516  Das  offene  Meer.

proeität  in  Berbindung  mit  dem  reich  entwickelten  modernen
System  der  Handels-=  und  Schifffahrtsverträge,  welches  sogar
die  entlegensten  Staaten  umfaßt,  in  den  meisten  Fällen  weit  wirksamer
von  einer  individualistischen  Interpretation  der  Uferrechte  abhalten  wird,
als  jenes  inhaltlose  Spiel  mit  naturrechtlichen  Kategorien  oder  mit  versehlten
  Analogien  aus  dem  Civilrecht.

Suchen  wir  nach  den  knappsten  Formeln  für  die  durch  das  rein
politische  Material  fast  unübersehbar  gewordene  Controverse,  so  kommen
wir  zu  dem  Schlusse:

1)  daß  der  Begriff  des  geschlossenen  Meeres  zur  Zeit  in  Europais)
und  Anmerika  innerhalb  des  Friedensrechtes  eine  praktische
Bedeutung  nicht  besitzt;

2)  daß  die  von  einigen  Autoren  versuchte  Uebertragung  des  für
sogenannte  conventionelle  Flüsse  herrschend  gewordenen  Rechtsspstems,
  und  seine  analoge  Ausdehnung  auf  die  von  mehreren
Staaten  umgebenen  Meerestheile  mit  Zugängen,  welche  innerhalb
  der  Küstengewässer  eines  Staates  liegen,  keineswegs  selbstverständlich
  und  sicherlich  nicht  auf  rein  literarischem  Wegevollziehbar
  ist;  )

3)  die  Rechtsverhältnisse  der  Meerengen  bestimmen  sich  nach  den
für  die  Ausübung  der  staatlichen  Küstenhoheit  und  deren
Grenzen  in  Geltung  stehenden  Rechtsgrundsätzen.  Es  versteht
sich  dabei  von  selbst,  daß  im  Wege  localen  Gebrauches,  internationaler
  Gewohnheit  oder  ausdrücklicher  staatlicher  Abmachungen
zahlreiche  Abweichungen  von  der  Richtung  des  Grundprincips
bewirkt  werden  können  und  thatsächlich  mit  Hülfe  des  Reciprocitätssystems
  und  der  Meistbegünstigungsclausel  der  Art  bewirkt
  wurden,  daß  die  einschlägigen  Verhältnisse  in  der  modernen
  Staatenpraxis  weit  weniger  als  in  den  doctrinären
Darstellungen  der  Materie  zu  Controversen  Anlaß  bieten.  7)  —
Dadurch,  daß  die  fremden  Schiffe  ohne  Unterschied  der  Flagge
hinfsichtlich  des  Zutrittes  zu  den  staatlichen  Küsten,  —  von  den
singulären  Verhältnissen  der  im  Colonialverband  stehenden  Gebiete
  abgesehen,  —  theils  auf  Grund  völkerrechtlicher  Verträgc,
theils  auch  ohne  solche,  Kraft  des  Gewohnheitsrechts  und  der  Reciprocität
  völlig  gleichgestellt  mit  den  Nationalen  sind,  lösen  sich
die  Rechtsverhältnisse  des  Schifffahrtsverkehrs  innerhalb  partiell
umschlossener  Meerestheile  in  zwei  Gruppen  auf,  je  nachdem
der  in  diesen  Meeren  betriebene  Schifffahrtsverkehr  sich  innerhalb
  der  Küstengewässer  eines  Uferstaates  oder  auf  staatenloser
freier  See  bewegt.