Die  Rechtsfolgen  der  Meeresfreiheit.  493

Selbsthülfe  wider  einen  unrechtmäßigen  Angriff  und  wegen
zugefügter  rechtswidriger  Beschädigungen.  Doch  wird  gegenwärtig
  dies  Recht  der  Selbsthülfe  von  einzelnen  Schiffen  und
namentlich  blosen  Kauffahrern  selten  und  nur  im  Fall  unabwendbarer
  Noth  gestbt  und  in  anderen  Fällen  denselben  auferlegt,
  lieber  einfach  gegen  zugefügte  Berletzungen  und  Kränkungen
zu  protestiren  und  nachträglich  durch  das  Organ  ihres  eigenen
Staats  und  namentlich  unter  Vermittelung  von  Consuln  und
diplomatischen  Agenten  Genugthuung,  bezw.  Entschädigung  zu
erlangen.  Es  ist  diese  Beschränkung  im  Interesse  der  Rechtsordnung
  um  so  mehr  zu  billigen,  als  im  Geiste  unserer  Zeit
sich  der  Gedanke  gut  befestigt  hat,  daß  die  rechtswidrige  Verletzung
  irgend  eines  nationalen  Schiffes  allemal  zugleich  auch
eine  Verletzung  des  Staates  selbst  involvirt,  dem  es  vermöge
der  rechtlich  constatirbaren  Nationalität  seiner  Flagge  angehört.
—  In  welcher  Weise  dieser  staatliche  Schutz  wirksam  wird,
ob  im  Wege  diplomatischer  Reclamation  oder  durch  die  Anrufung
  der  fremdländischen  Gerichtsbarkeit  selbst,  ist  eine  Frage,
deren  Lösung  theils  von  den  Eingebungen  der  politischen
Zweckmäßigkeit,  theils  von  dem  Maße  der  Entwickelung  des
materiellen  Rechts  in  dem  Staate  abhängt,  der  oder  dessen
Angehöriger  im  gegebenen  Falle  als  regreßpflichtig  erscheint.
Die  Schiffe  als  Mobilien  sind  vermöge  ihrer  Zugehörigkeit,
eigenthumsrechtlichen  Unterwerfung  unter  den  Willen  eines  oder
mehrerer  Nationalen  ihrerseits  selbst  als  in  nexn  mit  dem
heimathlichen  Recht  der  letztern  stehend  anzusehen;  außerdem
bleiben  die  an  Bord  befindlichen  Personen  nach  dem  Civil=  und
Criminalrecht  fast  aller  Culturstaaten,  auch  in  Handlungen  und
Geschäften,  die  sie  außerhalb  des  Staatsgebictes  vornehmen,
an  die  heimathlichen  Gesetze  gebunden.!)  Zu  beiden  Gründen
tritt  aber  auch  noch  der  Umstand  hinzu,  daß  das  Schiff  vermöge
  seiner  Flagge  sich  als  zu  einer  bestimmten  staatlichen
Gemeinschaft  gehörig  erklärt,  in  deren  rechtlichem  Schutz  es  steht,
deren  wirthschaftliche  Vortheile  es  genießt:  es  ist  daher  eine
durchaus  consequente  Entwickelung  der  internationalen  Staatenpraxis,
  im  Schiff  mit  den  darauf  befindlichen  Personen  eine
physische  Fortsetzung  der  Rechtsgemeinschaft  zu  erblicken,  deren
Flagge  das  Schiff  führt.  In  Folge  dessen  bleibt  das  Schiff
naturgemäß  auch  dort,  wo  eine  fremdstaatliche  Gewaltsübung
—  innerhalb  des  friedlichen  Verkehrs  —  nicht  stattfinden  darf,
der  heimathlichen  Staatsgewalt  unterworfen.  Alle  rechtlich
relevanten  Thatsachen,  welche  sich  daher  auf  hoher  See  innerhalb
der  durch  die  Flagge  staatlich  charakterisirten  Gemeinschaft  abspielen,
  fallen  unter  das  Richtmaß  des  heimathlichen  Rechts,
sie  werden  unter  Ausschluß  aller  fremden  Jurisdictionsbefugnisse