissen,  langjähriger  Uebung  r2c.  einer  bestimmten
Entscheidung  zugeführt  werden.  )  Ebenso  Dudley-  Field  -Rolin:
Nous  croyons,  qufaucune  regle  précise  n'a  été  établie  sur  ce  point.  )

Jedenfalls  muß  aber  betont  werden,  daß  nach  allgemeinen  juristischen
  Grundsätzen  die  zwischen  zwei  Staaten  hergestellte  vertragsmäßige
Ordnung  der  Rechtsverhältnisse  innerhalb  eines  ihnen  benachbarten
Meerestheiles  deshalb  allein  noch  nicht  bindendes  Recht  für  dritte  Staaten
und  Völker  setzt,  sobald  die  von  jenen  Conventionen  zu  beherrschenden
Seestriche  ihrer  Lage  und  Natur  nach  nicht  zu  den  ihrer  freien  Dispofition
  unterstehenden  Küstenmeeren  gehören.

1)  Unrichtig  daher  Vesque  v.  Püttlingen,  Handbuch  des  intern.  Privatrechts,
1878,  S.  36.  Auch  die  Behauptung  Zorns  (a.  a.  O.  S.  536),  „daß  das  Küstenmeer
  zum  Staatsgebiet  gerechnet  wird",  wird  von  ihm  in  keiner  Weise  aus  dem
Gesetzesmaterial  des  Deutschen  Reiches  belegt;  jedenfalls  kann  es  nicht  als
ausreichender  Beweis  gelten,  wenn  er  die  oben  citirte  Vorschrift  des  Bereins.
zollgesetzes,  aus  welcher  mit  ungezwungener  Interpretation  auf  die  gegentheilige
Absicht  der  Reichsgesetzgebung  geschlossen  werden  könnte,  in  Note  8  als  „#b.
weichung  von  den  allgemeinen  Grundsätzen“  bezeichnet.  Auch  darin  kann  ihm  unr
zum  Theil  zugestimmt  werden,  daß  eine  Vereinbarung  über  den  Begriff  Küsten-