492  Das  offene  Meer.

%  Phillimore,  II.  9  34:  „Maritime  ceremonials  in  the  open  sen,  or
in  any  other  places  than  those  subject  to  the  dominion  of  a  State  must
depend  upon  Comity  or  mutuasl  agreement.“

Ueber  die  Arten  der  gegenwärtig  üblichen  internationalen  Ehrenbezengungen
und  über  die  Grundsätze  in  Betreff  der  Erweisung  derselben  s.  Perels  a.  a.  O.
S.  151—155.

54  S.  hierzu:  Phillimore,  Commentaries  upon  international  Lawy.
Vol.  I.  (8.  ed.),  p.  247  f.  Kent  a.  a.  O.  Travers  Twiss,  Law  of  nations
1,  8  183.  Perels  a.  a.  O.  S.  19  f.  —  Die  bei  diesem  Anlaß  in  der  älteren
Literatur  oft  ventilirte,  neuerdings  von  Phillimore  (a.  a.  O.  S.  249)  und  demnach
  auch  von  Perels  (a.  a.  O.  S.  20)  aufs  neue  erörterte  Frage,  ob  ein  Bertrag,
  in  welchem  ein  Staat  auf  die  Ausübung  des  ihm  grundsätzlich  zustehenden
Nechtes  auf  Benutzung  des  Meeres  für  sich,  beziehungsweise  seine  Unterthanen
verzichtet,  als  rechtsverbindlich  angesehen  werden  kann  oder  nicht  —  entbehrt  jeder
praktischen  Bedeutung.  Die  von  Phillimore  und  G.  Fr.  v.  Martens  angezogenen
  Verträge  aus  dem  classischen  Alterthum  und  der  eigenartigen  Geschichts.
verhältnissen  entsprungene  Wiener  Vertrag  zwischen  Oesterreich  und  Großbritannien,)
vom  16.  März  1781  besitzen  nicht  die  Kraft  vollgiltiger  Gegenbeweise.  In  principieller
  Hinsicht  wäre  der  gedachte  Berzicht  auf  diese  res  merae  facultatis  jedenfalls
weit  eher  mit  Hautefeuille  (Histoire  du  droit  maritime  international,
Tome  1,  p.  24  f.)  als  unverbindlich  zu  erachten.  Derselben  Ansicht  sind:  Barrièrre,
  Pradier-Fodöré,  Rayneval  in  den  bei  Carnazza--Amari  a.  a.  O.
S.  58  citirten  Stellen.

894.
Die  Rechtsfolgen  der  Meexesfreiheit.
Literatur  und  Verweisungen:  Handb.  II.  Bd.,  88  16,  18;  13.  Etück
28.  und  29.  Stück.  S.  die  Angaben  bei  88  10  und  11.  Ferner:  Perels,

Deutsches  Seerecht,  S.  5  ff.  —  Bonfils,  §  322.  —  v.  Bar,  a.  a.  O.  —
Harburger,  a.  a.  O.

Innerhalb  der  modernen  Staatenpraxis  hat  daher  der  wesentlich  nur
abwehrende  Begriffsinhalt  der  Meeresfreiheit  zur  Ausbildung  einer  Reihe
von  Verboten  geführt,  in  welchen  wir  dem  oben  Enutwickelten  gemäß
lediglich  gewohnheits,  und  vertragsrechtliche  Negationen  älterer,  mißbräuchlicher
  Uebungen  und  Ansprüche  erblicken  müssen.  Solck=  praktischen
Umsetzungen  des  „Freihcits“  principes  sind  im  Folgenden  gegeben:

1)  An  der  Spitze  dieser  international  anerkannten  Berhaltungsnormen
  mit  Ommissiveffect  steht  die  Regel,  daß  kein  Schiff  auf
hoher  See  der  Jurisdiction,  Polizei-  oder  sonstigen  Verwaltungs.
aufsicht  eines  fremden  Staates  untersteht.  —  Gegen  fremde
Schiffe  auf  offenem  freien  Wasser  hat  kein  Staat  irgend  ein
Recht  in  Friedenszeiten,  es  sei  denn,  daß  der  Staat  in  dieser
Beziehung  dem  anderen  ausdrücklich  gewisse  Rechte  über  seine
Schiffe  eingeräumt  hat,  sowie  in  dem  Falle  der  gerechten