490  Das  offene  Meer.

ligung  des  Gegengrußes  ihren  rechtlichen  Abschluß  in  den  Berträgen  von
1654,  1667  und  1674;  im  Art.  4  des  letztgenannten  Friedensvertrages
„erkennen  die  Generalstaaten  der  Bereinigten  Niederlande  schuldigermaßen
das  Recht  des  Königs  von  Großbritannien  an,  daß  seine  Flaggen  in
nachbenannten  Meeren  geehret  werden  sollten,  und  erklären,  daß  alle
Schiffe  und  Fahrzeuge,  so  denen  Bereinigten  Niederlanden  zustehen,  es
mögen  Kriegs-  oder  andere  Schiffe,  einzelne  oder  ganze  Flotten  beisammen
  sein,  in  den  Meeren  vom  Vorgebirge  Finis  terrae  an  bis  zur  Hälfte
des  Landes  van  Staaten  in  Norwegen,  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen
des  Königs  von  Großbritannien,  denen  sie  begegnen,  es  mag  nun
ein  einzelnes  oder  mehrere  Schiffe  sein,  wenn  solche  die  Königl.  Großbritannische
  Flagge,  „Jac“  genannt,  führen,  ihre  Flagge  von  dem  Mast
abnehmen  und  das  oberste  Segel  niederlassen  sollen  auf  eben  die  Art  und
zu  eben  der  Ehrenbezeugung  als  solches  zu  irgend  einer  Zeit  oder  an
anderen  Orten  von  einigen  der  Generalstaaten  oder  ihrer  Vorfahren
Schiffe  gegen  einige  des  Königs  von  Großbritannien  oder  dessen  Vorfahren
  Schiffe  üblich  gewesen  ist“.  Minder  leichtes  Spiel  fand  England
mit  seiner  Forderung  auf  symbolische  Anerkennung  seiner  Meeresherr.
schaft  Frankreich  gegenüber.  Ludwig  XIV.  empfahl  seinen  Kriegsschiffen,
sich  auch  von  Britischen  Schiffen  unter  allen  Umständen  zuerst  salutiren
zu  lassen.  Wilhelm  III.  fand  hierin  laut  seines  Manifestes  vom  Jahre
1689  eine  Verletzung  seiner  Souverainctätsrechte  in  den  Britischen  Meeren,
nachdem  bereits  zwei  Jahre  früher  den  Englischen  Schiffen  anbefohlen
worden  war,  jedes  fremde  Schiff  innerhalb  dieser  Gewässer  zum  Schließen
des  Marssegels  und  Streichen  der  Flagge  als  Zeichen  der  Anerkennung
dieser  Souverainität  nöthigenfalls  mit  Gewalt  zu  verhalten.  —  Uebrigens
wollte  auch  Frankreich  selbst  in  Beziehung  zu  anderen  Seemächten  hinter
England  nicht  zurückbleiben  und  stellte  bezüglich  des  Saluts  dieselben
Forderungen  an  die  Niederlande.  Erst  in  der  Ordonnance  de  la  Marine
von  1683  erscheinen  derlei  Ansprüche  ausgegeben.  Im  Laufe  des
XVIII.  Jahrhunderts  machten  sich  jedoch  freiere  Anschauungen  bezüglich
der  Seeherrschaft  und  somit  des  Seegrußes  in  der  Staatenpraxis  geltend.
Vom  Streichen  der  oberen  Segel  und  der  Flagge  ward  abgesehen  und
der  Gruß  beschränkte  sich  auf  den  durch  Geschütze,  Zuruf  u.  s.  w.  Einzelne
Staaten,  wie  Rußland  und  Schweden,  Rußland  und  Frankreich  regelten
den  Schiffsgruß  vertragsmäßig  auf  Basis  völliger  Gleichheit;  doch  kam
es  auch  noch  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  vor,  daß  die  Schiffe
der  großen  Seemächte  den  Salut  forderten,  ohne  ihn  erwidern  zu  wollen.
England  hielt  noch  im  Vertrage  von  1784  den  Begrüßungsmodus  seitens
Holländischer  Schiffe  aufrecht  und  lehnte  bei  den  Verhandlungen  von
Amiens  die  vom  Französischen  Bevollmächtigten  gestellten  Propositionen
ab,  welche  die  Abschaffung  des  Saluts  auf  hoher  See  und  die  Regelung
desselben  an  den  Küsten  auf  dem  Fuße  völliger  Gleichheit  bezweckten.“)
Die  Folgesätze  aus  dem  von  Hugo  Groot  mit  aller  Schärfe  aufgestellten
Princip  der  Freiheit,  d.  h.  der  Staatenlosigkeit  des  Meeres,  erlangten