Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  521

mom  de  port  d’attache  ou  port  d’immatricule;  enfin  üs  ont  une  sorte
T’acte  de  naissance  destiné  surtout  à  Cconstater  leur  nationalité  et
appelé  acte  de  francisation“  (1.  c.  p.  17).

Nur  staatsangehörigen  Schiffen  steht  das  Meer  als  gemeinschaftliche
Verkehrsstraße  und  Erwerbsquelle  offen,  Schiffe,  deren  Besatzungen
sich  von  jedem  staatlichen  Verbande  losgesagt  haben,  stehen  nicht  unter
dem  Schutze  des  Völkerrechts.  Ihr  Antreffen  auf  hoher  See  begründet
zum  Mindesten  juristisch  die  Vermuthung  des  rechtswidrigen  Verhaltens,
  weil  dieselben  in  ihrem  Thun  und  Lassen  durch  keinerlei
rechtliche  Norm,  durch  keinerlei  staatliche  Controlmittel  gebunden  sind.
Diese  Sicherung  eines  rechtlichen  Verhaltens  der  am  Schifffahrtsverkehr
Theilnehmenden  ist  positiv  rechtlich  zunächst  dadurch  gewonnen,  daß  das
wichtigste  und  unentbehrlichste  Hilfsmittel  der  Seefahrt  —  das  Schiff  —
als  abgelöster  Theil  bestimmter  Gemeinverbände  sich  darstellt  und  so
durch  einen  Complex  von  Vorschriften  beherrscht  wird,  welcher  die  staatliche
  Aufsicht  nach  all  den  Richtungen  hin  wirksam  werden  läßt,  in
welchen  eine  rechtliche  Controle  der  am  maritimen  Verkehr  Theilnehmenden
  nothwendig  und  praktisch  möglich  wird.  Zu  diesem  Zwecke  sehen
wir  in  den  meisten  Culturstaaten  die  nachfolgenden  Rechtsinstitute  in
mehr  oder  minder  ausgedehntem  Maße  in  positiver  Geltung  stehen  und
sich  ergänzen.

I.  Das  Recht  der  Flagge.  Die  Garantie  für  die  Gesetzmäßigkeit
  des  Seeverkehrs  kann  nicht  von  einzelnen  Individuen  oder
Körperschaften  geleistet  werden;  nur  der  souveraine  Staat  vermag  Bürgschaft
  dafür  zu  bieten.  Hieraus  folgt,  daß,  wer  immer  sich  der  Seeschifffahrt
  widmet,  sich  unter  den  Schutz  eines  souverainen  Staates  stellen
müsse,  und  zwar  unter  Festhaltung  des  Principes  der  Einheit  der  Staatsangehörigkeit,
  also  der  Ausschließung  concurrirender  Staatsangehörigkeiten.“)

Die  Fortdauer  des  öffentlich  rechtlichen  Subjectionsverhältnisses
gegenüber  dem  heimathlichen  Staat  und  seiner  Rechtsordnung  gelangt
seitens  des  Schiffes  dadurch  zum  symbolischen  Ausdruck,  daß  dieses  die
Hoheitszeichen  seines  Heimathsstaates  in  der  conventionellen  Form  der
Flagge,  Wimpel,  Fahne  (Nationalfarben  rc.)  an  offener,  weithin  sichtbarer
  Stelle  dauernd  mit  sich  führt.  Mag  ein  Staat,  dessen  Farben
ein  Schiff  trägt,  mehr  oder  weniger  civilisirt,  dem  allgemeinen  Völkerrechte
  mehr  oder  weniger  nahe  stehen,  immerhin  ist  es  eine  Nothwendigkeit,
  daß  das  Fahrzeug  irgend  einem  Staate  angehöre,  um  ohne  Gefahr  für
sich  und  ohne  Bedrohung  Anderer  am  maritimen  Verkehr  theilzunehmen.
In  diesem  Sinue  ist  daher  die  Flagge  das  äußere  Zeichen  der  Zugehörigkeit
  des  Schiffes  zu  einem  bestimmten  Staat,  seiner  Staatsangehörigkeit
oder  Nationalität,)  während  diese  selbst  wieder  die  rechtliche  Grundlage
abgiebt  für  die  staatliche  Einwirkung  auf  den  ordnungsmäßigen  Betrieb
der  Seefahrt  bezw.  für  den  staatlichen  Rechtsschutz  auf  maritimem  Gebiete.“)

Wir  haben  es  daher  hier  mit  einem  zweiseitigen  Verhältniß  zu
thun,  mit  einem  Wechselspiel  von  Rechten  und  Pflichten:  staatliche  Auf-