Geschichtliche  Entwicklung  des  Grundsatzes  der  Meeresfreiheit.  491

erst  dann  im  Laufe  der  zweiten  Hälfte  des  XVIII.  Jahrhunderts  weitreichende
  Geltung  in  der  internationalen  Staatenpraxis,  nachdem  Englands
Seemachtstellung  in  einem  systematischen  Zusammenwirken  der  Neutralen
ein  schwerwiegendes  Gegengewicht  auch  in  Friedenszeiten  gefunden  hatte.

Alle  einschlägigen  Forderungen  sind  zur  Zeit  als  unbegründet  fallen
gelassen  und  die  vollkommene  Gleichheit  der  Staaten  zur  See  als
Grundlage  der  des  juristischen  Charakters  seither  völlig  entbehrenden
Regeln  des  modernen  Seeceremoniels  allseitig  anerkannt  worden.5)

Von  einzelnen  Regungen  des  staatlichen  Egoismus  abgesehen,  kann
daher  heute  in  der  Staatenpraxis  sowohl  wie  in  der  Bölkerrechtslehre
als  feststehend  angesehen  werden,  daß  die  hohe  See  weder  im  Besitze,
noch  im  Eigenthum,  noch  unter  der  danernden  staatlichen  Herrschaft  irgend
eines  Staates  stehe,  und  daß  daher  auch  rechtlich  keinem  Staate,  bezw.
seinen  Angehörigen  die  Benutzung  des  offenen  Meeres  von  irgend  einer
Seite  untersagt  oder  in  Friedenszeiten  erschwert  werden  könne.“)

Die  volle  Uebereinstimmung,  welche  in  dieser  Frage  zwischen  allen
Publicisten  aller  Culturnationen  besteht,  zeigt  an  einem  wichtigen  Punkte
des  internationalen  Staatenlebens  den  fortschreitenden  Entwicklungsgang
des  allgemeinen  Rechtsbewußtseins  und  den  allmählichen  Sieg  der  die
Lebenszwecke  der  Gemeinschaft  fördernden  Normen  gegenüber  den
Regungen  des  staatlichen  Egoismus.

9  S.  Schmauss,  Corp.  iuris  publ.  ed.  Schumann  1759,  S.  1394.  —
Ueber  die  Ableitung  dieses  Titels  aus  dem  Spanischen  Ceremonialrecht  s.  Günther,
  Europ.  Völkerrecht  II,  S.  36.

)  Nare  liberum  seu  de  iure  quod  Batavis  competit  ad  indica  commercia;
  zuerst  anonym  1609,  dann  1616  unter  dem  Namen  des  Verfassers.

:)  Selden  erschien  zu  London  1635.  Gentilis  zu  Hanau  16138.

)  Bynkershoek,  De  dominio  maris,  1702  und  Vattel,  Droit  des
gens.  T.  I.,  8  279  f.  BWeitere  Literaturangaben  s.  bei  Kaltenborn,  Grundsätze
des  praktischen  Europäischen  Seerechts,  Bd.  II,  S.  340.

5)  In  der  Literatur  wird  dieser  systematische  Zusammenhang  des  sog.  Seeceremonials
  mit  dem  Capitel  der  Meeresfreiheit  regelmäßig  übersehen  und  dem
ersteren  eine  Stellung  im  System  angewiesen,  die  ihm  nicht  zukommt,  die  aber
vielfach  zur  irrigen  Annahme  verleitet,  als  ob  der  genannten  Materie  auch  heute
noch  rechtlicher  Charakter  innewohnte.

„)  Martens,  Recueil  a.  a.  O.  Moser,  Versuch,  Th.  5.  S.  479  f.
Attlmayer,  S.  44  f.

7)  Bergbohm,  Bewaffnete  Neutralität.  Damit  hat  denn  in  der  That  die
BVoraussagung  (1778)  Joh.  Jac.  Moser's  (Versuch  eines  Europ.  Bölkerrechts,
Bd.  V,  S.  486)  sich  als  in  allen  Punkten  zutreffend  erwiesen,  die  er  zur  vorliegenden
  Frage  aufstellte:  „Ueberhaupt  kommt  es  freilich  darauf  an:  je  mächtiger
Großbritannien  zur  See  und  Anderen  diesfalls  überlegen  ist,  um  so  mehr  wird  es
diese  Herrschaft  in  der  That  behaupten  können,  und  hingegen  um  so  weniger,
wenn  Andere  ihm  zur  See  gleich  oder  gar  überlegen  sind."“