Die  principiellen  Grundlagen  der  Meeresfreiheit.  487

werden,  denn  sie  wird  nur  in  der  Absicht  aufgestellt,  um  unter  Ausscheidung
  des  ersten  den  einzelnen  Staaten  das  Recht  der  letzteren  auf
dem  *  Meere  einzuräumen.

Da  aber  auch  die  staatliche  Herrschaft  entweder  das  Band  des
Gesetzes  zur  Voraussetzung  hat  für  die  Subjecte  des  Verbandsverhältnisses,
oder  das  der  physischen  Unterwerfung  für  die  sachliche  Welt,  so  kann
auch  von  einem  Imperium  eines  Staates  schlechthin  in  Ansehung  der  hohen
See  nicht  die  Rede  sein;  denn  jenes  Band  der  Gesetze  besteht  nicht  für  die
auf  hoher  See  befindlichen  fremden  Unterthanen,  fremden  Schiffe,  und  das
Meer  selbst  ist  nur  in  einem  so  minimalen  Verhältnisse  zu  seiner  gewaltigen
  Ausdehnung  der  wirklichen,  physischen,  dauernden  Beherrschung
unterworfen,  daß  kaum  von  einem  ernst  gemeinten  Besitz,  geschweige  denn
von  einem  gesicherten  Herrschaftsverhältniß  die  Rede  sein  kann.

Dagegen  muß  andererseits  als  juristisch  feststehend  anerkannt  werden,
  daß  da,  wo  durch  die  thatsächliche  Ueberwindung  der  Natur  des
Meeres  die  Voraussetzungen  für  die  physische  Beherrschung  eines  Theiles
der  Meeresoberfläche  auf  natürlichem  oder  künstlichem  Wege  gewonnen
wurden,  auch  die  vollen  rechtlichen  Wirkungen  des  sachlichen  Eigenthumserwerbes
  und  darnach  die  der  staatlichen  und  völkerrechtlichen  Gebietsherrschaft
  eintreten  können.

Die  aus  der  physischen  Beschaffenheit  des  Meeres  fließende  Eigenthumsunfähigkeit
  desselben,  in  Verbindung  mit  dem,  allen  rechtlich
gleichen  Staaten))  in  gleicher  Weise  zustehenden  Gebrauch  des  Meeres,
bildet  daher  den  principiellen  Untergrund  der  sogenannten  Meeresfreiheit.

!)  Daß  dem  Römischen  Recht  innerhalb  der  sachenrechtlichen  Kategorie  der  res
communes  omnium  das  Meer  als  rechtlich  und  logisch  der  ausschließlichen  Herrschaft

  Einzelner  und  auch  des  Staates  nicht  unterwerfbar  erschien,  beweisen  zahlreiche
  Quellenstellen.  So  1.  50.  D.  de  adqu.  rer.  dom.  41,1;  1.  2,  8  8;  I.  3,

8  1.  D.  ne  quid  in  1.  p.  43,8;  8  1  J.  2,  1:  ..  ..  nemo  igitur  ad  litus  maris
accedere  prohibetur:  dum  tamen  a  villis  .  .  .abetineat,  quia  non  sunt
juris  gentium  sicut  est  mare  .  .;  8b  h.  t:  Litorum  qduoque  usus  publicus

est  et  juris  gentium.

9  S.  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Bd.  I,  S.  519  f.  Bgl.
hierzu  Gierke  in  Schmoller's  Jahrbuch  Bd.  VII,  S.  1097  f.  und  Stoerk.,
Methodik  des  öffentlichen  Rechts.  S.  65  f.

)  Droits  des  Neutres.  Tome  1,  p.  2  sos.

4  Droit  intern.  trad.  par  Montanari-Revest,  I.,  p.  vi.

*)  S.  Attlmayer,  Die  Elemente  des  intern.  Seerechts.  Bd.  I.  F.  2  f.,
Calvo,  Droit  international,  3.  ed.  T.  I.,  p.  354,  Martens-Bergbohm,
Internationales  Recht,  S.  374,  Bd.  I  und  G.  Fr.  v.  Martens,  Einleitung  in
das  positive  Europäische  Völkerrecht.  S.  49.

")  Das  Europäische  Völkerrecht.  7.  Ausgabe,  bearbeitet  von  Gesscken.
S.  162.

7)  Aller  juristischen  Beweiskraft  bar  sind  die  declamatorischen  Ausführungen
Azunis,  denen  eine  durch  die  Zeit  des  Erscheinens  des  Buches  (1805)  begründete