508  Des  offene  Meer.

haben  nur  für  die  Verhältnisse  des  friedlichen  Seeverkehrs  Geltuug.  In
Ansehung  des  Kriegszustandes  bestimmt  Art.  XV.  des  Bertrages:  „U  est
bien  entendu  due  les  stipulations  de  la  présente  Cenvention  ne  portent
aucune  atteinte  à  la  liberté  d’'actions  des  belligérants.“  (Martent,
N.  R.  G.,  2°  s.,  T.  XI.,  p.  285.)

4.  Ansätze  zur  Entwicklung  weiterer  conventioneller
Rechtsverhältuisse  auf  hoher  See.  Innerhalb  der  gegenwärtigen
Staatenpraxis  können  wir  außerdem  noch  mehrfache  Ansätze  unterscheiden
zur  vertragsrechtlichen  Ordnung  der  Schifffahrt  auf  freiem  Meere,  wobei
die  contrahirenden  Theile  sich  gegenseitig  das  im  Interesse  des  Verktehrs
nothwendig  gewordene  Zugeständniß  einräumen,  daß  eigene  Schiffe  und
deren  Bemannung  unter  gewissen  Bedingungen  unter  die  Jurisdiction
oder  Berwaltungsaufsicht  des  fremden  Staates  gestellt  werden  könmen.
So  wurde  im  Jahre  1869  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  md
Großbritannien  ein  Abkommen  getroffen,  nach  welchem  die  Britischen
Becörden  ermächtigt  wurden,  eidliche  Bernehmungen  zur  Feststellung  der
Ursachen  von  Seeunfällen  auch  bezüglich  derjenigen  Deutschen  Schiffe  zu
bewirken,  welche  außerhalb  der  Dreimeilengrenze  in  den  die  Britischen
Inseln  umgebenden  Meeren  verunglückten,  sofern  der  Schiffer  und  die
Mannschaften  nach  dem  Unfalle  das  Britische  Gebiet  betraten.

Ein  Bersuch,  den  Verkauf  von  Getränken  in  der  Nordsee  durch
eine  Convention  zwischen  denselben  Staaten  zu  regeln,  welche  zu  der
oben  citirten  Fischereiconvention  zusammentraten,  hat  bisher  noch  zu
keinem  definitiven  Resultat  geführt.0)

1)  Hautefenille  bezeichnet  als  ihren  juristischen  Endzweck  „une  vVérification
de  la  nationalité  et  de  la  neutralité“;  ebendarum  ist  der  von  ihm  für  „droit  de
visite“  und  „droit  de  recherche“  vorgeschlagene  Gesammtansdruck:  „#enquste  de
pavillon“  durchaus  ungenügend.  I.  c.  T.  III.  p.  2.  Nicht  abzusehen  ist,  warun
nach  Heffter  der  Ausdruck:  „Heimsuchungs,  und  Untersuchungsrecht“  weniger
besagen  sollte,  als  das  letztere  Wort  für  sich  allein.  (S.  Heffter-Gefscken  a.  a.  O
S.  359,  Note  1.)

*)  Ein  sorgfältiges  Verzeichniß  einschlägiger  Verträge  neueren  Datumts
s.  bei  Dudley-Field  (Rolin)  a.  a.  O.  p.  634  fg.  Das  ältere  diplomatische
  Urkundenmaterial  findet  sich  angegeben  bei  Nau,  Bölkerseerecht  8  216  und
Hautefeuille  l.  c.  T.  III  p.  18  fg.

„)  Kent,  Commentary  on  international  Law.  2  nd.  edition,  p.  365.

4)  Ueber  die  von  der  Englischen  Staatspraxis  versuchte
zwischen  right  of  visit  und  the  right  of  search  s.  Phillimore,  III.  #
322—326.  Lord  Aberdeen's  Note  an  den  Amerikanischen  Minister,  Mr.  Stevensohn
  in  British  and  foreign  State  Papers,  Vol.  30  p.  1165.  Correspondance
  with  the  U.  States  Governement  on  the  question  of  the  Bight  of
Visit  presented  to  both  houses  of  Parliament  1859.  —  Endlich  s.  Vertrag
zwischen  England  und  Amerika  vom  1.  April  1863.

s)  Kent,  ed.  by  J.  J.  Abdy  p.  364  fg.

"/)  S.  unten  das  80.  Stück  (Gefscken)  dieses  Handbuches.