512  Das  offene  Meer.

In  —#-  (I,  §  189),  Kent,  Wheaton  (Elem.  I,  170),
Twiß  (I,  8  177),  neuerdings  auch  in  Zorn  (II.  Bö.,  S.  536.  Note)
finden  diese  Ansprüche  Englands,  wie  die  verwandten  Nordamerikas  hinsichtlich
  der  größeren  Buchten  an  der  Nordamerikanischen  Küste  (Deleware-Bay),
  publicistische  Bertheidigungskräfte.  Aus  dem  gleichen  Gesichtspunkt
wurden  die  Rechtsverhältnisse  beurtheilt  der  Zugänge  der  Ostsee,  des
großen  und  des  kleinen  Belts,  des  Sund,  so  lange  er  auf  beiden  Seiten
durch  Territorien  der  Dänischen  Krone  begrenzt  war;  ferner  die  Straße  von
Messina.  Gemildert  wurde  diese,  vor  allem  die  Machtbefugnisse  des
Uferstaates  betonende  Anschauung  durch  die  seitens  Englischer  urt
Amerikanischer  Autoren  regelmäßig  acceptirte  Doctrin  „of  innocent
use“  —  das  alte  jus  usus  innoxii,  transitus,  passagii  innorü,  —  bit
bereits  von  Vattel  aufgestellt  und  von  Twiß  durch  die  richüße
Unterscheidung  von  use  of  the  produce  of  the  sea  und  the  use  of  tbe
sen  for  purposes  of  navigation,  nach  zutreffenden  juristischen  Analogien
erweitert  worden  ist.')  Auch  das  Schwarze  Meer  stand  vor  den  jüngsten
politischen  Einwirkungen  der  Europäischen  Staatengesellschaft  hinsichi#lich
seiner  rechtlichen  Natur  unter  der  Herrschaft  des  Princips  der  KüItenhoheit
  —  the  ancient  rule  —  und  galt  daher  bis  zum  Bertrage  von
Adrianopel  1829,  mit  welchem  Rußland  definitiv  zu  einem  Theile
Küstenstaat  geworden  war,  als  Eigenthumsmeer  der  Türkei,  weil  es  bis
dahin  auf  allen  Seiten  von  Türkischem  Staatsgebiete  eingeschlossen  war
und  der  einzige  Zugang  vom  Weltmeer  aus,  die  Dardanellen,
innerhalb  der  Türkischen  Küstenhoheit  liegen.  Seither  ist  dasselbe  als  ein
der  Türkei  und  Rußland  gemeinsames  betrachtet  worden  mit  potenziellen
Exclusivrechten  für  beide  Staaten,  bis  endlich  die  Bestimmumgen  des
Vertrages  vom  30.  März  1856  das  Schwarze  Meer  für  neutaal  erklärten
  und  mit  seinen  Gewässern  und  Häfen  vertragsrechktlich  den
Kauffahrteischiffen  aller  Nationen  zum  freien  Handelsbetriebe  öffneirn,
dagegen  den  Kriegsschiffen  aller  Völker,  einschließlich  der  Uferstaaten,
grundsätzlich  den  Verkehr  verboten.

Halten  wir  dem  Vorstehenden  gegenüber  daran  fest,  daß  die  rein
politischen  Maßnahmen  des  Pariser  und  des,  diesen  zu  Rußlandt
Gunsten  modisicirenden,  Londoner  Vertrages  vom  13.  März  1871  fch
mit  der  principiellen  Seite  der  Frage  im  Wesentlichen  nicht  befaßt  haben,
so  stellt  sich  das  Rechtsverhältniß  des  Bosporus  und  der  Dardanellen,
sowie  des  Schwarzen  Meeres  —  da  dieses  nicht  von  jenen  getrennt
gedacht  werden  darf  —  so  dar:

Der  maritime  Verkehr  auf  dem  Schwarzen  Meere  unterscheidet  sich
hinsichtlich  seiner  rechtlichen  Bedingungen  an  keinem  Punkte  von  demjenigen,
  der  sich  auf  der  Fläche  anderer  Gebiete  des  freien  Meeres
vollzieht.  Die  beiden  Uferstaaten  stehen  aber  auch  hier  —  nach  Maß
ihrer  Küstenlinien  im  Besitze  der  staatlichen  Hoheitsrechte  in  den  Küstengewässern
  —,  so  daß  die  Türkei  als  beiderseitige  Uferherrin  des  Bosporus
und  der  Dardanellen  in  diesen  Meerengen  die  volle  Gebietshoheit  aut-