Die  sachliche  und  räumliche  Competenz  des  Uferstaates.  473

Niederlanden  von  1739,  Art.  28  des  Vertrages  zwischen  Frankreich  und
Rußland  von  1787.  Art.  25  des  Bertrages  zwischen  England  und  Nordamerika
  von  1794  r2c.,  Reglement  des  Großherzogs  von  Toscana  vom
1.  August  1778  (Art.  1),  Edict  der  Republik  Genua  vom  17.  Juli
1779  (Art.  1),  Edict  der  Republik  Venedig  vom  9.  September  1779,
Russisches  Reglement  über  die  Kaperei  vom  31.  December  1787  (Art.  2),
Vertrag  von  1786  zwischen  Frankreich  und  England  (Art.  48).  Vertrag
von  1795  zwischen  Frankreich  und  der  Regierung  von  Tunis  2c.

Der  relative,  zeitlich  wechselnde  Charakter  ließ  aber  auch  im  vorigen
Jahrhundert  —  vereinzelt  schon  früher  —  an  die  Stelle  der  Tragweite  der
Schießwaffen  ein  präciseres  Distanzmaß  treten,  das  dem  internationalen
Seeverkehr  als  Ordnungsprincip  dienen  sollte.  Zu  diesem  Zwecke  wurde  ein
geographisches  Längenmaß  zur  Fixirung  der  Grenze  der  Küstengewässer
gebraucht.  Die  zwischen  Frankreich  und  Marocco  abgeschlossenen  Verträge
von  1685  und  1767  verbieten  so  die  Prise  innerhalb  einer  Distanz  von
30  Milliarien  (von  denen  vier  auf  eine  deutsche  Meile  gehen).  In  einem
Englischen  Gesetz  von  1736  (9.  Geo.  II.  ch.  35)  wird  die  zollfreie  Passage
von  Waaren  auf  4  Meilen  vom  Ufer  distanzirt.  Ebenso  bestimmt  das
Französische  Gesetz  vom  4  Germinal,  an  II.  art.  7.  tit.  II:  „Les
capitaines  et  officiers  et  autres  préposés  du  service  des  douanes,  ceux
du  commerce  ou  de  la  marine  wmilitaire  pourront  visiter  tous  les
bätiments  audessous  de  cent  tonneaux  étant  à  l'’ancre  ou  louvoyant
dans  les  quatre  lieues  des  côtes  de  France,  hors  le  cas  de  force
mazeure.  Si  ces  bätiments  ont  à  bord  des  marchandises  dont  l'entrée
ou  la  sortie  est  prohibée  en  France,  ils  seront  confisqués  ainsi  qdue
les  cargaisons,  aver  amende  de  500  livres  contre  les  capitaines  des
bätiments.“

Azuni  (Origine  du  droit  des  gens,  tom.  I.  livre  II.  p.  58—61)
nimmt  die  Länge  von  drei  Italienischen  Milliarien  an,  und  ähnlich
haben  sich  die  Nordamerikaner  1793  entschieden,  indem  sie  eine  Seemeile
  oder  drei  Englische  Meilen  weit  von  der  Küste  das  Meer  unter
ihrem  Schutz  stehend  erklärten.  Doch  wird  im  Art.  25  des  Vertrages
mit  England  1794  nur  von  Kanonenschußweite  überhaupt  gesprochen,
wogegen  wiederum  in  dem  Vertrage  von  1818  mit  England  (Art.  1)
in  Bezug  auf  die  Fischerei  obige  Bestimmungen  ausdrücklich  anerkannt
werden,  wie  dies  auch  in  Bezug  auf  eben  diesen  Gegenstand  in  dem  Vertrage
zwischen  England  und  Frankreich  1839  (Art.  9  und  10)  geschehen  ist.

Seither  hat  die  moderne  Staatspraxis  im  Quellenmateriale  die
Grenzfixirung  nach  Maßgabe  der  Schußweite  denn  auch  in  den  meisten
Fällen  verlassen,  wohl  auch  schon  um  dessentwillen,  weil  der  moderne
Staat  mit  seinem  reich  entwickelten  System  submariner  Vertheidigungsmittel
  (vom  Festlande  aus  dirigirbarer  Seeminen,  Torpedos  rc.)  den
Umfang  des  seiner  Beherrschung  durch  Kriegsmittel  unterwerfbaren  Seestreifens
  weit  über  die  Tragkraft  der  zur  Zeit  leistungsfähigsten  Kanonen
anszudehnen  im  Stande  ist.