Conventionelle  Rechtsverhältnisse  auf  hoher  See.  505

Innerhalb  dieses  durch  Zweckmäßigkeitsrücksichten  abgegrenzten
Theiles  des  freien  Meeres  —  über  den  61.5  nördl.  Breite  hinaus
sindet  ein  Zusommentreffen  der  Fischer  verschiedener  Nationalitäten  kaum
mehr  statt;  auch  würde  die  Beherrschung  eines  größeren  Meeresausschnittes
durch  staatliche  Fischereikreuzer  zu  große  Anforderungen  gestellt  haben  —
find  die  Fischerfahrzeuge  der  genannten  Staaten  folgenden  internationalen
Rechtsregeln  unterworfen:

a)

b)

)

Sie  müssen  in  ein  nach  Maßgabe  der  Berwaltungsvorschriften
ihres  Landes  eingerichtetes  Register  eingetragen  sein  und
Unterscheidungsbuchstaben,  Register,  Nummer,  führen;  Name
und  Heimathshafen  eines  jeden  Fahrzeuges  sind  am  Heck  in  größeren
Schriftzeichen  in  die  Angen  fallend  sichtbar  zu  machen.  Die
Führung  anderer  Zeichen,  Namen  oder  Zahlen  am  äußeren
Schiffskörper  oder  auf  den  Segeln  und  die  Beseitigung,  Veränderung,
  Unkenntlichmachung  oder  sonstige  Verheimlichung  der
richtigen  Unterscheidungsmerkmale  ist  verboten.  (Art.  5—11.)
Die  zur  Controle  der  Fischerei  aufgestellten  zweckmäßigen
Normen  lehnen  sich  im  Wesentlichen  an  die  Einrichtungen  an,
welche  durch  den  Englisch-Französischen  Vertrag  von  1839  für
den  Fischereibetrieb  in  den  Meerestheilen  zwischen  den  beiderseitigen
  Küsten  geschaffen  wurden.
Der  Führer  jedes  Fischerfahrzenges  muß  im  Besitze  eines  von
der  zuständigen  Behörde  seines  Landes  ausgestellten  amtlichen
Schriftstückes  sein,  durch  welches  er  sich  über  die  Nationalität
seines  Schiffes  ausweisen  kann.  Diese  Urkunde  muß  die  Buchstaben,
  Nummern  2c.  des  Schiffes  und  den  Namen  des  Eigenthümers
  enthalten.  Es  ist  verboten,  die  Nationalität  der  Fahrzeuge
  durch  irgend  welches  Mittel  zu  verheimlichen.  (Art.  12,  13.)
Hinsichtlich  der  technischen  Ausübung  der  Fischerei,  des  Verhaltens
  in  den  Fischereigründen,  des  Gebrauches  bestimmter
Werkzeuge  und  Geräthe  ist  den  Betheiligten  in  den  Art.  14—25
eine  Reihe  von  Handlungen  und  Unterlassungen  zur  Pflicht  gemacht,
deren  Verletzung  als  ein  Reat  gegen  das  vertragsmäßige  Recht
die  unten  anzuführenden  Strafen  und  Straffolgen  nach  sich  zieht.
Die  Ueberwachung  der  Fischerei  wird  durch  Kriegsfahrzeuget5)
ansgeübt.  Die  Ausführung  der  Vorschriften,  welche  den  Nachweis
  der  Nationalität  durch  Schiffspapiere,  die  Bezeichnung
und  Nummerirung  der  Fahrzeuge  u.  s.  w.,  der  Fischereigeräthe
und  das  Vorhandensein  verbotener  Werkzeuge  an  Bord  betreffen,
  ist  der  ausschließlichen  Ueberwachung  der  Fischereikreuzer
der  Nation  des  Fischerfahrzeuges  unterstellt.  Jedoch  haben  die
Befehlshaber  der  Kreuzer  die  Uebertretungen  der  erwähnten
Borschriften  durch  die  Fischereifahrzeuge  einer  anderen  Nation
sich  gegenseitig  mitzutheilen;  alle  anderen  Uebertretungen  der
Bestimmungen  des  Vertrages  unterstehen  jedoch  der  Cognition