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Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Verkehr  zur  See

für  sein  Zolljurisdictionsgebiet  in  einer  Entfernung  von
16  Kilometern  vom  Strande.  In  dem  oben  citirten  Gesetz  vom
4.  Germinal,  art.  II.  heißt  es:  Le  capitaine,  lorsqu’il  se  troure
dans  les  16  kilomètres  de  la  cöte,  doit  remettre,  s'il  en  est
requis  par  le  préposé  qui  se  présente  à  son  bord,  une  copie  du
manifeste  à  ce  meme  préposé  etc.  10

Die  Zoll-  und  Handelsverträge  lassen  diesen  Punkt  regelmäßig
unberührt.1)  Unter  einer  großen  Zahl  solcher  Abmachungen
des  Deutschen  Reiches  aus  der  jüngsten  Zeit  geht  nur  der  mit
Mexico  abgeschlossene  Bertrag  vom  5.  December  1882  auf  eine
Regelung  dieser  Materie  ein.  Im  Art.  8  desselben  kommen  die
vertragschließenden  Theile  überein,  als  Grenze  der  Territorialhoheit
  an  ihren  beiderseitigen  Küsten  die  Entfernung  von  drei
großen  Seemeilen  (legnas  marinas)  anzusehen,  von  der  Linie
der  niedrigsten  Ebbe  gerechnet.  Indessen  soll  diese  Bestimmung
nur  auf  die  Ausübung  der  Zollcontrole  und  auf  die  Anwendung
der  Zollverordnungen  und  der  Maßregeln  gegen  den  Schmuggel
beschränkt  bleiben,  auf  die  übrigen  Fragen  des  internationalen
Seerechts  aber  keine  Anwendung  finden.  Zugleich  wurde  aber
erklärt,  daß  jeder  vertragsschließende  Theil  die  gedachte  Ausdehnung
  der  Hoheitsgrenze  gegen  die  Schiffe  des  anderen  Theils
nur  dann  in  Anwendung  bringen  darf,  wenn  er  in  gleicher
Weise  auch  die  Schiffe  aller  anderen  Nationen  behandelt.

Die  Küste  des  Deutschen  Reiches  ist  nun  in  Ansehung  des
Zollverfahrens  nicht  durch  eine  der  vorstehenden  Voraussetzung
entsprechende  Seegrenze  geschützt,  nach  Deutschem  Recht  fällt
regelmäßig  die  Zollgrenze  mit  der  Gebietsgrenze  zusammen;
gleichwohl  ist  auch  hier  der  Waarenverkehr  an  einzelnen  Punkten
durch  vorgeschobene  Ansageposten,  durch  Zollstraßen  2c.  unter
räumlich  erweiterte  Controle  gestellt.  ½)

Auch  bezüglich  der  staatlicherseits  für  nothwendig  erkannten  See-"

  sanitätsmaßregeln  umgeben  sich  die  Staaten  seewärts  mit

einem  Vorraum,  dessen  Grenzlinie  das  fremde  Schiff,  welches
ansteckende  Kranke  an  Bord  hat  oder  aus  Gegenden  kommt,  in
welchen  ansteckende  Krankheiten  herrschen,  nicht  überschreiten  darf,
widrigenfalls  sich  sein  Führer  einer  strafbaren  Handlung  schuldig
macht.  Die  Seegrenze  für  diesen  Zweig  der  staatlichen  Verwaltungsthätigkeit
  variirt  beträchtlich  je  nach  der  Gesetzgebung
der  verschiedenen  Staaten.  Sie  liegt  auf  einer  kurzen  Distanz
vom  Ufer  in  Deutschland  )  und  Oesterreich,  während  in  England
  gesetzlich  solchen  Schiffen,  die  von  inficirten  Plätzen
kommen,  die  Pflicht  auferlegt  ist,  beim  Begegnen  mit  anderen
Schiffen  innerhalb  vier  marine  leagues  (12  Seemeilen)  von
der  Britischen  Küste  bei  200  Pfund  Sterling  Strafe  ein
Quarantainesignal  zu  geben  (26  Geo.  II.).15)