Rechtsverhältnisse  partiell  eingeschlossener  Meerestheile.  515

itaatlicher  Herrschaftsrechte  ausgebildet  hat.  Sein  Satz  bewegt  sich  daher
im  Kreise  zwischen  Bedingung  und  Bedingtem  hin  und  her,  während  er
von  einem  unbedingten  Verhältniß  ausgehen  zu  dürfen  glaubt.  Kaltenborn's
  seither  oft  wiederholte  Lehre,  daß  die  „natürlichen  und  nothwendigen
  Verbindungsstraßen  zwischen  den  verschiedenen  Meerestheilen,
durch  welche  die  Verbindung  des  einen  Seestaates  mit  den  andern  in
den  verschiedenen  Erdtheilen  erst  ermöglicht  wird,  zu  den  freien  Gewässern
  gehöre“  wird  durch  die  Unbestimmtheit  hinfällig,  die  allezeit  über
das  Maß  des  Nothwendigen  aufsteigen  kann;  ferner  durch  den  Umstand,
daß  Kaltenborn  doch  auch  hinsichtlich  dieser  „freien  Gewässer“  den
Küstenstaaten  dieselben  Rechte  wie  an  den  Küstengewässern  überhaupt
einräumt.  10)  Von  den  Neueren  hält  Perels10  mit  Consequenz  an  dem
Princip  der  Berkehrsfreiheit  fest  und  macht  der  Englischen  Auffassung  gegenüber
  geltend,  daß  das  Recht  der  freien  Passage  durch  die  Straße  von
Dover  und  auf  allen  übrigen  Weltverkehrswegen,  wie  z.  B.  auf  der
Straße  von  Gibraltar,  auch  innerhalb  der  Territorialgewässer  der  anliegenden
  Staaten  nicht  auf  einer  Concession  der  letzteren  beruhe,  sondern
auf  dem  Princip  von  der  Freiheit  des  Seeverkehrs  überhaupt,  mit  welchem
die  freie  und  uneingeschränkte  Benutzung  der  die  verschiedenen  Theile  des
Weltmeeres  verbindenden  Verkehrswege  unerläßlich  verbunden  sei,  unbeschadet
  immer  des  Rechts  des  Territorialstaats  zur  Vornahme  derjenigen
Maßregeln  gegen  fremde  Schiffe,  welche  die  Selbsterhaltung  erheischt.
Wenn  er  aber  das  unbedingte  Recht  der  Passage  auch  innerhalb  der
Küstengewässer  für  alle  Schiffe  in  Anspruch  nimmt,  —  „kraft  des  allen
Seefahrt  treibenden  Nationen  an  und  für  sich  zustehenden  Rechts
des  freien  Verkehrs  auf  dem  Ocean,  insbesondere  auch  in  den  Verbindungsstraßen
  zwischen  den  verschiedenen  Theilen  desselben“"  —  so  macht
sich  eine  solche  Argumentation  doch  zweifellos  einer  Verschiebung  des
thema  probandum  schuldig,  ohne  dadurch  der  prinzipiellen  Seite  der
Frage  zu  größerer  Sicherheit  zu  verhelfen.

III.  Die  auf  beiden  Seiten  drohenden  Fehlresultate  der  bezeichneten
Art  sind  eben  nur  dadurch  zu  vermeiden,  daß  man  einerseits  die  Theorie
der  natürlichen  Verkehrsfreiheit  in  fremden  Küstengewässern  nur  in  soweit
aufrecht  erhält,  als  sich  dieselbe  auf  den  Grundlagen  des  Gewohnheitsrechts,
  des  Vertrags  oder  nationalen  Rechts  rc.  festhalten  läßt.
Anderseits  muß  aber  auch  die  ganze  auf  falschen  Voraussetzungen  beruhende,
  publicistisch  werthlose  Vorstellung  von  dem  „Eigenthum“  an
dem  die  Meerengen  durchströmenden  Wassergebiete  fallen  gelassen  und
dafür  das  thatsächlich  zu  immer  schärferer  Plastik  gelangende  Rechtsinstitut
der  völkerrechtlichen  Verwaltungs-  und  Aussichtsbefugniß  des
Uferstaates  oder  der  Uferstaaten  in  den  Vordergrund  geschoben  werden.
Durch  den  Wegfall  jener  irrigen  Anwendung  des  Eigenthumsbegriffes
  ergiebt  sich  der  Gedanke  der  Verkehrsfreiheit  dann
von  selbst,  ganz  abgesehen  von  der  praktischen  Erwägung,  daß  das
große  regulatorische  Princip  des  Völkerverkehrs:  das  Gesetz  der  Reci-337

