Conventionelle  Rechtsverhältuisse  auf  hoher  See.  509

7)  v.  Martitz,  Das  internationale  System  zur  Unterdrückung  des  Afrikanischen
Ellavenhandels  im  Archtv  für  öffentl.  Recht.  Bd.  I,  S.  58.  ff.

5S.  Martens,  N.  Rec.  des  Traités  T.  II.  p.  432.

9  Martens-Bergbohm,  BRd.  1  S.  330.

½%)  Siehe  hierzu  die  lehrreichen  Ausführungen  v.  Martitz'  im  Archiv
f.  5ff.  Recht.  Bd.  I,  S.  32  f.

11)  Stenographischer  Bericht  der  Sitzungen  des  Deutschen  Reichstages  vom
14.  Mai  1879,  S.  1177.

12)  Die  in  den  internationalen  Verträgen  zum  Ausdruck  gelangte  Repressivabsicht
  der  einzelnen  Staaten  hat  nicht  überall  eine  diese  Absicht  verwirklichende
adäquate  Gesetzesbestimmung  im  System  des  nationalen  Rechts  zur  Folge  gehabt.
Dadurch  wird  mangels  einer  entsprechenden  Parallel-Gesetzgebung  theils  eine
Rechtsunsicherheit  in  die  Materie  gebracht,  theils  stellenweise  die  Vertragsnorm  zu
einer  lex  imperfecta  herabgedrückt.  S.  hierzu  v.  Martitz  im  Archiv  f.  ö.  R.
Bd.  I.  S.  37  ff.  Gareis,  Der  Sklavenhandel  und  das  Völkerrecht,  S.  32  ff.,
v.  Liszt  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafrechtswissenschaft,  1881,  I.  Beil.,
dagegen  auch  Art.  274—277  des  Niederländ.  Strafgesetzbuches  (Code  pénal  des
Pays-Bas,  trad.  par  Wintgens);  herausgegeben  von  der  Pariser  Soc.  de  législation
  comparée.

12)  Siehe  die  Formulare  dieser  Bollmachten  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung
  v.  J.  1844,  S.  371,  bei  Perels  a.  a.  O.  Anlage  B.  S.  339.  Attlmayer
bezüglich  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Formulare  a.  a.  O.  S.  222.

14)  Ueber  das  von  den  Schiffsbesehlshabern  in  Fällen  rechtlicher  Beschlagnahme
  einzuleitende  Verfahren  s.  die  Instructionen  für  die  Kreuzer  in  dem  in
der  vorstehenden  Note  angegeben  Quellenmaterial.

15)  Belgien  kann  sich  seiner  Staatsschiffe  bedienen,  welche  von  staatlich  angestellten
  Schiffscapitänen  befehligt  werden.

16)  Durch  diese  wichtige  Bestimmung  gewinnen  die  mit  der  internationalen
Fischereipolizei  beauftragten  Kreuzer  die  erforderliche  Amtsgewalt  und  bleiben
dadurch  von  der  sonst  für  sie  eintretenden  Nothwendigkeit  befreit,  von  der  bewaffneten
  Gewalt  allzuschnellen  und  rücksichtslosen  Gebrauch  zu  machen.

½)  Diesen  in  leichteren  Fällen  schuldbarer  Beschädigungen  auf  Grund  eines.
summarischen  Schieds-  und  Vergleichsverfahrens  errichteten  Urkunden  dürfte  nach
Deutschem  Proceßrecht  dieselbe  Executionsfähigkeit  zuzuschreiben  sein,  welche  den
im  8  702  der  C.-P.  O.  unter  1  und  5  angeführten  Grundlagen  für  die  Anordnung
  der  Zwangsvollstreckung  zukommt.

18)  Innerhalb  des  Deutschen  Reichsrechts  fand  die  vorstehende  Bestimmung
des  völkerrechtlichen  Vertrages  ihre  Befolgung  im  Gesetz  zur  Ausführung  der
internationalen  Convention  vom  6.  Mai  1882  betr.  die  polizeiliche  Regelung  der
Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer  vom  30.  April  1884
(N.-G.-B.  S.  48).  Hinsichtlich  des  Strafmaßes  schließt  sich  dafselbe  an  die  verwandte
  Vorschrift  des  oben  citirten  §  296  a  des  Strasgesetzbuches  an.  Der  gewählte
Strafrahmen  (bis  zu  600  Mark  Geldstrafe  oder  Gefängniß  bis  zu  6  Monaten
nebst  Confiscation  der  verbotenen  Werkzeuge)  bietet  hinreichenden  Raum,  um  jede
der  nach  Art.  6—23  der  Convention  in  Betracht  kommenden  Handlungen  ihrer
Bedeutung  entsprechend  ahnden  zu  können.

19  S.  Annuaire  de  IInstitut  de  droit  international,  1880  I.  p.  350  ff.
Fischer,  Die  Telegraphie  und  das  Völkerrecht,  S.  40  ff.  Renault  in  der
Retvne  de  droit  international.  T.  XII,  p.  251,  T.  XV,  p.  18  sons.  Perels.
70.  200  ff.  Bulmerincq,  §  42.