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Das  offene  Meer.

ebenso  beurtheilt,  als  hätten  sie  sich  innerhalb  des  Heimathsgebietes
  ereignet.  Und  da  auch  im  Staatsgebiete  selbst  die
Fremdenqualität  für  die  rechtliche  Beurtheilung  des  gesetzten
Thatbestandes  in  der  Regel  irrelevant  ist,  so  kann  es  bei  der
den  Schiffen  staatsgesetzlich  und  durch  die  Staatspraxis  angewiesenen
  Rechtsstellung  ebenfalls  nicht  von  Belang  sein,  ob
die  betheiligten  Personen  Inländer  oder  Ausläuder  sind.  —
Für  die  Erklärung  dieser  in  der  Natur  des  unveränderten
staatlichen  Verban  dverhältnisses  begründeten  Competenznormen
  bedarf  es  keineswegs  der  Annahme  einer  staallichen  Ocrupation
  desjenigen  Punktes  im  Meere,  an  welchem  sich  das  Fahrzeng
im  gegebenen  Momente  befindet.  Diese  nach  Hugo  Grotius
(Jus  Belli  ac  Pacis  cap.  3)  und  Hautefeuille  ?)  neuerdings
wieder  von  Harburger  (a.  a.  O.  S.  110)  aufgestellte  Fiction
erklärt  die  örtliche  und  sachliche  Zuständigkeit  der  heimathlichen
Staatsgewalt  für  alle  auf  hoher  See  befindlichen  Schiffe  keineswegs
  besser  als  die  nicht  fictive  Rechtsthatsache  des  unveränderten
staatlichen  Berbandverhältnisses.  Dasselbe  wird  nur  partiell
suspendirt,  sobald  das  Schiff  in  die  Rechtssphäre  eines  andern
Staates  eintritt  (s.  oben);  modificirt  kann  es  jedoch  nur  unter
gewissen  rechtlichen  Boraussetzungen  (Wechsel  der  Eigenthümer,
der  Bemannung  2c.)  werden,  d.  h.  beim  Eintritt  gewisser
Thatsachen,  welche  kraft  heimischen  Rechts  die  Zerstörung  des
staatlichen  Bandes  zur  Folge  haben.  Da  der  Arufenthalt  auf
hoher  See  allein  eine  solche  Rechtswirkung  nicht  zu  äußern
vermag,  tritt  im  Status  des  Schiffes  somit  keine  Beränderung
ein  und  es  bleibt  sammt  seiner  Besatzung  unter  der  ausschließ.
lichen  Hoheit  seines  heimathlichen  Staates.

Der  Grundsatz  ist  denn  auch  völlig  widerspruchslos  in  die
ausdrückliche  Gesetzgebung  oder  in  die  übereinstimmende  Praxis
der  modernen  Staaten  übergegangen.

2)  Kein  Staat  ist  ferner  berechtigt,  dem  Schifffahrtsverkehr  auf

hoher  See  durch  Auferlegung  einer  Zoll=  oder  Steuerpflicht
Schranken  zu  setzen  und  Lasten  aufzuerlegen.  Die  von  den
Uferstaaten  zum  Nutzen  des  Seeverkehrs  getroffenen  Einrichtungen
finden  ihre  Compensation  theils  direct  in  den  Eingängen  der
Hafengebühren,  Feuergelder  u.  s.  w.,  theils  indirect  in  der
Sicherung  und  Steigerung  des  Seeverkehrs  der  eigenen
Nationalen.  Wenngleich  die  genannten,  der  Fahrstraße  und
der  sicheren  Orientirung  dienlichen  Einrichtungen,  wie  Leuchtfeuer,
  Tonnen,  Boien,  Baaken,  zweifellos  auch  den  auf  hoher
See  befindlichen  Fahrzeugen  von  eminentem  Nutzen  find,  so
hat  sich  doch  gewohnheitsrechtlich  keine  Anspruchnahme  dieser
letzteren  seitens  der  Uferstaaten  herausgebildet,  selbst  dann  nicht,
wenn  das  vorüberfahrende  Schiff  die  Seegrenze  der  Küsten-