506  Das  offene  Meer.

der  Krenzer  aller  vertragschließenden  Mächte  ohne  Rücksicht
auf  die  Nationalität  der  Fischer,  welche  sich  dieser  Zuwiderhandlungen
  schuldig  gemacht  haben.  Wenn  die  Befehlshaber
der  Kreuzer  Grund  zu  der  Annahme  haben,  daß  eine  Ver,
letzung  von  Vertragsbestimmungen  stattgefunden  hat,  so  Wumen
sie  von  dem  Führer  des  Fahrzeuges,  welchem  eine  solche  Zuwiderhandlung
  zur  Last  gelegt  wird,  die  Borlegung  des  mr.
kundlichen  Nachweises  der  Nationalität  verlangen.  Die  Befehlshaber
  dürfen  ihren  Besuch  oder  ihre  Nachforschung  an
Bord  eines  zu  ihrer  Nationalität  nicht  gehörigen  Fischerfahrzeuges
  nicht  weiter  ausdehnen,  als  erforderlich  ist,  um  die
Brweise  eines  Vergehens  oder  einer  Uebertretung,  welche  sich
auf  die  Fischereipolizei  beziehen,  zu  erheben.  Das  Bisite-  und
Durchsuchungsrecht  steht  denselben  also  nur  in  den  Fällen  zu,
wenn  gegründeter  Verdacht  einer  Uebertretung  des  caorventionellen
  Rechts  vorliegt.  (Art.  25—29.)

e)  Ueber  die  Art  des  Verfahrens  bestinunt  der  Vertrag,  daß  durch  die
Kreuzer  die  Schäden  festgestellt,  Parteien  und  Zeugen  auf  See
vernommen  und  die  Aussagen  protokollarisch  sixirt  werden  sollen.
In  schweren  Fällen  hat  der  Befehlshaber  das  Recht,  das  einer
Zuwiderhandlung  schuldige  Fahrzeug  in  einen  Hafen  der
Nation  des  Fischers  abzuführen.  Er  kann  selbst  einen  Theil
der  Schiffsmannschaft  an  Bord  nehmen,  um  sie  den  Behörden
der  Nation  des  betreffenden  Fahrzeuges  zu  überliefern.  (Art.  30.)

Eine  tiefeingreifende  Modification  des  bisherigen  Rechtes,  die  auch

auf  das  innere  slaatliche  Civil-  und  Strafrecht  einzuwirken  bestimmt  ist,
ist  in  den  Vorschristen  der  Art.  32  und  33  enthalten.  Nach  Inhalt
derselben  soll  der  Widerstand  gegen  die  Anordnungen  der  Befehlshaber
der  mit  der  Fischereipolizei  beauftragten  Kreuzer  oder  deren  Bertreter
ohne  Rücksicht  auf  die  Nationalität  der  Kreuzer  wie  der  Widerstand
gegen  die  Staatsgewalt  der  Nation  des  Fischerfahrzeuges  augesehen  werden.1)
Wenn  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildende  Handlung
nicht  schwerer  Art  ist,  aber  doch  irgend  einem  Fischer  Schaden  verursacht
  hat,  so  können  die  Befehlshaber,  falls  die  Parteien  damit  einverstanden
  sind,  zwischen  den  Betheiligten  auf  See  einen  Bergleich
schließen  und  die  zu  zahlende  Entschädigung  festsetzen.  Ist  in  einen
solchen  Falle  eine  der  Parteien  nicht  in  der  Lage,  sofort  die  Schuld  zu
entrichten,  so  haben  die  Commandanten  eine  Urkunde,  welche  die  zu
zahlende  Entschädigung  regelt,  in  doppelter  Ausfertigung  von  den  Parteien
unterzeichnen  zu  lassen.  Das  eine  Exemplar  dieses  Schriftstückes  verbleibt
an  Bord  des  Kreuzers,  das  andere  ist  dem  forderungsberechtigten  Schiffsführer
  auszuhändigen,  damit  derselbe  nöthigenfalls  vor  den  Gerichten  des
Schuldners  davon  Gebrauch  machen  kann.11)  Kommt  im  Gegentheil  eine
Bereinigung  zwischen  den  Parteien  nicht  zu  Stande,  so  haben  die  Befehlshaber
  der  Kreuzer  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Art.  30  zu  verfahren.