Conventionelle  Rechtsverhältnisse  auf  hoher  See.  499

der  Jurisdictionsbefugniß  als  der  Finanzhoheit  eines  andern  Staates.
Dazu  tritt  drittens  auch  seine  „Freiheit“,  richtiger:  rechtliche  Unberührtheit
von  den  sonstigen  polizeilichen  Verwaltungsnormen  eines  fremden  Staates.

Aus  dem  ergiebt  sich,  daß  kein  Staat  außerhalb  des  Gebietes  seiner
Küstengewässer  befugt  ist,  Schiffe  fremder  Nationalität  zu  Zwecken
polizeilicher  oder  verwaltungsrechtlicher  Controle  anzuhalten  und  zu  durchsuchen,
  wofern  nicht  ausdrücklich  durch  vertragsrechtliche  Bestimmungen
ein  Staat  den  staatlichen  Organen  eines  zweiten  oder  dritten  Gemeinwesens
  die  Bornahme  dieser  Acte  an  den  Schiffen  seiner  Nationalen
unter  gewissen  Bedingungen  eingeräumt  hat.

Unter  Durchsuchungsrecht  versteht  man  die  völkerrechtliche  Befugniß
  von  Kriegsschiffen  —  oder,  wo  solche  noch  staatlich  concessionirt
werden,  von  Kreuzern,  —  die  von  ihnen  auf  hoher  See  oder  in  nichtneutralen
  Küstengewässern  angetroffenen  Schiffe  unter  neutraler  Flagge
anzuhalten  und  von  ihren  Schiffspapieren  zu  dem  Zwecke  Einsicht  zu
nehmen,  um  sich  von  ihrer  thatsächlichen  Staatsangehörigkeit,  Gebrauchsrecht
  der  Flagge,  Natur  der  Ladung  und  Schiffsequipage  zu  überzeugen.
Die  Untersuchung,  zu  deren  Vornahme  der  Kauffahrer  angehalten  wird,!)
ist  aber  in  allen  Verträgen,  die  auf  die  Frage  Bezug  nehmen  —
Pyrenäischer  Friedensvertrag  v.7.  Nov.  1659;  Russisch-Französischer
Vertrag  von  1787;  Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  von  1832  u.  s.  f.)
—  und  in  der  Staatspraxis  immer  nur  als  Kriegsbehelf  gedacht,
dessen  Anwendung  in  Friedenszeiten  mit  dem  Gedanken  der  Souverainetät
der  einzelnen  gleichberechtigten  Staaten  in  Widerspruch  stände.  Da  ohne
dasselbe  ein  Seekrieg  kaum  mit  irgend  einem  Nachdruck  geführt  werden
könnte,  weil  sich  die  feindlichen  Schiffe  einfach  durch  das  Aufziehen  einer
falschen  neutralen  Flagge  gegen  alle  kriegerischen  Maßregeln  des  Gegners
zu  schützen  vermöchten,  so  erscheint  das  Durchsuchungsrecht  in  der  Natur
des  internationalen  Staatenverkehrs  in  Kriegszeiten  wohl  begründet.
Diese  Anschauung  ist  sowohl  zur  Rechtsüberzeugung  der  continentalen
Staaten  wie  Englands  und  Amerikas  geworden.  Die  Englischen  In-Structions
  to  the  commanders  of  British  cruisers  zumal  sprechen  es
dentlich  aus:  „In  virtue  of  the  immunity  of  national  flags,  no  merchantvessel
  navigating  the  high  seas  is  subject  to  any  foreign  jurisdiction.
A  vessel  of  war  cannot  therefore  visit,  detain,  arrest,  or  seize  (ercept
under  Treaty)  any  merchant-vessel  not  recognized  as  belonging  to  her
own  nation.  The  colours  of  a  vessel  being  prima  facie  the  distinctive
mark  of  her  nationality,  and  consequently  of  the  jurisdiction  to  which
She  is  subject,  it  is  natural  that  a  merchant-vessel  on  the  high  seas,  on
finding  herseli  in  presence  of  a  ship  of  war,  should  hoist  her  national
flag  in  declaration  of  her  nationality.  So  soon  as  the  ship  of  war
has  made  herself  known  by  the  display  of  her  own  colours,  the  merchant-vessel
  should,  accordingly,  hoist  her  proper  national  flag.“)

Uebereinstimmend  mit  dieser  prinzipiellen  Ablehnung  eines  Rechtes
der  Besuchung  und  der  „Untersuchung“  —  Visitation  and  Search')  —

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