484  Das  offene  Meer.

von  ihren  Anfängen  an  aufs  innigste  zusammen  einerseits  mit  der  dem
mittelalterlichen  Rechtsleben  eigenthümlichen  Einkleidung  öffentlich  rechtlicher
  Erscheinungen  in  die  geläufigeren  privatrechtlichen  Formen  und
Begrisse  und  andererseits  mit  der  aus  der  Zeitgeschichte  gehollen
Vorstellung  von  der  Schrankenlosigkeit  der  Fürstengewalt,  die  ebensowohl
von  physischen  wie  juristischen  Bedingungen  unabhängig  gedacht  wurde.

Nach  heutigem  Völkerrecht  hat  die  Frage  praktische  Bedeutung  nur
noch  in  dem  unten  angegebenen  Sinne,  da  die  selbsttrügerische  Annahme
der  Möglichkeit  einer  eigenthumsmäßigen,  ausschließlichen  rechtlichen
Herrschaft  oder  der  wirksamen  Unterwerfung  der  gesammten  Merresoberfläche
  unter  den  Befehl  einer  staatlichen  Herrschaft  von  keiner  Seite
mehr  behauptet  wird.  Allen  Bölkern  wird  vielmehr  der  natürlich  freie
Gebrauch  des  unerschöpflichen  weiten  Meeres  fortan  ebensowenig  streitig
gemacht,  wie  der  Genuß  der  Luft,  der  Würmequelle  u.  s.  w.  Bem
die  Lehre  trotzdem  fortfährt,  mehr  als  250  Jahre  hindurch  eine  widerfinnige
  Behauptung  zu  bekämpfen,  bewegt  sie  sich  hierbei  genau  in  dem.
selben  Gedankengeleise  wie  etwa  die  Lehre  des  Verfassungsrechts  einiger
Staaten  bei  ihren  Darstellungen  der  „Grundrechte“,  durch  welche  eine
rein  „natürliche“  Lebensäußerung  des  Individuums  zu  einem  staaklich
geschützten  Rechtszustand  nur  darum  erhoben  worden  ist,  weil  es  der
Staatsgewalt  früherer  Epochen  beigefallen  ist,  diese  rein  natürlichen
Acußerungen  des  Individuallebens  zu  verbieten,  ihrer  Bethätigung  gewaltsam
  Hindernisse  in  den  Weg  zu  legen.)

So  wie  es  daher  auf  höherer  Stufe  der  freiheitlichen  Entwickelung
nothwendig  geworden  ist,  diese  Fesseln  des  freien  Individuallebens  dadurch
zu  beseitigen,  daß  die  Staatsgewalt  jenen  von  Natur  aus  freien
Bethätigungen  des  persönlichen  Willens  einen  pro  faturo  rechtlich  gesicherten
  Spielraum  gewährte,  so  hatten  es  auch  internationale  Staatenpraxis
  und  Lehre  für  geboten  erachtet,  die  rein  natürliche,  aber  eine
zeitlang  doch  negirte  Freiheit  aller  Völker  im  Gebrauche  des  offenen
Meeres  durch  unablässige  Betonung  der  „Meeresfreiheit“  zu  einem  scheinber
ausgestalteten,  pofitiven  Rechtsinstitute  des  Völkerverkehrs  zu  erheben.

Trotz  der  scheinbaren  allgemeinen  Uebereinstimmung  über  den  Effert
der  „Meeresfreiheit“  bleiben  aber  doch  über  das  Wesen  derselben  di
Meinungen  weit  von  einander  entfernt;  und  insbesondere  scheint  #
nothwendig,  neben  der  praktischen  und  historischen  Betrachtung  auch  der
zumeist  im  Dunkel  gelassenen  juristischen  Seite  der  Frage  einige
Untersuchungen  zu  widmen.  Soweit  nämlich  der  Begriff  der  Meerssfreiheit
  dem  Vorausgeschickten  nach  überhaupt  juristischen  Charakter  auf.
weist,  ergiebt  sich  derselbe  aus  der  Zusammenfassung  mehrerer  Negstionen,
  welche  das  Eintreten  früher  üblich  gewesener  rechtlicher  Effecte
verhindern  sollen.  Der  Begriff  umfaßt:

1)  die  Eigenthumsunfähigkeit  des  Meeres  und
2)  das  daraus  folgende  Nichtunterworfensein  des  Meeres  unter
die  beherrschende  Norm  eines  Staates.