504  Das  offene  Meer.

mitgetheilt,  sowie  sie  sich  gegenseitig  auch  jedesmal  bekonnt  geben,  daß
ein  Kreuzer  auf  eine  Station  gewiesen  oder  von  dieser  abberufen  wurde,
damit  die  zur  rechtmäßigen  Durchsuchung  erforderlichen  Vollmachten
sowohl  ausgestellt  als  auch  wieder  zurückgestellt  werden  können.

In  keinem  Falle  soll  jedoch  das  gegenseitige  Recht  der
Durchsuchung  gegen  Kriegsschiffe  der  contrahirenden  Theile
ausgeübt  werden.

Die  mit  den  verwaltungsrechtlichen  Befugnissen  der  gedachten  Art
ausgestatteten  Kreuzer  haben  sich  genau  an  die  dem  erwähnten  Tractate
beigefügten  Instructionen  in  Allem  zu  halten,  sowohl  in  Betreff  der
Formalitäten  der  Durchsuchung  und  Anhaltung,  als  auch  in  Ansehung
der  Maßregeln  selbst,  welche  bei  der  Uebergabe  eines  des  Scla
perdächtigen  Schiffes  an  die  competenten  Gerichte  zu  beobachten  find.u#)

Unsere  Aufgabe  war  es,  an  dieser  Stelle  die  principiellen
Momente  des  der  Merresfreiheit  derogirenden  conventionellen  Durch.
suchungsrechts  im  Allgemeinen  in  Erörterung  zu  ziehen.

Die  näheren  Umstände  der  formellen  Anwendung  dieses  Rechtsinstitutes
  finden  ihren  Platz  in  der  Darstellung  der  auf  die  Verhinderung
von  Selavenhandel  und  Seeraub  gerichteten  völkerrechtlichen  Einrichtungen.

2.  Conventionelles  Recht  zur  polizeilichen  Ordnung  der
Hochseefischerei  in  der  Nordsee.  Die  aus  der  Natur  der  hohen
See  folgende  Incompetenz  fremder  Staaten  zur  Ausübung  obrigkeitlicher
Hoheitsacte  in  Ansehung  diesseitiger  Staatsangehörigen  wurde  in  jüngster
Zeit  für  einen  zweiten  Seestrich  aufgehoben  durch  die  Fischereiconvention
vom  6.  Mai  1882,  —  welche  nach  Analogie  des  früher  erwähnten
Quintupelvertrages  innerhalb  eines  räumlich  umschriebenen  Bezirkes  der
hohen  See  (Nordsee)  für  die  Angehörigen  der  contrahirenden  Staaten
bezüglich  der  Ausübung  der  Hochseefischerei  gemeinsames  Recht  schuf,
dessen  Schutz  conventionellen  staatlichen  Organen  übertragen  ist.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages,  welcher  die  polizeiliche
Pegelung  der  Fischerei  außerhalb  der  Küstengewässer  zum  Gegenstand
hat,  finden  Anwendung  auf  die  Staatsangehörigen  der  contrahirenden
Theile,  also  des  Deutschen  Reiches,  Belgiens,  Dänemarks,  Frankreichs,
Großbritanniens,  der  Niederlande,  Schwedens  und  Norwegens.  Die  Grenzen
der  Nordsee  werden,  soweit  es  sich  um  die  Anwendung  dieses  VBertragsrechts
  handelt,  gebildet:  im  Norden  durch  den  61.0  nördl.  Breite,
im  Osten  und  Süden  durch  die  Norwegische  Küste  zwischen  dem  61.5
nördl.  Breite  und  dem  Leuchtthurm  von  Lindesnaes  (Norwegen),  durch
eine  gerade  Linie,  die  man  sich  von  hier  bis  zum  Leuchtthurm  Hantsholm
(Dänemark)  gezogen  denkt,  durch  die  Küsten  Dänemarks,  Deutschlands,
der  Niederlande,  Belgiens  und  Frankreichs  bis  zum  Leuchtthurm  von
Gris  Nez.  Im  Westen  durch  eine  von  Gris  Nez  bis  South  Foreland
gezogene  Linie,  durch  die  Ostküsten  von  England  und  Schottland,  der
Ortney=  und  Sphetland-Inseln  und  endlich  durch  den  Meridian  des
Feuers  von  North  Unst  bis  zum  61.0  nördl.  Breite.