478  Die  rechtlichen  Grundlagen  für  den  internationalen  Berkehr  zur  See.

waltungszwecke  aufgestellte  Seegrenze  von  drei  Seemeilen  angesichts  der
modernen  großen  Schiffs=  und  Küstengeschütze  eine  zu  kurze  sei,  so  möge
sie  vertragsmäßig  erweitert  und  fixirt  werden.  Wir  können  beim  besten
Willen  den  Schaden  nicht  absehen,  der  (von  principwidrigen  Uebergriffen
natürlich  abgesehen)  daraus  erwächst,  daß  Großbritannien  im  Zollinteresse
das  Recht  der  Controle  durch  seinen  Zollkreuzer  bis  auf  vier  leagues
(zwölf  Seemeilen)  in  Anspruch  nimmt,  und  daß  die  Bereinigten  Staaten
von  Nordamerika  das  Recht  in  Anspruch  nehmen,  daß  kriegführende
Parteien  bis  zu  derselben  Grenze  den  neutralen  Charakter  ihrer
Küstengewässer  respectiren  müssen.  Giebt  doch  Perels,  der  die  „vorhandene
Verwirrung“  in  den  Lehrbüchern  zwar  mit  Recht  rügt,  gleichwohl  aber
die  Ausdehnung  des  Küstenmeeres  durch  Kanonenschußweite  zu  bestimmen,
als  in  der  naturalis  ratio  begründet  erklärt  (S.  26),  selbst  zu,  das
Britische  Gesetz  26,  Geo.  II.  sei  im  allgemeinen  sanitärischen  Interesse
durchaus  zweckmäßig.  Denken  wir  uns  jeden  Küstenstaat  in  dieser  oder
einer  bestimmten  geringeren  Ausdehnung  zu  Befugnissen  competent,  welche
seinem  thatsächlichen  Verwaltungsbedürfnisse  entsprechen,  und  die  Sicherheit
des  maritimen  Verkehrs  hat  eine  klar  abgegrenzte  Bafis  gewonnen.  Verlassen
  wir  doch  nur  endlich  die  aus  der  Barockzeit  stammende  Formel
Bynkershoeck's,  der  eben  alles  fehlt,  was  von  einer  juristischen  Norm
gefordert  werden  muß:  Schärfe  und  regulatorische  Kraft  für  jeden  einzelnen
  Fall  des  wechselvollen  Lebens.

Zum  Schlusse  sei  hier  noch  bemerkt,  daß  die  in  der  publicistischen
Literatur  und  in  Lehrbüchern  regelmäßig  aufgeworfene  Frage,  bis  zu
welcher  Distanz  das  Recht  der  staatlichen  Vertheidigung  seewärts  wirk
sam  werden,  bezw.  von  welchem  Punkte  ab  bei  Annäherung  feindlicher  Kräfte
„Auskunft  und  Aufklärung“  gefordert  werden  könne,  eine  ernstliche  Lösung
  innerhalb  des  Friedensrechtes  nicht  finden  kann,  und  daß  die  Einengung
  jenes  „Rechtes“  auf  eine,  sei  es  wie  immer  frxirte  Seegrenze
den  natürlichen  Bedingungen  der  Nothwehr  und  daher  auch  der  that.
sächlichen  Staatspraxis  widerspricht.

1)  So  ist  beispielsweise  für  den  in  der  Englischen  Enlistment  Act  vorge“
sehenen  Fall  der  Controle  rechtswidriger  Anwerbungen  für  fremde  Staaten  in  dem
Perels'schen  Tableau  gar  nicht  gesorgt,  oder  es  ist  nur  auf  dem  Wege  gekinstelter
Interpretation  die  Ansatzstelle  für  staatliche  Repression  zu  gewinnen.

*)  S.  hierzu  die  treffende  Ausführung  bei  v.  Gerber,  Grundzüge,  3.  Auflage
S.  67,  und  Laband  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  182  ff.

5)  Solche  conventionelle  Beschränkungen  liegen  gegenwärtig  z.  B.  Montenegro
zu  Lasten  kraft  der  Vorschrift  im  Art.  29  des  Berliner  Vertrages:  „Montenegre
wird  auf  der  Bojana  vollständige  und  freie  Schifffahrt  haben.  Fortiftrationen
dürfen  am  Laufe  dieses  Flusses  nicht  errichtet  werden,  ausgenommen  solche,  welche
für  die  Localvertheidigung  von  Skutari  nothwendig  sein  sollten,  doch  können  sich
diese  nicht  über  eine  Entfernung  von  sechs  Kilometern  von  der  Stadt  erstrecken.
Montenegro  darf  weder  Kriegsschiffe  haben,  noch  eine  Kriegsflagge  führen.  Der
Hasen  von  Antivari  und  alle  zu  Montenegro  gehörigen  Gewässer  bleiben  den