510  Das  offene  Meer.

ꝛ0)  Die  im  J.  1885  im  Haag  abgehaltenen  Berathungen  nahmen  zur  Grundlage
  die  nachfolgenden  Beschlußanträge:  Das  Verkaufen  starker  Getränke,  sowie  das
Kaufen  derselben  auf  See  ist  verboten  und  soll  bestraft  werden.  Das  Berkaufen
an  Fischerleute,  die  mit  Fischen,  Segeln,  Tanwerk  und  sonstigen  Schiffsgegenständen
  die  starken  Getränke  bezahlen,  wird  besonders  streug  bestraft.  Der  Berkauf
anderer  Artikel  als  Spiritnosen  ist  auf  See  nur  denjenigen  Schiffen  gestattet,  die
Erlaubniß  dazu  erhalten  haben.  Diese  Bergünstigung  wird  eingezogen,  sobald
mehr  Spirituosen  als  ein  geringes  Quantum  an  Bord  geschickt  wird.  Die  Krenzer
der  verschiedenen  Mächte  sollen  als  Polizei  auf  See  das  Gesetz  überwachen.
Uebertreter  des  Gesetzes  sind  der  Gerichtsbarkeit  ihres  Landes  unterstellt.

g  86.

Die  Rechtsverhältnisse  partiell  eingeschlossener
Meerestheile.

Literatur  und  Berweisungen:  Handb.  11  und  29.  Stück.  Phillimore,  I,
88  178  ff.,  206  ff.  —  Kent,  Appendix  V.—  Thomas  Erskine  Holland,
The  Europenn  Concert  in  the  Eastern  Question.  —  Perels,  Jutemn.
Seerecht,  S.  32  ff.  —  Zorn.  II,  p.  540.  —  Bluntschli.  305  ff.  —
Heffter,  §.  76  flf.

Während  Staatenpraxis  und  die  Lehre  in  Ansehung  der  Rechtsverhältnisse
  auf  hoher  See  zur  Meinungsübereinstimmung  auf  principiellen
Grundlagen  vorgedrungen  sind,  hat  sich  nach  wie  vor  ein  einheitliches
Ordnungsprincip  für  die  Beurtheilung  der  Rechtsverhältnisse  theilweise
umschlossener,  mit  dem  Ocean  zusammenhängender  Meerestheile  auszubilden
  nicht  vermocht.  An  Stelle  eines  leitenden  Systems  ist  für  die
freilich  nicht  immer  widerspruchsfreie  Beurtheilung  der  einzelnen  Fälle
ein  Modus  getreten,  bei  welchem  historisch-geographische  oder  handelspolitische
  Rücksichten  auf  Anerkennung  dringen,  ohne  daß  aber  bisher  die
Mannigfaltigkeit  der  thatsächlichen  Verhältnisse  in  einem  allgemeingültigen
  juristischen  Princip  ihren  Ausdruck  gefunden  hätte.1!)  Zunächst
steht  fest,  daß  die  physische  Unmöglichkeit  der  ausschließlichen  und  von
elementaren  Zufällen  unabhängigen  staatlichen  Beherrschung  von  Meerestheilen
  dort  regelmäßig  wegfällt,  wo  die  Küste  derartig  gestaltet  ist,  daß
sie  die  dahinter  liegenden  breiten  Seestriche  nahezu  völlig  umschließt.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Zugang  zur  Wasserfläche  breiter  ist
und  die  vorspringenden  Landzungen  die  ausreichende  feste  Bafis  geben,
um  von  ihnen  aus  dauernde  Einrichtungen  staaklicher  Natur  zum  Schutze
und  zur  Regelung  des  auf  der  Seeoberfläche  sich  vollziehenden  Berkehrs
zu  treffen.  Aus  dieser  phyfischen  Sachlage  ergiebt  sich  als  jnristische
Consequenz:  die  Möglichkeit  einer  umfassenden  und  dauernden  Einwirkung
  der  festländischen  Staatsgewalt  auf  das  unmschließbare  Merresgebiet.
  Die  Frage  nun,  in  welchem  Umfange  der  Küstenstaat  oder  die
Küstenstaaten  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch  machen  und  innerhalb  des
Friedensrechtes  ohne  Verletzung  der  Rechte  anderer  Staaten  Gebrauch