474  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See

Es  hat  sich  daher  namentlich  seit  der  Mitte  dieses  Jahrhunderts
die  Fixirung  der  Seegrenzen  nach  bestimmten  festen  Maßen  immer  mehr
eingebürgert  und  zwar  unter  Annahme  der  Seemeile  als  Grundmaß.
Je  nach  der  Natur  des  zu  regulirenden  Verwaltungszweiges  wird  demnach
  mit  Hülfe  jenes  Grundmaßes  eine  verschiedene  Seegrenze  normirt,
  d.  h.  es  wird  nach  gegenwärtiger  Staatenpraxis  selbst  innerhalb
desselben  Staatsseerechts  ein  räumlich  verschiedener  Anfangspunkt  bestimmnt,
von  welchem  ab  das  fremde  Schiff  unter  die  Herrschaft  bestimmter  gesetzlicher
  oder  polizeilicher  Berwaltungs-Vorschriften  des  Uferstaates  tritt.

1.

So  ist  in  den  meisten  Europäischen  Seestaaten  das  Recht  der
Fischerei  für  Angehörige  des  Uferstaates  innerhalb  einer  Ausdehnung
  von  drei  Seemeilen  reservirt..)  Von  älterem  Bertragsmaterial
  abgesehen,  ist  dieses  Princip  neuerdings  wieder  für  ein
umfassendes  Seegebiet  ausgesprochen  worden  im  Art.  2  der
zwischen  dem  Deutschen  Reiche,  Belgien,  Dänemark,  Frankreich,
Großbritannien  und  den  Niederlanden  (unter  Hinzutritt  Schwe.
dens)  abgeschlossenen  Convention  zur  polizeilichen  Regelung
der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
vom  6.  Mai  1882.  Dieselbe  regelt  die  Frage  der  räumlichen
Abgrenzung  in  bestimmter  Weise.  Die  Fischer  jeder  Nation
sollen  nach  Art.  2  derselben  das  ausschließliche  Recht  zum  Betriebe
  der  Fischerei  haben  in  dem  Gebiete  bis  zu  drei  Seemeilen
Entfernung  von  der  Niedrigwassergrenze,  in  der  ganzen  Längenausdehnung
  der  Küsten  ihres  Landes  und  der  davor  liegenden
Inseln  und  Bänke.  In  den  Buchten  ist  das  Gebiet  der  drei
Seemeilen  von  einer  geraden  Linie  ab  zu  rechnen,  welche  in  dem,
dem  Eingange  der  Bucht  zunächst  gelegenen  Theile  von  einem
Ufer  derselben  zum  andern  da  gezogen  gedacht  wird,  wo  die
Oeffnung  zuerst  nicht  mehr  als  zehn  Seemeilen  beträgt.  Der
Vertrag  soll  die  den  Fischerfahrzeugen  bei  der  Schifffahrt  und
beim  Ankern  in  den  Küstengewässern  eingeräumte  freie  Bewegung
in  keiner  Weise  beschränken;  nur  haben  sich  dieselben  hierbei
genau  nach  den  von  den  Uferstaaten  erlassenen  besonderen  polizeilichen
  Vorschriften  zu  richten.  Der  genannte  Artikel  enthilt
somit  die  Feststellung  des  nationalen  Fischereigebietes  unter  Zugrundelegung
  —  in  der  Hauptsache  —  der  Definition  der  Norddeutschen
  Fischereigrenzen  in  dem  Uebereinkommen  zwischen
England  und  der  Regierung  des  Norddeutschen  Bundes  dom
Jahre  1868.7)

Unter  besonders  gelagerten  Verhältnissen  und  aus  nachbarlichen
  Rücksichten  pflegt  die  im  Vorstehenden  erwähnte  breite
Seegrenze  zu  Gunsten  der  Angehörigen  anderer  Staaten  theilweise
  eingeengt  zu  werden,  so  daß  die  Seegrenze  für  die  Autübung
  der  Fischerei  in  Ansehung  dieser  begünstigten  Fischer  verschieden
  ist  von  der  für  andere  geltenden  normalen  Hoheits-