500  Das  offene  Meer.

spricht  auch  Kentd)  einen  Grundsatz  der  Praxis  aus,  indem  er  diese
Maßregel  als  „strictly  and  exclusively  a  war  right“  nennt,  das,  vom
Falle  eines  besonderen  vertragsrechtlichen  Verhältnisses  abgesehen,  in
Friedenszeiten  keinem  unverdächtigen  fremden  Schiffe  gegenüber  in
Anwendung  gebracht  werden  dürfe.  Die  ganze  Materie  fällt  daher,  soweit
  eine  ausdrückliche  rechtliche  Concession  der  Staaten  zur  Durchsuchung
ihrer  nationalen  Schiffe  nicht  vorliegt,  in  den  Rahmen  des  Seeckriegsrechts,))
  in  Folge  dessen  hier  nur  jene  Ausnahmefälle  in  Erörterung  zu
ziehen  sind,  in  welchen  die  Ausübung  des  Anhalte-  und  Durchsuchungsrechts
  auch  in  Friedenszeiten  rechtlich  zulässig  wird.

1.  Conventionelles  Recht  zur  Unterdrückung  des  Selavenhandels
  zur  See.  Diese  auf  freiwilliger  Entschließung  der  bezüglichen
  Staaten  beruhende  Uebertragung  einer  Kriegsmaßregel  auf  den
Friedenszustand?)  erfolgte  vertragsmößig  zwischen  den  meisten  der
Europäischen  Seestaaten,  insbesondere  zwischen  England,  Frankreich,
Oesterreich,  Preußen  und  Rußland  auf  Grund  des  Londoner  Quintupelvertrages
  vom  20.  December  1841,  der  seinerseits  wieder  auf  der
Declaration  der  beim  Wiener  Congresse  versammelten  Staaten  vom
8.  Februar  1815  und  auf  den  Beschlüssen  des  Congresses  zu  Berona
vom  28.  November  1822  beruht.

Die  rechtliche  Gestaltung  der  Frage  hängt  auf's  Innigste  mit  den
Phasen  der  philanthropischen  Bewegung  zusammen,  welche,  von  England
ausgehend,  seit  der  Mitte  des  XVIII.  Jahrhunderts  sich  die  „definitive“
Aufhebung  des  Negerhandels  zum  Ziel  gesetzt  hat.  Wie  wenig  sich  die
führenden  Kräfte  der  Ausdehnung  des  Uebels  und  der  Wirkungskraft  der
ihm  begegnenden  Kampfmittel  bewußt  gewesen  sind,  zeigt  der  zuversichtliche
Ton  der  ersten  Declaration  der  Mächte  vom  8.  Februar  1815,/)  welche
unter  Bezugnahme  auf  den  Pariser  Frieden  vom  30.  Mai  1814  einen
bestimmten  Termin  für  das  Ende  des  Negerhandels  in's  Auge  fassen  zu
können  glaubte:  „par  conséquant,“  heißt  es  daselbst,  „la  détermination
de  I’époque  oü  ce  commerce  doit  universellement  Ccesser,  sera  un  objet
de  négociation  entre  les  puissances;  bien  entendu  due  ’on  ne  negligera
  aucun  moyen  propre  à  en  assurer  et  à  en  accélérer  la  marche;
et  due  Dengagement  réciproque  contracté  par  la  présente  déclaration
entre  les  Souverains  qui  y  ont  pris  part,  ne  sern  considéré  Comme
rempli  qufan  moment  on  un  succès  complet  aura  couronn
leurs  efforts  réunis.“  Die  von  dem  Eurglischen  Congreßbevollmächtigten
  Lord  Castlereagh  in  Vorschlag  gebrachten  Maßregeln,?)  von
denen  er  sich  den  nachdrücklichsten  Effect  für  die  Vernichtung  der
Sclaverei  versprach,  nämlich:

a)  Verpflichtung  der  Mächte,  jede  Zufuhr  von  Colonialwaaren  aus
solchen  Gegenden,  wo  der  Sclavenhandel  nicht  innerhalb  einer
hierfür  festgesetzten  Frist  abgeschafft  worden,  in  ihre  resp.  Länder
zu  verbieten;