Erstes  Kapitel.

Die  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  Mitgliedern
der  Stantengesellschaft  auf  hoher  See.

5  92.
Die  principiellen  Grundlagen  der  Meeresfreiheit.

Literatur  und  Verweisungen:  Handb.  I.  Bd.,  88  19,  76,  II.  8  2  und  28.
Stück.  Die  Literatur  behandelt  die  Frage  nach  ihren  juristischen  Boraussetzungen
  regelmäßig  nur  in  Verbindung  mit  den  geschichtlichen  Entwicklungssormen.
  Selbstständige  Ausführungen  bei  Hautefeuille  a.  a.  O.  L,  p.
50  ff.;  f.  auch  Tecklenburg,  Die  Freiheit  des  Merres.

im  Widerspruche  mit  allen  juristischen  Voraussetzungen  des
—.  1)  seit  den  frühesten  Zeiten  mehrfach  unternommenen
Versuche,  das  weite  Weltmeer  —  die  zusammenhängende  Wassermasse,
die  das  Festland  der  Erde  umgiebt  und  mehr  als  zwei  Drittheile  der
gesammten  Erdoberfläche  einnimmt  —  ganz  oder  zum  Theil  der  (privat  ·)
rechtlich  unbeschränkten  Dispofitionsbefugniß  eines  Staates  oder  einiger
Staaten  unter  rechtlicher  Ausschließung  aller  übrigen  zuzuerkennen,  gaben
der  Lehre  des  Bölkerrechts  den  äußern  Anlaß,  das  Verhältniß  des
Meeres  im  Rechtssystem  der  Staatengemeinschaft  zum  Gegenstand  wissenschaftlicher
  Untersuchung  zu  machen.  Jene  Bersuche,  ebenso  wie  die
zn  verschiedenen  Zeiten  gemachten  Anstrengungen  einzelner  Mächte,  ein
mubedingtes  staatliches  Hoheitsrecht,  die  suprema  potestas,  über  das
Weltmeer  oder  einzelne  Theile  deffelben  ausschließlich  in  Anspruch  zu
nehmen,  haben  aber  von  den  Tagen  ab  eine  ununterbrochene  Reihe  von

en  gefunden,  seitdem  sowohl  die  Privatrechtsbegriffe  wie
die  Vorstellungen  von  der  Natur  der  staatlichen  Herrschaft  zu  größerer
Narheit  und  Bestimmtheit  vorgedrungen  sind.
Die  Verkennung  der  phyfischen  und  demnach  rechtlichen  Unmöglichkeit
emer  eigenthumsgleichen  Beherrschung  des  Weltmeeres  hängt  übrigens

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