Conventionelle  Rechtsverhältnisse  auf  hoher  See.  503

zwischen  Pondichery  und  Madras  auf  die  östliche  Küste  von  Vorderindien.
  Die  Nordgrenze  endlich  bildet  der  Continent  von  Asien,  nächstdem
  der  von  Ost-  und  der  von  Westafrika  bis  zu  dem  Ausgangspunkt.
Geographisch  gesprochen  umfaßt  also  das  Revier  der  Berträge  zwei
Oceane,  einmal  nämlich  den  Atlantischen  Ocean,  aber  nur  zwischen  Afrika
und  Amerika,  das  Miittelländische  Meer  bleibt  ausgeschlossen;  und
dann  vor  Allem,  heutzutage  fast  allein  von  Bedeutung,  die  westliche
Hälfte  des  Indischen  Oceans,  nicht  allein  die  Madagaskar  und  die  Ostküste
  des  conventionellen  Congogebiets  bespülende  See,  sondern  auch  das
Rothe  Meer.  (v.  Martitz,  Archiv  für  öff.  R.  S.  34.)

Das  unschriebene  Seegebiet  unterscheidet  sich  daher  von  dem  übrigen
freien  Meere  durch  die  Gebundenheit  der  nationalen  Kauffahrteischiffe
(der  Vertragsstaaten),  in  diesen  Gewässern  sich  die  sonst  unzulässige  Visite
und  Durchsuchung  seitens  gewisser  rechtlich  legitimirter  fremdstaatlicher  Schiffsbefehlshaber
  auch  in  Friedenszeiten  gesallen  zu  lassen.  Zur  Vornahme  der
völkerrechtlichen  Verwaltungsacte  der  genannten  Art  sind  vertragsmäßig  gewisse
  Functionäre  befugt  kraft  staatlicher  Autorität  in  Ansehung
der  eigenen  nationalen  Schiffen  und  fremdnationalen  Flaggen
gegenüber  im  übertragenen  Wirkungkreise  —  kraft  des  ihnen
von  der  obersten  Regierungsgewalt  des  Staates,  dem  das
Schiff  vermöge  seiner  Nationalität  angehört,  ertheilten
völkerrechtlichen  Mandats.1  Um  den  Zweck  des  Tractates  vollständig
  zu  erreichen,  kamen  die  contrahirenden  Theile  durch  gemeinschaftlichen
  Beschluß  überein,  daß  diejenigen  ihrer  Kriegsschiffe,  welche  mit
solchen  speciellen  Ermächtigungen  und  Befehlen  versehen  sein  werden,
berechtigt  sein  sollen,  jedes  einer  der  contrahirenden  Mächten  angehörige
Kauffahrteischiff  zu  durchsuchen,  gegen  welches  der  rechtlich  zureichend
begründete  Verdacht  besteht,  sich  mit  dem  Sclavenhandel  zu  befassen  oder
sich  mit  diesem  Handel  während  der  Fahrt,  da  es  von  den  obenbezeichneten
  Kreuzern  angetroffen  wurde,  befaßt  zu  haben.  Ferner,  daß  diese
Krenzer  solche  Schiffe  anhalten,  wegführen  lassen  oder  selbst  mitnehmen
können,  damit  sie  einer  gerichtlichen  Untersuchung  in  vertragsmäßig
näher  bestimmter  Weise  unterzogen  werden  können.  Immerhin  soll  das
oben  erwähnte  Recht,  Kauffahrteischiffe  zu  durchsuchen,  nur  von  Kriegsschiffen
  ausgeübt  werden,  deren  Befehlshaber  einen  höheren  Rang  (eines
Capitäns  oder  den  eines  Lieutenants)  in  der  Marine  bekleiden,  wenn
nicht  das  Commando  in  Folge  eines  Todesfalles  oder  wegen  einer
anderen  Ursache  an  einen  Officier  geringeren  Ranges  übertragen  worden  ist.

Jeder  der  contrahirenden  Theile,  welcher  Kreuzer  zur  Unterdrückung  des
Selavenhandels  verwenden  und  das  gegenseitige  Recht  der  Durchsuchung
ausüben  will,  behält  es  sich  vor,  je  nach  seiner  Convenienz  sowohl  die  Anzahl
der  Kriegsschiffe  festzusetzen,  welche  zu  dem  Dienste  verwendet  werden  sollen,
als  auch  die  Stationen  zu  bestimmen,  an  welchen  diese  Schiffe  kreuzen  sollen.

Die  Namen  der  zu  diesem  Zwecke  bestimmten  Schiffe  und  jene  ihrer
Befehlshaber  werden  durch  jeden  der  contrahirenden  Theile  an  die  anderen