Conventionelle  Rechtsverhältnisse  auf  hoher  See.  501

b)  Eirrichtung  einer  Beaufsichtigung  der  Afrikanischen  Küsten  und
Verleihung  des  Rechts,  des  Negertransportes  verdächtige  Schiffe
zu  durchsuchen;

c)Tonstituirung  eines  „ständigen  Comités“  aus  Vertretern  der
Großmächte,  mit  dem  Sitz  in  Paris,  zur  Controle  der  Vollziehung
  der  Anordnungen  wider  die  Sclaverei;  —

fanden  weder  in  der  Declaration  noch  in  den  späteren  Beschlüssen  des
Congresses  von  Verona  detaillirte  Aufnahme.  Letztere  lassen  vielmehr
schon  die  Bedenken  staatsrechtlicher  Natur  zu  Worte  kommen,  mit  denen  die
Antisclaverei-Agitation  auf  diesem  Punkte  fortan  Jahrzehnte  hindurch  zu
kämpfen  genöthigt  war.

Der  Beschluß  vom  28.  November  1822  besagt  nämlich,  daß  die
Cabinete,  „afin  de  donner  effet  à  cette  déclaration  renouvelée  leurs
Cabinets  respectifs  se  livreront  avec  empressement  à  l'examen  de  toute
mesure  compatible  avec  leurs  droits  et  les  intéréts  de  leurs  sujets,
pour  amener  un  résultat  constatant  aux  Fyeux  du  monde  la  sincérité  de
leurs  voenx  et  de  leurs  efforts,  en  faveur  d'’une  cause  digne  de  leur
sollicttude  commune."

Gleichwohl  ist  von  einem  vereinigten  corporativen  Einschreiten
nirgends  die  Rede  mehr,  vielmehr  führten  gerade  die  in  Rechnung  gezogenen
  Rücksichten  auf  das  Moment  der  staatlichen  Unabhängigkeit
zu  einer  schroffen  Divergenz  der  Meinungen  über  das  zur  Erreichung
des  allseitig  gewünschten  Erfolges  geeignete  Verfahren.  Gerade  der
Umstand,  daß  die  Bewegung  von  England  ausging,  machte  das  geeignetste
Mittel:  die  Annahme  des  zweiten  Punktes  der  Castlereagh'schen  Vorschläge
  mit  Rücksicht  auf  das  sonstige  Verhalten  Englands  den  Fragen
des  See-Völkerrechts  gegenüber  nicht  ganz  gefahrlos.  So  kam  es  denn  in
der  auf  dem  Congreß  von  Verona  folgenden  diplomatischen  Epoche  in
Ansehung  der  berührten  Probleme  zur  Ausbildung  zweier  Strömungen
mit  entgegengesetzten  Anschaunngen  über  die  specifische  Eignung  der
Mittel  zum  Kampfe  gegen  das  eingewurzelte  Uebel.  Die  eine  Anschaunng,
welche  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  Frankreich  bevorzugten,
  ging  vom  streng  aufrecht  erhaltenen  absoluten  Princip  der  vollen
Meeresfreiheit  aus,  widersprach  jeder  verwaltungsrechlichen  Controle  durch
fremdländische  Regierungen  auf  hoher  See  und  widersetzte  sich  in  diesem
Gedanken  jeder  Durchsuchung  nationaler  Schiffe,  welche  etwa  mit  Sclaven
befrachtet  zu  sein  verdächtig  wären.  Daß  dieses  energische  Festhalten
des  abstracten  Principes  zum  gewünschten  Ziele  der  internationalen  Verwaltung
  —  zur  Auphebung  des  Negerhandels  —  nicht  führte  und  nicht
führen  konnte,  geht  aus  den  Thatsachen  und  daraus  hervor,  daß  sowohl
Nordamerika  wie  Frankreich  die  ursprüngliche  Anschauung  in  der  Folge
völlig  fallen  ließen.:0)  Das  andere  System  dagegen,  das  Englische,  erblickte
  in  der  Abolition  der  Sclaverei  eine  internationale  Verwaltungsaufgabe
  dringender  Natur  und  suchte  dahin  zu  wirken,  daß  die  Regierungen
der  erhabenen  Aufgabe  wegen  allen  kleinlichen  Bedenken  bezüglich  der