486  Das  offene  Meer.

hauptsächlich  an  dem  Rechtfertigungsgrunde  der  Eigenthumserwerbung
fehlen  würde,  „da  es  unbeschadet  des  Gebrauches  und  der  Sicherheit
aller  Bölker  gemeinschaftlich  bleiben  kann“.

Diese  in  zahlreichen  Modificationen  geltend  gemachten  Gesichtspunkte
bezeichnen  aber  im  Grunde  nur  praktische  Consequenzen  des  einen  in
seiner  negativen  Natur  charakterisirten  Momentes,  das  den  Gebrauch  des
offenen  Meeres  Seitens  der  einzelnen  potenziell  gleichbefugten  Staaten
und  Völker  nicht  als  fubjectives  Recht,  sondern  als  res  merae  facnltatis
  aller  Gemeinwesen  erscheinen  läßt.)5)

Jede  andere  Qualificirung  des  Sachverhaltes  führt  zu  Folgerungen,
welche  entweder  das  Wesen  der  Frage  nicht  berühren,  oder  in  ihren
nächsten  Folgen  zu  weit  führen.  So  leidet  z.  B.  Heffter's)  Arqumentation,
  daß  das  Meer  als  ein  „Element“,  welches  den  einzig
möglichen  Verbindungsweg  unter  den  dadurch  ganz  getrennten,  bewohnten
Erdtheilen  darbiete,  auch  nicht  der  freien  Bewegung  verschlossen  werden
dürfe,  an  dem  inneren  Constructionsfehler  einer  Verschiebung  des  Beweisthemas,
  während  sein  Hinweis,  daß-des  Meeres  Inhalt  an  Fischen,
Foffilien  und  dergleichen  einen  reichen  Naturschatz  zu  einer  gleichartigen
Benutzung  für  alle  Menschen  enthalte  (S.  163),  geradenwegs  ebensognt
auch  zur  Forderung  des  gemeinsamen  Güterbesitzes  innerhalb  des  Festlandes
  führen  muß,  oder  zur  „Expropriirung“  der  für  die  Menschheit
unentbehrlich  gewordenen  Chinarinde,  Cocapflanze,  Theestande  u.  s.  w.
bei  denjenigen  Völkern,  in  deren  ausschließendem  Eigenthum  jeue  heilkräftigen
  Bäume,  nützlichen  Sträucher  u.  s.  w.  stehen.?)

·  Endlich  ist  auch  der  von  anderen  eingeschlagene,  scheinbar  juristische
Weg,  das  Weltmeer  als  einen  im  Eigenthum  aller  Staaten  stehenden
Bestandtheil  unseres  Weltkörpers  hinzustellen  und  daraus  den  gleichmäßigen
Anspruch  aller  Theile  rechtlich  zu  begründen,  völlig  verfehlt.  Er  leidet
an  einer  inneren  Unwahrheit  und  gelangt  nur  mit  Hülfe  einer  endlosen
Kette  von  Fictionen  zu  einem  unserer  negativen  Formel  gegenüberstehenden,
scheinbar  positiven  Resultat.  In  That  und  Wahrheit  ist  auch  die  behauptete
  Gütergemeinschaft  lediglich  eine  mit  juristischen  Bildern  operirende
Sprachwendung,  da  das  wirkliche  Verhältniß  an  keiner  Stelle  mit  den
begrifflichen  Merkmalen  des  Condominiums  gedeckt  werden  kann.  Die
bezüglichen  Ausführungen  tragen  übrigens  auch  zumeist  von  vornherein
den  Verzicht  zur  Schau,  auf  die  Wagschale  juristischer  Präcifion  gelegt
zu  werden,  da  sie  regelmäßig  die  angeblich  bestehende  „Gütergemeinschaft“,
den  Darstellungen  über  die  absolute  Eigenthumsun  fähigkeit  des  freien
Meeres  anzuschließen,  die  erstere  aus  der  letzteren  zu  folgern  pflegen.
So  typisch  Azu  ni:  „La  mer  Mappartient  à  personne:  elle  est  1a  propriät
de  tous;  tous  y  ont  droit  comme  à  Tair  du’ils  respirent,  comme  au
soleil  qui  les  réchauffe.)“

Dem  Vorausgeschickten  nach  kann  daher  endlich  auch  die  von  Eizelnen
  versuchte  Unterscheidung  zwischen  Dominium  als  Eigenthum  T
als  Herrschafi  kraft  staatlichen  Sachenrechts  nicht  als  begründet  angesehen