Die  principiellen  Grundlagen  der  Meeresfreiheit.  485

Am  nächsten  kommt  dieser  Anschauung,  freilich  ohne  fie  in  ihren
juristischen  Consequenzen  festzuhalten,  Hautefeuille:  „Par  la  liberté
de  la  mer  j'’entends  donc  P’absence  complète  de  tout  droit  exclusif  à
Pusage  de  cette  immense  partie  du  globe,  de  toute  propriété  attribuée
à  une  nation  à  I’exclosion  des  autres.  Ainsi  posée,  la  question  semble
rᷣsolus.  La  nature  meme  de  la  mer  est  telle,  qu'il  paraft  inutile  de
chereher  à  prouver,  qu’'elle  est  libre  et  qw'il  suffit  d'’énoncer  ce  principe,
  comme  une  aziome  aussi  incontestable  due  les  verités  mathematiques
  les  mieux  reconnues"“.)

Bei  dieser  principiellen  Sachlage  stößt  daher  die  rein  natürliche
Tendenz  aller  Staaten  und  Bölker,  das  Meer  unmittelbar  und  mittelbar
in  Fischerei  und  Schifffahrt  zur  Quelle  wirthschaftlicher  Bortheile  zu
machen,  auf  keinerlei  fremdstaatliches  (juristisches)  Hinderniß.  Es  kann
nicht  überraschen,  daß  dieser  rein  thatsächliche  Zustand  seitens  der
älteren  naturrechtlichen  Literatur,  welche  den  Staat  vornehmlich  als
Zwangsanstalt  aufzufassen  geneigt  war,  mit  dem  Strahlenkranz  der  absoluten
  Freiheit  geschmückt  worden  ist,  während  er  doch  thatsächlich  nur
durch  das  Abhandensein  staatlicher  Autorität  überhaupt  charakterifirt
werden  kann.

Auf  denselben  Ton  gestimmt  finden  wir  übrigens  auch  heute  noch
einige  Autoren  romanischer  Schule.  So  Carnazza  Amari:  „Quand
on  pénètre  dans  la  haute  mer,  on  respire  un  air  de  liberté  ()  et
Dindépendence;  on  sent  comme  par  instinct,  que  Ià  ne  règne  aucun
souverain  de  la  terre.“,)

In  dieser  Unstaatlichkeit,  Anationalität,  ist  also  der  alleinige  Grund
für  die  „Freiheit“  des  offenen  Meeres  gelegen,  nicht  aber,  wie  einzelne
Autoren  in  vagen,  aller  juristischen  Grundlage  entbehrenden  Behauptungen
ausführen,  darin,  daß  das  Meer  den  verschiedenen  Völkern  als  Verkehrs.
straße,  welche  die  fernsten  Länder  und  Welttheile  verbindet,  nothwendig
sei,  so  daß  sie  dessen  zu  ihrer  Entwickelung  bedürfen.  „Unstreitig“,  meint
sogar  Attlmeyer,  „bringt  aber  der  dem  Menschen  innewohnende  Drang
zur  Vergesellschaftung,  zur  gegenseitigen  Annäherung,  zum  gegenseitigen
Austausche  geistiger  und  materieller  Güter  auch  das  Recht  hierzu  mit
sich;  und  wenn  eine  stetig  fortschreitende  Gesittung  Zweck  und  Ziel  des
menschlichen  Daseins  und  der  menschlichen  Gesellschaft  ist,  so  giebt  dieser
Zweck  auch  das  Recht  zu  den  Mitteln,  welche  zu  dessen  Erfüllung
führen.“  Die  mangelnde  juristische  Concludenz  dieser  Ausführungen  fällt
in  die  Sinne;  gleichwohl  kehren  diese  in  mannigfachen  Varianten  bei  den
meisten  Antoren  wieder,  so  auch  bei  Calvo  mit  Berufung  auf  die  Absichten
  der  ewigen  Vorsehung  u.  s.  w.  Auch  die  Unentbehrlichkeit  des
offenen  Meeres  zur  Entwickelung  der  internationalen  Unternehmungen
und  Geschäfte,  oder  die  Wichtigkeit  des  Meeres  für  die  Zwecke  der
Communication,  des  Güteraustausches  u.  s.  w.  kann  den  Rechtsgrund  der
Meeresfreiheit  ebensowenig  begründen,  wie  die  Erwägung  G.  Fr.  von
Martens,  daß,  abgesehen  von  der  Unbezwingbarkeit  des  Meeres,  es