514  Das  offene  Meer.

Principe  der  allgemeinen  Verkehrsfreiheit  ausgehen  will.  Sie  nimmt
als  vorbewiesen  an,  daß  die  Ansprüche  des  freien  Schifffahrtsverlehrs
von  solcher  höheren  Dignität  seien,  daß  denselben  gegenüber  die  sonst
regelmäßig  bestehenden  Herrschaftsrechte  der  Uferstaaten  bis  auf  einen
unmerklichen  Rest  zurücktreten  müssen.  Geradenwegs  geht  auf  dieses
Ziel  u.  a.  Nizze  los  mit  den  Worten:?)  „Es  giebt  verschiedene  Meerengen,
  durch  welche  die  freien  Meere  mit  einander  in  Verbindung  stehen,
und  welche  für  den  Schifffahrtsverkehr  der  Völker  unter  einander  noth.
wendige  Straßen  sind.  Ohne  sie  würde  der  Seeverkehr  nur  in  beschränktem
  Maße  ausführbar  sein.  Diese  Straßen,  an  welchen  alle
Schifffahrt  treibende  Völker  also  ein  gleiches  Interesse  haben,  sind  daher
nach  Völkerrecht  frei  und  nicht  der  Herrschaft  der  angrenzenden  Länder
unterworfen.  Die  Grenze  dieser  Länder  erstreckt  sich  über  sie  nicht  in
gleicher  Ausdehnung  wie  über  die  sonstigen  Küstenmeere,  sondern  sie
tritt  soweit  zurück,  als  die  Meerenge  von  den  durchsegelnden  Schiffen
als  allgemeine  Verbindungsstraße  benutzt  wird."

Den  hier  schroff  hervortretenden  Mangel  juristischer  Fundirung
suchen  andere  Autoren  zu  ersetzen  durch  ein  Spiel  mit  Analogien  aus
dem  Civilrecht,  für  deren  Anwendung  hier  auch  die  knappeste  Bafis  fehlt.
So  entbehren  die  eigenthümlichen  Constructionen  jeder  juristischen  Begründung,
  welche,  um  zur  Lösung  der  Schwierigkeit  zu  gelangen,  kühn
zu  der  Annahme  einer  durch  die  Natur  der  Verhältnisse  begründeten
Servitut  greifen,  bei  deren  Ausübung  jedoch  die  Berechtigten  ()
sich  den  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  erlassenen  Gesetzen  des
im  Besitze  der  Territorialhoheit  befindlichen  Staates  zu  unterwerfen  haben.))

Ebensowenig  geben  die  in  Optativen  sich  bewegenden  Ausführungen
eine  verläßliche  juristische  Basis  da  ab,  wo  sie  individuelle  Wünsche  in
vorbildliche  Höhen  erheben  und  als  befestigte  Rechtsgrundsätze  auch  dann
hinstellen,  wenn  sich  die  übereinstimmende  Staatenpraxis  ihrer  theoretischen
  Willensmeinung  auf  das  Bestimmteste  widersetzt.  So  Azuni.)
Vergét0  u.  A.

Auf  eine  Verschmelzung  der  beiden  oben  formulirten  Principien
laufen  die  Bemühungen  Calvo's#ul)  und  anderer  Autoren  hinaus,  die
Küstenhoheit  neben  der  unbedingten  Passirfreiheit  anzuerkennen,  beziehungsweise
  eine  von  der  Staatenpraxis  nirgends  anerkannte  Zweitheilung
  der  Meeresstraßen  in  der  Theorie  zu  befestigen.  Die  juristische
Unhaltbarkeit  dieser  Theorien  zeigt  sich  theils  in  offenen  oder  verdeckten
Widersprüchen,  theils  in  der  Behauptung  von  Rechten,  welche  aus  den
nebelhaften  Regionen  des  Naturrechts  genommen  erscheinen.  Auch
de  Cussy  vergißt  bei  seiner  Formel:  „Les  détroits  éCtant  des  passages
qui  mettent  les  mers  en  communication  et  permettent  de  naviguer
dw'une  mer  à  l’autre,  leur  usage  doit  ötre  libre  romme  la  mer  elle-méme,
si  non  la  liberté  des  mers  mises  en  communication  par  les  détroits  ne
serait  qu'une  chimaire"  1.)  —  gänzlich,  daß  sich  der  Begriff  der  sogenannten
Meeresfreiheit  als  eine  reine  Negation  gegenüber  der  thatsächlichen  Uebung