470  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See.

g  91.

Die  sachliche  und  räumliche  Competenz  des  Uferstaates
innerhalb  der  Küstengewässer.

Literatur:  Handb.,  Bd.  II.  6.  und  7.  Stück.  Literatur:  Perels,
Intern.  Seerecht,  §  5.  Deutsches  Seerecht,  §  1.  —  Harburger,  a.  a.  O.
—  Bluntschli,  a.  a.  O.  Einl.  S.  27.  —  Heffter,  §  75.  —  Tellegen,
Diaputatio  de  jure  in  mari,  1847,  p.  3  ff.  —  Kaltenborn,  II.  8  212.
—  Zorn,  II.  8  40.  —  Calvo,  I.  68  244  ff.  und  II.  1109  ff.  —
D.  Field.-  Rolin,  Art.  408—429  et  passim.  —  Bonfils,  Compétence
des  tribunaux  français  à  l’égard  des  étrangers,  p.  287—297.  —
Phillimore,  I.  88  343  ff.  —  Ortolan,  Diplomatie  de  la  mer,  I.
p.  288.  —  Stephen,  Hist.  of  the  criminal  Law.  I.  p.  44  ff.

I.  Der  im  Vorstehenden  charakterisirte  verwaltungsrechtliche  Zusammenhang
  des  Küstenstaates  mit  dem  seinen  Grenzen  zunächst  gelegenen
Seegürtel  findet  sich  in  aufgelöster  Form  wieder  in  denjenigen  taxativen
Aufzählungen,  welche  die  völkerrechtliche  Literatur  in  ihrem  Inventar
regelmäßig  noch  unter  der  Rubrik  der  Uferrechte  fortführt.  Zumeist
wird  auch  hier  nur  der  Gesichtspunkt  der  Erhaltung  der  staatlichen
Sicherheit  in  den  Vordergrund  gestellt  und  danach  den  Staaten  das
Recht  eingeräumt,  jede  Annäherung  von  der  Seeseite  her  zur  Verhütung
unerwarteter  Ueberfälle  zu  beobachten,  Anstalten  zu  treffen,  die  auf  eine
strenge  Küstenbewachung  abzielen  u.  s.  w.  Heffter  zählt  so  als  unzweifelhafte
  Befugnisse  der  Küstenstaaten  auf:  Das  „Recht“,  über  den
Zweck  der  Annäherung  Auskunft  zu  verlangen  und  im  Falle  ihrer
Verweigerung  oder  bei  entstehendem  Verdachte  einer  Unrichtigkeit  sich
unmittelbar  Kenntniß  von  dem  Zwecke  zu  verschaffen  (7);  auch  geeignete
Maßregeln  gegen  Gefahren  zu  ergreifen;  das  Recht,  Friedensstörungen
in  diesen  Gewässern  zu  verhindern  und  dagegen  factisch  zu  interveniren;
das  Recht,  die  Benutzung  der  Küstengewässer  z.  B.  in  Betreff  der
verschiedenen  Arten  der  Fischerei  zu  reguliren  oder  dieselbe  allein  auszuüben;
  das  Recht  des  Embargo  und  die  Aufstellung  von  Kreuzern
gegen  den  Schleichhandel;  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit.  —  Noch
weiter  in  der  Reduction  der  staatlichen  Uferrechte  und  in  deren  Betrachtung
  vom  Standpunkte  der  „Meeresfreiheit“  aus  geht  Bluntschli,
nach  dessen  Meinung  es  „ganz  unbedenklich"  sei,  dem  Staate  die  Regulirung
  der  Fischerei  in  seinen  Küstengewässern  zu  überlassen.  (Völkerrecht
  S  310.)

Genauer  und  der  thatsächlichen  Entwicklung  des  Seeverwaltungsrechts
angemessener  ist  die  Aufzählung  der  Uferrechte  bei  Perels.  Danach
umfaßten  dieselben

1)  den  ausschließlichen  Betrieb  der  Küstenfrachtfahrt  für  nationale

Schiffe;