488  Das  offene  Meer.

Anti  ·  englische  Tendenz  besondere  Schärfe  gab.  Droit  maritime  de  l'Europe,  T.  L.
p.  13  f.

*)  In  dem  oben  citirten  Werke,  §  12.  Ebenso  Attlmeyer  d.  a.  O.
Richtig:  Bulmerincq  8  44.  Perels,  Das  internationale  öffeutliche  Seerecht,
  S.  20.  Dudley-Field,  Projet  de  code  international,  trad.  par  Rolin,
Art.  54  u.  f.  Im  Uebrigen  steht  nahezu  die  ganze  neuere  fremdländische  Literatur
bei  Behandlung  der  hier  erörterten  Frage  nach  allen  Richtungen  hin  noch  tief
in  der  Anschauungsweise  und  in  der  Technik  der  Naturrechtsschule;  (s.  Calvo,  T.  L
364,  355.  Carnazza-Amari  8  10.  Pinheiro-Ferreira,  Cours  de  droit
public.  T.  II,  8  45  f.  und  viele  Andere.)

9  Gegenüber  dem  in  der  Französischen  und  Italienischen  Rechtsliteratur  zumeist
  vorherrschenden  Pathos  bei  Beurtheilung  des  auch  für  die  hier
Frage  entscheidenden  Princips  der  Rechtsgleichheit  der  Staaten  siehe  die  sachliche
und  rein  juristische  Betrachtung  der  Verhältnisse  bei  v.  Holtzendorff,  oben  auf
S.  12  dieses  Bandes,  dessen  Ausführungen  insbesondere  gegenüber  Zorn's  und
Lorimer's  Verwechslung  der  Effecte  des  Formalprincipes  und  der  thatsächlichen
  dynamischen  Berhältnisse  in  allen  Punkten  beigetreten  werden  muß.

g  #93.

Die  geschichtliche  Entwicklung  des  Grundsatzes  der
Meeresfreiheit  seit  Hugo  Groot.

Literatur  und  Berweisungen:  S.  vorigen  S.  —  Pardessus,  Collec
tion  des  lois  maritimes.  —  Calovo,  88  248  ff.  —  Hantefe  nille,
Hist.  des  origines  du  droit  marit.  intern.  —  Reeves,  Law  of  shipping
and  navigation  from  the  time  of  Edward  III.  —  Alianelli,  Delle  antiche
  consuetudini  e  leggi  maritime,  1871.  —  Asher,  Verhandlungen
über  die  Navigationsacte,  p.  8  ff.

Es  ergibt  sich  ohne  Weiteres,  daß  die  Geschichte  des  im  Vorstehenden
in  seinen  principiellen  Grundlagen  charakterisirten  Rechtsinstitutes  nicht
in  jenen  Zeiten  gesucht  werden  kann,  da  der  Gedanke  der  potenziellen
Rechtsgleichheit  aller  souverainen  Staaten  selbst  noch  nicht  ins  Rechtsbewußtsein
  der  Europäischen  Staatengesellschaft  gedrungen  war.

Es  genügt  hier  daran  zu  erinnern,  daß  die  Staatengeschichte  vor
dem  Abschlusse  des  Westphälischen  Friedens,  wie  auch  noch  nach  demselben
eine  Fülle  von  politischen  Prätensionen  einzelner  Staaten  und  Machthaber
aufwies,  welche  insgesammt  bei  den  jeweiligen  übrigen  Staaten  die  Erkenntniß
  darüber  aufsteigen  ließ,  wie  die  Verhältnisse  auf  hoher  See  im
Interesse  der  friedlichen  Coexistenz  der  Staaten  nicht  geregelt  sein
dürfen.

Der  die  Geschichte  durchziehende  Kampf  um  die  Weltherrschaft  gelangt
  eben  auch  auf  diesem  Gebiete  zu  bezeichnenden  Ausdrucksformen.