Die  Rechtsfolgen  der  Meeresfreiheit.  497

in  den  auf  der  Ostsee  an  sich  kärglich  zugemessenen  Schifffahrtsmonaten
eintrug.

Die  diplomatischen  Verhandlungen  zwischen  Dänemark  einerseits,
Preußen,  Oesterreich,  Belgien,  Frankreich,  England,  Hannover,  Mecklenburg-Schwerin,
  Oldenburg,  Niederlande,  Rußland,  Schweden  und  den
Freien  und  Hansestädten  anderseits  fanden  ihren  Abschluß  im  Kopenhagener
  Vertrage  vom  14.  März  1857.  In  demselben  verpflichtete
sich  Dänemark,  fortan  keinerlei,  welchen  Namen  immer  führende  Abgabe
von  den  Handelsschiffen  der  eontrahirenden  Mächte  beim  Pafsiren  der
Meerengen  der  Belte  und  des  Sunds  einzuheben;  die  genannten  Schiffe
dürfen  daselbst  in  keiner  Weise  durch  Anhalten  oder  Durchsuchung  behindert
  werden  und  auch  in  Ansehung  der  Schiffe  derjenigen  Staaten,
welche  an  dem  Vertrage  unmittelbar  nicht  Theil  nahmen,  bleibt  die
Auslübung  eines  Visite=  und  Durchsuchungsrechtes  völlig  ausgeschlossen
(Art.  I,  1°.  in  fine).  Ueberdies  verpflichtete  sich  Dänemark  zur  Unterhaltung
  der  Leuchtseuer  und  sonstigen  Seezeichen  längs  der  Dänischen
Küsten  in  den  Dänischen  Häfen,  Kanälen,  Fahrstraßen  2c.,  welche  zur
Erleichterung  der  Schifffahrt  in  Kattegat,  im  Sund  und  in  den  Belten
dienen,  sowie  zur  Verbesserung  des  Seezeichenwesens.

Als  Entschädigung  für  die  Uebernahme  dieser  Uferpflichten  —  nicht
für  die  Aufgabe  des  Sundzolles,  dessen  Rechtsgrundlage  von  keiner
Seite  anerkannt  wurde  —  also  lediglich  zur  Compensation  „des  sacrifices
  que  les  stipulations  ci-dessus  doivent  imposer  à  Sa  Mgnzesté“  2c.
wurde  Dänemark  der  Betrag  von  30,476,325  Rigsdaler  bewilligt,
welcher  unter  den  genannten  Seestaaten  nach  Verhältniß  aufgetheilt
wurde.  Die  Regierung  der  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hatte
die  Theilnahme  an  dieser  Convention  abgelehnt,  aber  schon  am  11.  April
1857  einen  Separatvertrag  mit  Dänemark  geschlossen,  kraft  dessen  letzteres
gegen  eine  Abfindungssumme  die  Ostsee  als  ein  den  Amerikanischen
Schiffen  geöffnetes  Meer  erklärt  und  sich  zur  Erhaltung  der  Seezeichen,
sowie  zur  entgeltlichen  Gestellung  von  Lootsen  2c.  verpflichtet.

Die  bisher  nur  selten  berührte  Frage,  aber  praktische  Bedeutung
nicht  abgesprochen  werden  kann:  —  ob  neu  entstandene  oder  nicht  in
einem  ausdrücklichen  Vertragsverhältnisse  zu  Dänemark  stehende  Staaten
(3.  B.  der  Congostaat)  ipso  jure  in  den  durch  die  Berträge  des  Jahres
1857  geschaffenen  Zustand  eintreten,  oder  ob  für  dieselben  die  thatsächliche
  Uebung  wirksam  wird,  welche  vor  der  Neuregulirung  bestand,  —
scheint  uns  nach  dem  Vorausgeschickten  nur  in  dem  Sinne  lösbar,  daß
die  mißbräuchliche  Beschränkung  des  Seeverkehrs  im  Sund  durch  jene
Bernäge  als  für  alle  Staaten  wirksam  aufgehoben  worden  ist.

1)  Ausgesprochen  ist  dieser  Grundsatz  in  Art.  3  Code  civil;  8  4  des  Allgemeinen
  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  Oesterreich;  bedingt  in  §8  4  des  Deutschen  Reichsstrasgesetzbuches
  u  s.  w.  Hautefeuille  sormulirt  den  Ausgangspunkt  der  ganzen

Gandbuch  des  Bölkerrechts  U.  32