502  Das  offene  Meer.

vollen  Meeresfreiheit  und  speciell  in  Ansehung  der  Unverletzlichkeit  ihrer
Handelsflagge  entsagen  möchten.  Ueberzeugt,  daß  nur  ihr  System  wirklich
practicabel  sei,  setzte  die  Englische  Regierung  alle  Hebel  in  Bewegung,
um  die  anderen  Mächte  zum  Abschluß  gerade  solcher  Verträge,  in  denen
sich  die  vertragsschließenden  Theile  gegenseitig  das  Recht  zur  Durchsuchung
  der  Schiffe  einräumten,  zu  bewegen.

Im  Laufe  der  Zeit  trat  die  gegnerische  Bewegung-  welche  nothwendig
  zur  Unthätigkeit  führen  mußte,  immer  mehr  in  den
und  das  Princip  der  conventionellen  Durchsuchungsbefugniß  ließ
die  Bedenken  gegen  die  Verletzung  der  absoluten  „Meeresfreiheit“  umd
demnach  auch  die  principiellen  Bedenken  gegen  das  Durchsuchungsrecht  in
Friedenszeiten  überhaupt  allmählich  schwinden.

Im  Mittelpunkte  des  reichgegliederten  Systems  von  Staatenconventionen,
  welche  mit  wenigen  Ausnahmen  fast  durchweg  zwischen
England  und  den  die  Seefahrt  betreibenden  Staaten  abgeschlossen  wurden,
steht  der  genannte  Vertrag  der  Großmächte,  dessen  Rechtswirksamkeit  durch
die  Acte  générale  de  la  conférence  de  Berlin  vom  26.  Februar  1885
inhaltlich  fortgeführt  und  räumlich  erweitert  worden  ist.  Alle  aus  dem
von  Preußen,  Oesterreich,  Großbritannien  und  Rußland,  nicht  aber  von
Frankreich  ratificirten  Vertrage  vom  20.  December  1841  und  aus
dessen  Anlagen,  für  Preußen  begründeten  Rechte  und  Pflichten  find  auf
Grund  der  Deutsch.  Englischen  Uebereinkunft  vom  29.  März  1879,  die
am  19.  Mai  desselben  Jahres  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  des
Deutschen  Reichstages  11)  erhalten  hat,  dergestalt  auf  das  Deutsche  Reich
übergegangen,  als  ob  dieses  selbst  den  erwähnten  Vertrag  unmittelber
mit  abgeschlossen  hätte.)

Der  in  diesen  Verträgen  enthaltene  Verzicht  auf  eine  Thätigkeit
merae  facultatis:  auf  den  uncontrolirten  Gebrauch  der  Verkehristraße
  des  offenen  Weltmeeres  ist  jedoch  keineswegs  ein  vollkommener;
er  ist  vielmehr  ein  bedingter,  indem  er  sich  sowohl  materiell  auf  ein
bestimmtes  Meeresgebiet  beschränkt,  wie  formell  in  einer  Reihe  vor
Competenznormen  Garantien  gegen  eine  mißbräuchliche  Ausübung  der
doch  nur  vertragsmäßig  bewilligten  Controlbefugniß  zu  gewinnen  sucht.
Die  örtliche  Geltung  des  Untersuchungsrechts  umfaßt  ein  genau  begrenztes
  Seegebiet.  Dasselbe  wird  gebildet  durch  eine  gedachte  Linie,
welche  zwischen  Afrika  und  Amerika  auf  320  nördl.  Breite,  also  etwa
vom  Cap  Mogador  aus,  südlich  bei  Madera  vorbei  bis  zu  dem  Hafer
Savannah,  denselben  ausschließend,  läuft.  Von  hier  geht  die  Grenze
der  Küste  der  Amerikanischen  Continente  entlang  bis  zu  450  füdl.  Breitg,
also  bis  weit  nach  Patagonien  herunter.  Dann  läuft  sie  wieder
der  Atlantischen  See  nach  Osten,  jenem  45°½  südl.  Breite  immer
geht  etwa  150  geographische  Meilen  am  Cap  der  guten  Hoffnung  rrla
und  endet  dort,  wo  der  80.  Meridian  östlicher  Länge  von  Grernwich
den  45.  Breitegrad  durchschneidet.  Sie  wendet  sich  dann  diesem  807
entlang  nach  Norden,  streift  die  Westseite  von  Ceylon  und  stößt  zuletzt