Die  Rechtsfolgen  der  Meeresfreiheit.  495

gewässer  überschritten  hat.)  Maßgebend  für  diese  Entwickelung
war  sowohl  die  Rücksicht  auf  die  der  Einhebung  entgegenstehenden
  technischen  Schwierigkeiten,  wie  auch  die  Einwirkung
des  Reciprocitätsgedankens,  welcher  die  Lasten  und  Vortheile
solcher  Einrichtungen  in  einem  ziemlich  billigen  Berhältniß  auf
alle  seefahrenden  Nationen  vertheilt.  Der  Kflstenstaat,  der
durch  die  Errichtung  und  Erhaltung  dieser  Hülfsmittel  des
Seeverkehrs  seiner  staatlichen  Verwaltungspflicht  nachkommt,
sichert  seinen  eigenen  Staatsangehörigen  namentlich  innerhalb
des  modernen  Systems  der  Handels  und  Schifffahrtsverträge')
  die  Vortheile  der  parallelen  Berwaltungsthätigkeit
aller  übrigen  im  Weltverkehr  stehenden  Nationen.  Der
älteren,  noch  vom  fiscalischen  Gesichtspunkte  geleiteten  Staats.-praxis
  glaubte  Hugo  Grotius  noch  mit  der  Einräumung
beitreten  zu  sollen:

„Quare  nec  contra  ius  naturse  aut  gentium  faciet,  qui
recepto  in  se  onere  tuendae  navigationis  invendaeque  per
ignes  nocturnos  et  brevium  signa  vectigal  aequum  imposuerit
navigantibus.“  (I.  II.  c.  3.  §  14.)

Mit  ihm  stimmt  im  Geiste  der  gesammten  älteren  Schule
sein  Commentator  Heinrich  v.  Cocceins  überein.5)  Aber
schon  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  wird  die  Einhebung
ähnlicher  Abgaben  nur  noch  innerhalb  solcher  Meerengen  als
zulässig  erachtet,  die  ihrer  Ausdehnung  nach  als  Küstengewässer
in  Betracht  kommen.

Daß  Abgaben  der  genannten  Art  in  diesen  qualificirten  Seestrichen
verwaltungsrechtlich  begründet  erscheinen  können,  ist  nach  unseren  oben
ausgeführten  Grundsätzen  über  die  staatliche  Autorität  innerhalb  der
Küstengewässer  eben  so  gewiß,  wie  es  sicher  ist,  daß  sich  diese  particulären
Bildungen  als  ebensoviele  Hindernisse  des  glatten  Seeverkehrs  und  der
allseitigen  Bestrebungen  nach  Verkehrserleichterung  auf  die  Dauer  nicht
erhalten  konnten.  Im  Uebrigen  glaubten  einige  Autoren  auch  civilrechtlich
die  usuell  gewordene  Ablehnung  aller  Beitragspflicht  der  vorüberziehenden
Schiffe  zu  den  Kosten  jener  Einrichtungen  aus  dem  Gedanken  des
mangelnden  Auftrages  begründen  zu  können.  So  Hantefenille:
„Quant  à  ce  qui  concerne  les  droits  de  feux,  balises  et  autres  établissements
  faits  par  le  souverain  des  rives,  dans  l'intérèt  meme  de  la
navigation,  ils  ne  sauraient  ötre  exigés  lGgitimement  due  dans  le  cas  où
les  nations  intéressées  auraient  elles-meme  demandé,  ou  du  moins
consenti  due  les  fanaux  fussent  construits,  les  feux  entretenus,  les
balises  placées  etc.  à  la  charge  de  payer  les  droits.))

Indessen  bedarf  die  Erscheinung  bei  finngemäßer  Anwendung  des
leitenden  Princips  keineswegs  einer  solchen  gekünstelten,  der  Rechtseinrede
des  nützlichen  Aufwandes  kaum  standhaltenden,  civilistischen  Construction,