Die  sachliche  und  räumliche  Competenz  des  Uferstaates.  475

grenze  des  Staates.  So  wurde  im  Schlußprotokoll  zum
Oesterreichisch--Italienischen  Handelsvertrage  vom  23.  April
1867  ausgesprochen,  daß  im  Hinblick  auf  die  eigenthümlichen  Localverhältnisse
  und  in  Berücksichtigung  althergebrachter  Gewohnheiten
  den  Bewohnern  der  Oesterreichischen  und  der  Italienischen
  Küste  des  Adriatischen  Meeres  gegenseitig  ausnahmsweise
gestattet  wird,  längs  der  Küsten  des  anderen  Staates  zu  fischen,
vorbehältlich  jedoch  des  den  Bewohnern  der  Küste  innerhalb
einer  Seemeile  vom  Ufer  zustehenden  ausschließlichen  Rechtes
zum  Fischfange.

Begünstigungen  ähnlicher  Art  bestehen  zwischen  Frankreich

  und  Italien,)  zwischen  Großbritannien  und  Frankreich
auf  Grund  der  Convention  relative  &amp;  DPexereice  de  la  peèche
sur  les  côtes  de  I'ile  de  Terre-Neuve  et  sur  les  cdôtes  avoisinantes,
  ddo.  London,  14.  Januar  1857.9)
Während  in  den  eben  behandelten  Fällen  die  Seegrenze  der
Küstengewässer  ein,  bezw.  drei  Seemeilen  weit  von  der  Staatsküste
  entfernt  liegt,  wird  dieselbe  seitens  einzelner  Staaten
noch  weiter  hinausgeschoben,  sobald  es  sich  um  den  Schutz  der
Zolleinkünfte  und  Controle  gegen  Zolldefraudation  handelt.
Zu  diesem  Zwecke  schieben  England  und  Amerika  die  Jurisdictionslinie,
  deren  Ueberschreitung  nach  Heffter  allerdings
durch  besondere  „Umstände  gerechtfertigt  wird“,  auf  zwölf  Seemeilen
  vom  Uferrande  vor  und  nehmen  dabei  die  verwaltungsrechtliche
  Befugniß  in  Anspruch,  alle  innerhalb  dieser  Grenze
segelnden,  nach  Britischen  Häfen  bestimmten  Schiffe  anzuhalten
und  zu  revidiren,  um  sie  im  Falle  der  Contrebande  oder  der
Zolldefraudation  aufzubringen,  bezw.  in  Zollstrafe  zu  nehmen.
Phillimore'o)  und  Kent  rechtfertigen  diese  staatliche  Einrichtung
  durch  einfachen  Hinweis  auf  das  verwaltungsrechtliche
  Bedürfniß  der  beiden  Uferstaaten.  „Great  Britain
and  the  United  States  of  North  America  have  provided
by  their  municipal  law  against  frauds  being  practised  on
their  revennes,  by  prohibiting  foreign  goods  to  be  transhipped
within  the  distance  of  four  leagues  of  the  coast,  and  have
exercised  a  jurisdiction  for  this  purpose  in  time  of  peace."
Es  ist  nicht  abzusehen,  wie  Perels  dieser  nahezu  zweihundertjährigen
  staatlichen  Rechtsübung  gegenüber  den  Nachweis  der
Nichtbeachtung  eines  „allgemeinen“  völkerrechtlichen  Principes
(a.  a.  O.  S.  28)  erbringen  will.

Zudem  steht  England  (Amerika)  keineswegs  vereinzelt  da
in  der  Festhaltung  dieser  weitgespannten  Seegrenze  für  diesen
speciellen  verwaltungsrechtlichen  Zweck.  Auch.  Frankreichs  Seeverwaltungsrecht
  findet  die  Distanz  der  Fischereigrenze  nicht  für
ausreichend  genug,  sondern  zieht  unter  Umständen  die  Seegrenze