Geschichtliche  Entwicklung  des  Grundsatzes  der  Meeresfreiheit.  489

Für  das  finkende  Weltreich  fand  sich  dieselbe  in  der  Selbstbezeichnung
des  Kaisers  als:  „EycG  utv  roõ  on  Ve,  c  ée  rᷓ—
Jaldc“  in  der  1.  9.  D.  de  lege  Rhodia  14,2,  die  das  Mittelalter
mit  Hülfe  seiner  eigenartigen  Borstellung  von  der  Translation  der  kaiserlichen
  Gewalt  auch  auf  den  Römisch-Deutschen  Kaiser  übertragen  zu  können
glaubte.  Die  im  großen  Titel  des  letzteren  enthaltene  Formel:  „
deren  Kanarischen  Insuln,  in  Ost=  und  Westindien,  deren  Insuln  und  terrae
  firmee,  des  Oceani  König  2c.“  stellt  sich  wohl  nur  als  eine  zeitgemäße
Umbildung  der  in  der  lex  Rhodia  gebrauchten  Bezeichnung  dar.1)  In  derselben
  Richtung  wie  diese  beiden  geschichtlichen  Figuren  und  theilweise  in
feindlichem  Gegensatz  zur  zweiten  bewegt  sich  der  auf  die  Weltherrschaft
zu  Wasser  und  zu  Land  gerichtete  Anspruch  der  päpstlichen  Gewalt;  ein
Anspruch,  der,  als  zu  Ende  des  XV.  Jahrhunderts  Ost=  und  Westindien
entdeckt  wurden  und  wegen  deren  Herrschaft  zwischen  Portugal  und  Spanien
  Streit  entstanden  war,  in  der  bekannten  Bulle  Alexanders  VI.  von
1493  seinen  schärfsten,  typischen  Ausdruck  gefunden  hat.

An  die  Ausläufer  der  letzten  Streitfrage  knüpfte  die  publicistische
Erörterung  der  Frage  nach  der  Reformation  an,  in  einer  Epoche  somit,
in  welcher  weder  die  Theorie  der  kaiserlichen  noch  die  der  päpstlichen
Weltherrschaft  die  Basis  zu  weiteren  Fictionen  abgeben  konnte.  Hugo
Grotius  (Mare  liberum,  ))  steht  mit  dem  ganzen  Schwergewicht  seiner
Argumentation  auf  der  Grundlage  der  neuen  Weltanschauung,  welche
aber  im  Grunde  innerhalb  der  völkerrechtlichen  Literatur  doch  eigentlich
nur  in  beschränktem  Maße  zur  Geltung  gelangt  ist.  Denn  nicht  nur  der
zumeist  citirte  John  Selden  vertritt  den  entgegengesetzten  Standpunkt
in  seinem  das  Englische  Sonderrecht  vertheidigenden  „Mare  clausum“;  auf
der  gleichen  Grundlage  stehen:  Alb.  Gentilis  in  seiner  „Advocatio  bispanica,)
  J.  Bourough,  Imperium  maris  britannici  ex  monumentis
historiae  legibusque  Angliae  demonstratum  (London  1686);  für  die  Sonderrechte
  Venedigs  tritt  ein:  Paolo  Sarpi,  Del  dominio  del  mare
Adriatico  (Venedig  1676)  u.  s.  w.  Selbst  bei  Bynkershoek  und  Vattel)h)
kommt  die  Lehre  Groot's  nur  theilweise  zur  Anerkennung.

Seine  praktische  Umsetzung  fand  dieses  Princip  in  den  seeceremoniellen
Formalien,  deren  empfindlichst  controllirte  Leistung  und  Abwehr  in  jenen
Tagen  als  ebenso  viele  Auskunftsmittel  für  die  Anerkennung  oder  Ablehnung
staatlicher  Hoheitsansprüche  zur  See  galten.  In  der  That  handelte  es  sich
im  Geiste  des  XVII.  Jahrhunderts  keineswegs  blos  um  observanzmäßige
Höflichkeitsbezeugungen  auf  der  Grundlage  voller  Gleichberechtigung,  sondern
  um  den  symbolischen  Ausdruck  der  rechtlichen  Unterwerfung,  welche
einige  namentlich  maritim  überlegene  Staaten  aus  dem  Rechtstitel  der
von  ihnen  in  Anspruch  genommenen  Oberherrschaft  über  das  Meer  oder
einzelne  Meerestheile  einforderten  und  nöthigenfalls  mit  Gewalt  zu  erzwingen
  pflegten.  )  So  fanden  die  langjährigen  Streitigkeiten  zwischen
  England  und  den  Niederlanden  wegen  des  von  ersterem  von  allen
fremden  Schiffen  für  seine  Kriegsschiffe  verlangten  Saluts  ohn  Bewil-