Die  rechtliche  Natur  der  Küstengewässer  nach  der  neueren  Staatenpraxis.  469

meer  unter  den  seefahrenden  Staaten  bis  jetzt  nicht  gewonnen  wurde;  es  fragt
sich  aber,  ob  es  juristisch  einer  solchen  —  über  die  Frage  der  räumlichen
Ausdehnung  hinausgehenden  —  Begriffsbestimmung  bedarf  und  ob  die
Hrincipielle  Möglichkeit  einer  derartigen  Abgrenzung  nicht  der  sprechendste  Beweis
gegen  die  von  Zorn  angenommene  Eigenthums-  bezw.  Gebietstheorie  wäre.

*)  Der  Streit  um  die  „Souverainetät“  über  das  Küstenmeer  bei  Perels
a.  a.  O.  S.  40  ff.,  Zorn  a.  a.  O.  S.  537,  Twiss,  Law  of  nations,  I.  8  177,
Heffter---Gefscken,  §  75,  Plocque,  S.  5  u.  A.  ist  daher  nur  ein  Streit  um
die  Frage  nach  der  ausschließlichen  Verwaltungsbefugniß,  oder  er  entbehrt  eigentlich
  eines  juristischen  Inhalts.  Jedenfalls  kann  die  Frage  nicht,  wie  Zorn  versucht,
  aus  der  von  principiellen  Momenten  wenig  geleiteten  Textirung  Englischer
Actenstücke  entschieden  werden.  Calvo  vermeidet  einen  vestimmten  Ausspruch
über  die  Frage  der  Souverainetät,  die  Hautefeuille  allerdings  ohne  Rückhalt
anerkennt.  (I.  S.  55.)

8)  Bezüglich  aller  Einzelheiten  verweisen  wir  auf  das  diplomatische  Acten.
material  bei  Martens,  Recueil  und  Attlmayr,  I.  Anhang  A.  Die  von  Letzterem
zur  Charakteristik  des  abnormen  Berhältnisses  gebrauchte  Bezeichnung  „einer  in
Folge  gegenseitigen  Uebereinkommens  fortbestehenden  Blokade“  gibt  wohl  ein  Bild
des  den  Fremden  gegenüber  wirksamen  thatsächlichen  Zustandes:  die  Rechtslage
an  der  Küste  selbst  wird  aber  nur  erklärlich  aus  dem  von  Türkischer  Seite  (vertragsmäßig)
  erlassenen,  an  die  eigenen  Staatsangehörigen  gerichteten  Verkehrsverbot.

")  Auf  dem  Wege  solcher,  den  Thatsachen  widersprechenden  Constructionen
ist  den  zweifellosen  Mängeln  der  Strafgesetzgebung  vieler  moderner  Staaten  und
ihren  offenbaren  Widersprüchen  nicht  beizukommen;  schon  darum  nicht,  weil  die
Sprache  der  Gesetzgebungen  zumeist  ganz  genau  unterscheidet  zwischen  Staatsgebiet,
  Ausland,  Küstengewässer  und  See.  So  8§§  3,  8,  145,  296  a  u.  s.  w.  des
Deutschen  Reichsstrafgesetzbuches,  Eingang  der  kaiserl.  Berordnung  zur  Verhütung
des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar  1880.  „Seeschiffe
während  der  Reise“  8  61  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  u.  s.  w.  Englische  foreign  enlistment  Act.  1870
Art.  2.  „This  Act  shall  extend  to  all  tbe  dominions  of  Her  Mejesty,  including
  the  adjacent  territorial  waters.  Art.  30  (Interpretation  Clause):
„Foreign  state“  etc.  S.  Lorimer,  Vol.  II.  Appendix,  Nr.  XI.

*)  Harburger,  I.  c.  S.  21.

")  Noch  weiter  gehend,  und  mit  gutem  Grunde  im  Sinne  der  Anerkennung
der  Rechte  des  Uferstaates  Zorn,  S.  536,  Note  7.

7)  Richtig  Harburger  (S.  18):  „—  wenn  es  einmal  für  nothwendig  und
angemessen  erachtet  wird,  dem  Uferstaate  eine  Cognition  über  die  Vorgänge  auf
den  Küstengewässern  einzuräumen,  so  kann  der  Umstand,  daß  sich  ein  Schiff  nur
vorübergehend  in  denselben  befindet,  nicht  dazu  führen,  dieselbe  auch  während  dieser
kurzen  Zeit  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.“  —  Uebereinstimmend  Calvo,  I,  8  232.
Dagegen,  aus  dem  Gedanken  der  Exterritorialität  aller  fremden  Schiffe  auch  in  den
staatlichen  Hoheitsgewässern:  Carnazza-Amari,  T.  II,  §  24  unter  Anführung
reicher  literarischer  Daten.

9  Phillimore  I.  289  ff.
!)  A.  a.  O.  S.  16.  Bgl.  Halleck,  International  Law  E.  132.