Rechtsverhältnisse  partiell  eingeschlossener  Meerestheile.  513

zuüben  berechtigt  ist,  daß  diese  Uferrechte  aber  den  Beschränkungen  unterliegen,
  welchen  sich  die  Pforte  in  den  Verträgen  von  1841,  1856,  1871
und  1878  rechtlich  zu  unterwerfen,  bereit  erklärte.

Die  in  diesen  Verträgen  gewährten  Concessionen  und  übernommenen
Verbindlichkeiten  sind  für  alle  Contrahenten  wirksam,  durch  dieselben  ist
einheitlich  bindendes  Recht  gesetzt,  das  die  Rechtsverhältnisse  des  Schwarzen
Meeres  d'un  commun  accord  der  Hauptmächte  ordnet.  Der  Sachlage
gab  zum  letzten  Male  autoritativen  Ausdruck  Graf  Schuwaloff  in  der
Sitzung  des  Berliner  Congresses  vom  12.  Juli  mit  den  Worten:
„  le  principe  de  la  clöture  des  détroits  est  un  principe  européen;
les  stipulations  conclues  à  cet  égard  en  1841,  1856  et  1871,  confirmées
  actuellement  par  le  traité  de  Berlin,  sont  obligatoires  de  la
part  de  toutes  les  puissances,  conformément  à  D’esprit  et  à  la  lettre
des  traités  existants,  non  seulement  vis-à-vis  du  Sultan,  mais  encore
vis-à-vis  de  toutes  les  puissances  signataires  de  ces  transactions.“  5)

Nach  den  gleichen  Gesichtspunkten  regelt  sich  das  rechtliche  Verhältniß
  der  übrigen  in  zweiter  oder  dritter  Verbindung  mit  dem  Weltmeer
  stehenden  Meerestheile,  wie  das  Karische,  das  Marmarameer,  die
Abzweigungen  des  Mittelländischen  Meeres  und  des  Atlantischen  Oceans,
die  Nord-  und  Ostsee,  in  Asien  der  Arabische,  der  Persische  Meerbusen
u.  s.  w.  Wenig  folgerichtig  ist  es  daher,  wenn  Martens  (Bergbohm)
zum  Unterschiede  gerade  das  Asowsche  Meer,  obwohl  es  mit  dem
Schwarzen  und  durch  dasselbe  wiederum  mit  dem  Mittelländischen  Meere
communicirt,  „eher  schon  als  ein  geschlossenes,  denn  ein  offenes  Meer
angesehen  wissen  will“,  weil  es  1)  mit  dem  Ocean  nur  in  recht  weitläufiger
  Verbindung  stehe,  2)  nicht  nur  rings  von  Russischem  Gebiet
umgeben  ist,  sondern  auch  einen  von  Russischen  Kanonen  beherrschten
  Zugang  habe,  und  3)  seiner  geringen  Ausdehnung  wegen  eigentlich
überhaupt  nicht  als  Meer,  sondern  als  Meerbusen  anzusehen  sei“.  Ob
die  Verbindung  mit  dem  Ocean  nun  eine  unmittelbare  oder  mittelbare
ist,  ift  für  das  Rechtsprincip,  welches  die  Verkehrsfreiheit  des  Weltmeercs
und  des  ganzen  Systems  seiner  Verzweigungen  zu  verwirklichen  bestrebt
ist,  völlig  gleichgültig.  Rechtlich  bedeutungsvoll  wäre  eben  nur  der  von
Martens  betonte  Umstand  der  unbedingten  staatlichen  Möglichkeit  der
Beherrschung  des  Zuganges,  so  daß  dann  auch  hier  —  von  ausdrücklichen
  vertragsmäßig  übernommenen  Verpflichtungen  abgesehen  —  der
freie  Schifffahrtsverkehr  innerhalb  des  genannten  Meerestheils  lediglich
auf  einer  Concession  des  Uferstaates  beruhen  würde.  Dahin  würde
wenigstens  zweifellos  die  allerdings  von  zahllosen  Unbilligkeiten  begleitete
conseguente  Durchführung  des  Principes  der  rechtlichen  Herrschaft  des
Küstenstaates  über  die  adjacenten  Seegebiete  führen.  Dagegen  ist
Martens  nicht  geneigt,  das  hier  geltend  gemachte  Princip  auch  für  die
Dardanellen  oder  den  Belt  als  zulässig  anzuerkennen.))

II.  Widersprüche  dieser  Art  vermeidet  die  andere  Gruppe  von
Lehrmeinungen,  die  nicht  von  der  „armorum  vis“,  sondern  von  dem

Oandbuch  des  Bölkerrechts  11.  33