Rechtsverhältnisse  partiell  geschlossener  Meerestheile.  511

machen  können,  bildet  den  Gegenstand  der  von  Controversen  durchzogenen
  wissenschaftlichen  Untersuchung  über  die  Rechtsverhältnisse  umschließbarer
  Merrestheile.  Immerhin  lassen  sich  innerhalb  der  in  Gewohnheiten
  und  Verträgen,  in  richterlichen  Entscheidungen  und  Staatsgesetzen
  hervortretenden  Rechtsüberzeugungen  der  Staaten  in  Betreff  der
Hauptpunkte  zwei  Anschauungen  unterscheiden.  Die  Frage  des  Rechtsverhältnisses
  der  geschlossenen  Meere,  Meerengen,  Sunde,  Belte,
Straßen  2c.  erhält  nämlich  in  der  heutigen  Lehre  und  Staatenpraxis
eine  im  Endresultat  wesentlich  verschiedene  Lösung,  je  nachdem  bei  ihrer
Beantwortung  entweder  vom  Princip  der  rechtlichen  Herrschaft
des  Küstenstaates  über  die  ad  jacenten  Seegebiete  oder  von
dem  der  allgemeinen  und  unbedingten  Verkehrsfreiheit  zur
See  ausgegangen  wird.

Im  ersteren  Falle  gelangt  die  Lehre  zur  ausnahmslosen  Anerkenung
nicht  des  dominium,?)  wohl  aber  des  imperium  über  die  von  den
nahen  Ufern  beherrschbaren  Seegebiete  und  über  den  Zugang  zum  restlichen
  Theil;  —  während  im  zweiten  Falle,  um  die  Verkehrsfreiheit  der
hohen  See  nicht  illusorisch  zu  machen,  die  Zuflucht  zu  gekünstelten
juristischen  Constructionen  genommen  werden  muß,  welche  auf  eine  Art  von
Expropriation  der  Uferrechtsbesitzer  pour  cause  d'utilitée  publique  hinauslaufen.

I.  Zur  ersten  Lesart  bekennt  sich  nicht  ohne  Consequenz  die  Englische
Staatenpraxis  in  Ansehung  der  Narrow  seas  und  adjoining  seas,  der
Meereseinschnitte  zwischen  je  zwei  Landspitzen  (beadlands,  Kings  Chambers),
bezüglich  welcher  England  stets,  auch  vor  der  gesetzlichen  Neuregelung
dieser  Materie  die  Jurisdictionsgewalt  in  Anspruch  nahm.  Ferner  bezüglich
  des  zwischen  den  Küsten  von  Südwales  und  Devon,  sowie  zwischen
Hartlands  und  St.  Gavers  Point  in's  Land  eindringenden  Bristolcanals;
in  Ansehung  der  die  Irische  See  mit  dem  Atlantischen  Ocean  verbindenden
Meerenge  St.  Georgs  Channels;  des  Patricks  Channels;  der  Irisch  Sea
und  neuerdings  auch  wieder  in  Betreff  der  Straße  von  Dover.  Bei
Gelegenheit  der  Einbringung  der  oft  citirten  Bill,  „The  Territorial  Waters
Jurisdiction“  betreffend,  ließ  der  Lordkanzler  auf's  Neue  die  Altenglische
Anschauung  durchklingen,  daß  das  Recht  der  fremden  Schiffe,  ihre  Passage
durch  den  Canal  innerhalb  der  Küstengewässer  zu  nehmen,  auf  einer
„Bewilligung“  Großbritanniens  beruhe:

„It  had  been  suggested,  or  might  be  suggested,  that  if  the
jurisdiction  of  this  country  extended  over  the  part  of  the  high
sens  immediately  adjoining  the  shore,  inasmuch  as  tbe  right  of
Passage  over  that  part  was  allowed  to  foreign  ships,  it  would.
be  unfair  to  claim  such  a  jurisdiction  as  against  them.  He  was
duite  willing  to  accede  the  right  of  passage  contended  for,  but
he  had  imagined  that  it  was  conceded  on  this  footing  and  this
footing  only  —  that  those  who  aveiled  themselves  of  the  right  of
passage  should  not  expose  themselves  to  any  complaint  of  a  violation
of  the  rights  of  those  by  whom  the  right  of  passage  was  conceded.“)