472  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verlehr  zur  See.

b)  er  erlaubt  unter  bestimmten  Bedingungen  den  fremden  Kriegsschiffen
  den  Eintritt  in  die  Küstengewässer,  fremden  Handels.-schiffen
  den  Zutritt  zum  Verkehr;  er  läßt  zollpflichtige  Ladungen
an  bestimmten  Punkten  zu  2c.;

e)  er  stellt  zur  Sicherung  der  Rechtsordnung  im  Küstenmeere
überhaupt  und  im  Besondern  für  diese  verschiedenen  Gebiete
seiner  Thätigkeit  schützende  Rechtsnormen  auf,  die  er  durch
Rechtsprechung  in  Gericht  und  Polizei  zu  verwirklichen  sucht.

Der  weitern  Thätigkeit  des  Staates  zum  Zwecke  seines  Küstenschutzes,
  der  Regelung  der  Küstenfrachtfahrt,  der  Küstenfischerei,  soweit
sich  diese  lediglich  auf  die  eigenen  Staatsangehörigen  bezieht,  haftet
keinerlei  völkerrechtliches  Moment  an;  hier  liegen  Aeußerungen  der
Staatsgewalt  vor,  die  sachlich  den  Rahmen  des  in  nnerstaatlichen
Lebens  nicht  überschreiten  und  die  daher,  von  besonderen  rechtlichen  oder
conventionellen  Modificationen  abgesehen,.)  keinen  Gegenstand  völkerrechtlicher
  Betrachtung  abgeben.

II.  Aus  der  unstaatlichen  Natur  des  Meeres  ergiebt  sich  aber  mit
Nothwendigkeit,  daß  die  sachlich  unbegrenzte  Zuständigkeit  des  Uferstaates
zur  Ausdehnung  und  Fortsetzung  seiner  Verwaltungsthätigkeit  über  die
Grenzen  der  Küstenlinie  hinaus,  ergänzt  werden  muß  durch  eine  räumliche
  Abgrenzung  seiner  Competenz,  weil  sonst  die  örtliche  Unbeschränktheit
aller  gleichberechtigten  souveränen  Staaten  die  verkehrs-  und  somit  völkerrechtswidrige
  Collision  aller  Berechtigungen  hervorrufen  müßte.

Die  Ermittlung  einer  den  Umfang  der  räumlichen  Competenz  des
Staates  seewärts  genau  abgrenzenden  Linie  war  als  wichtiges  Requisit
für  die  rechtliche  Ordnung  des  Seeverkehrs  seit  der  Ausbildung  des
internationalen  Staatensystems  das  eifrige  Bestreben  der  an  der  Aus.
bildung  des  Völkerrechts  betheiligten  Factoren.

Auf  die  geschichtliche  Entwicklung  des  Begriffes  der  Seegrenze
hat  von  allem  Anfange  an  die  oben  betonte,  rein  negative  Betrachtung
  des  Rechtsverhältnisses  des  Uferstaates  zum  Küstengewässer
nachhaltig  eingewirkt.  Der  strategische  Gesichtspunkt  der  blosen  Abwehr
kommt  namentlich  in  der  nach  Bynkershoek  mit  Erfolg  aufgestellten
und  formulirten  Theorie  zum  Ausdruck:  Terrae  dominium  finitur,
ubi  finitur  armorum  vis.“)  Entsprach  dieselbe  ihrem,  lediglich  das
Factische  constatirenden  Inhalte  nach  den  Epochen  eines  gering  entwickelten
Seeverkehrs,  war  sie  gleich  der  älteren  Anschauung  gegenüber,  welche
die  Grenzen  des  Küstenmeeres  auf  sechzig,  hundert  2c.  Meilen,  auf  Tagereisenausdehnung,
  Horizontweite  r2c.  fixiren  wollte,5)  ein  entschiedener
Fortschritt,  so  war  dieselbe  doch  in  keinem  Falle  geeignet,  als  ausreichendes
  Ordnungsprincip  für  eine  höhere  Verkehrsentwicklung  zu  dienen.

Die  meisten  Verträge  des  vorigen  Jahrhunderts  stehen  denn  auch
auf  der  Grundlage  dieser  Groot.  Bynkershoek'schen  Anschauung.  So
z.  B.  Art.  121  des  Handelstractates  zwischen  Frankreich  und  den