Die  sachliche  und  räumliche  Competenz  des  Uferstaates.  471

2)  den  ausschließlichen  Betrieb  der  Küstenfischerei  bezüglich  aller
Meeresproducte  für  Staatsangehörige;

3)  die  Ausübung  der  Jurisdictionsgewalt  mit  den  aus  dem  Wesen
der  internationalen  Rechtsbeziehungen  sich  ergebenden  Einschränkungen;


4)  die  Handhabung  der  Polizeigewalt,  namentlich  der  Sicherheitsund
  Sanitätspolizei;

5)  die  Regelung  des  Lootsenwesens  und  der  Seezeichen;

6)  die  Zollcontrole;

7)  die  Regelung  der  Strandungsangelegenheiten;

8)  die  Festsetzung  des  Seeceremonials.

Offenbar  ist  aber  auch  die  hier  gegebene  Detaillirung  der  staatlichen
Obrigkeitsrechte  in  den  Küstengewässern  nur  eine  unzureichende.1)  Das
Feld  der  im  Vorstehenden  bezeichneten  staatlichen  Wirksamkeit  erfährt
von  Tag  zu  Tag  eine  durch  die  materiellen  und  culturellen  Fortschritte
der  Zeit  bewirkte  Erweiterung  der  Grenzen,  so  daß  keine  Einzelandeutung
den  vollen  principiellen  Inhalt  des  Rechtsverhältnisses  auszuschöpfen
vermag.  Wie  die  Aufzählung  aller  Zweige  des  festländischen  Verwaltungsrechts,
  aller  „Ausflüsse“  der  Gebietshoheit?)  in  keinem  Falle  eine
erschöpfende  sein  kann,  ebenso  bedarf  auch  eine  der  Mannigfaltigkeit  des
wirklichen  Lebens  im  weitesten  Maße  entsprechende  Uebersicht  der  Uferrechte,
  um  Mißverständnissen  zu  begegnen,  in  allen  Fällen  des  ergänzenden
Zusatzes,  daß  die  gegebene  Aufzählung  nur  auf  exemplificativen  Werth
Anspruch  erheben  kann,  daß  sie  aber  in  keinem  Falle  eine  juristische  Bestimmung
  der  sachlichen  Zuständigkeit  des  Uferstaates  zur  rechtlichen
Beherrschung  des  Seeverkehrs  im  Küstenmeere  enthalte.  Die  Grenzen
der  letztern  reichen  eben  so  weit,  als  die  staatliche  Verwaltungsthätigkeit
  überhaupt  zu  reichen  vermag.

Das  Gesetz  der  innern  Einheit  der  Staatsgewalt  läßt  es  nicht  zu,
die  sachliche  Competenz  des  Uferstaates  hier  auf  einzelne  bestimmte
Herrschaftsacte  zu  beschränken,  sondern  fordert,  jener  Gewalt  auch  im
Bereiche  der  Küstengewässer  den  sachlichen  Umfang  zuzuerkennen,  der
der  thatsächlichen  Entwicklung  des  betreffenden  Staates  in  Gesetz  und
Verwaltung  entspricht.

Von  diesem  Standpunkte  aus  kann  daher  der  herrschenden  Lehre
nur  zugegeben  werden,  daß  die  genannte  Staatsthätigkeit  gegenwärtig
hauptsächlich  nach  drei  Richtungen  hin  völkerrechtlich  wirksam  wird.  In
Gesetz  und  Verordnung

a)  verbietet  unter  Umständen  der  Küstenstaat  fremden  Schiffen

den  Zutritt  zu  seinem  engern  Seeverwaltungsbezirk  aus  Gründen
der  Sanitätspolizei  (Quarantaine),  der  Wirthschaftspflege  (Verbot
für  ausländische  Fischer  im  diesseitigen  Gebiete  zu  fischen  oder
in  sonstiger  Weise  die  Schätze  des  Meeres  zu  gewinnen,  Verbot
für  fremde  Schiffe  die  Küstenfrachtfahrt  zu  betreiben  r2c.),  im
Interesse  der  Sicherheitspolizei  (Feuergefährlichkeit  der  Ladung)  2c.;