Die  sachliche  und  räumliche  Competenz  des  Uferstaates.  477

4.  In  Ansehung  all  derjenigen  Fragen  des  staatlichen  Seeverkehrs
endlich,  für  welche  nicht  ansdrücklich  kraft  völkerrechtlicher
Verträge  oder  staatlicher  Gesetze  und  Berordnungen  eine  besondere
  räumlich  bestimmte  Zuständigkeitsgrenze  fixirt
ist,  wie  z.  B.  in  der  Territorial  Waters  Jurisdiction  Act,  tritt,
wie  es  häufig  ausgedrückt  wird,  die  nach  „allgemein  völkerrechtlicher
  Uebung“  geltende  Ausdehnung  der  Küstengewässer  und  die
derselben  entsprechende  Seegrenze  in  Kraft.

Für  die  Ermittlung  der  letzteren  ist  es  aber  von  einschneidender
  Bedeutung,  ob  hierbei  die  Kanonenschußweite  oder
die  in  der  Staatenpraxis  ebenso  häufige  Dreiseemeilendistanz
der  rechtlichen  Abgrenzung  zu  Grunde  gelegt  wird.  Die  territoriale
  Jurisdiction  über  fremde  Kauffahrteischiffe,  das  Recht
des  neutralen  Staates,  kriegerische  Maßregeln  zu  verhindern  und
nöthigenfalls  mit  kriegerischen  Mitteln  Friedensstörungen  an
seiner  Küste  hintanzuhalten,  die  Untersuchung  von  Seeunfällen
nach  Maßgabe  des  §  2  des  Deutschen  Reichsgesetzes  vom
27.  Juli  1877,  die  Geltung  der  Noth-  und  Lootsenfignalordnung
  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern  vom
14.  August  1876,  und  demnach  die  Strafsanction  des  §  145  des
Deutschen  Reichsstrafgesetzbuches  2c.  erstrecken  sich  im  gegebenen  Falle
je  nach  der  Auffassung  auf  einen  Seegebietstheil  von  drei  Seemeilen
  oder  von  acht  Seemeilen,  der  größten  Tragweite  der
vollkommensten  Küstengeschütze  unserer  Zeit.  )

Um  solche  Widersprüche  zu  vermeiden,  hat  sich  ein  großer  Theil
der  Autoren  dahin  ausgesprochen,  einen  bestimmten  Abgrenzungsmaßstab
  dauernd  festzuhalten,  und  zwar  die  Meilengrenze;  zugleich  wurde
aber  auch  der  Wunsch  laut,  die  althergebrachte  Dreimeilenzone  mit
Rücksicht  auf  die  beträchtlichen  Fortschritte  der  Kriegstechnik  entsprechend
zu  erweitern.  1)

In  der  That  ist  auch  die  wirkliche  Staatenpraxis  wenig  geneigt,
auf  die  alte  vage  Formel  der  armorum  vis  zurückzugreifen.  Worauf  kommt
es  denn  im  Grunde  an  bei  Fixirung  der  in  Frage  stehenden  Seegrenze?
Zunächst  doch  sicherlich  darauf,  an  jener  Stelle,  wo  das  staatliche  Territorium
  in  seiner  specifischen  Gesetzgebung  das  Meer  berührt,  das  im  Uebrigen
einer  specifischen  Gesetzgebung  nicht  unterliegt,  der  Herrschaft  des  positiven
Rechts  noch  soweit  Geltung  zu  sichern,  als  es  mit  dem  Begriffe  der
Meeresfreiheit  vereinbar  ist.  Die  Individnalkraft  des  Staates  geht  über
dessen  Grenzen  hinaus  und  fordert  ein  gewisses  Bewegungsgebiet,  das
zur  See  räumlich  begrenzt  werden  muß,  weil  die  örtliche  Unbeschränktheit
  hier  eben  die  Collision  aller  Berechtigungen  hervorriefe.  Diese
Berechtigungssphäre  muß  aber  auch  darum  möglichst  genau  feixirt  sein,
und  deshalb  erscheint  die  in  einem  bestimmten  Längenmaß  ausgedrückte
Distanz  als  verläßlichere  Norm  für  den  Seeverkehr  in  Küstengewässern.
Glaubt  man,  daß  die  in  vielen  Staaten  allerdings  für  bestimmte  Ver-