522  Das  offene  Meer.

ficht  und  staatlicher  Schutz  werden  nur  dann  wirksam,  wenn  sich  das
Schiff  in  jenem  Subjectionsverhältniß  befindet,  und  dieses  selbst  tritt  nur
dann  ein,  wenn  das  Schiff  die  von  staatswegen  festgesetzten  Bedingungen
erfüllt,  unter  welchen  das  Recht,  die  Landesflagge  zu  führen,  erlangt
  wird.

Danach  ist  auch  die  Streitfrage  —  ob  die  Flaggenführung  nur  ein
Recht  oder  auch  zugleich  eine  Pflicht  sei  —  als  eine  falsch  gestellte
zu  bezeichnen.  Ein  Deutsches  Kauffahrteischiff  zum  Beispiel  hat  als
solches  nicht  nur  das  Recht,  sondern  auch  die  Pflicht,  die  Deutsche  Flagge
zu  führen;  ist  das  Schiff  dagegen  kein  Deutsches  oder  noch  kein  Deutsches
Kauffahrteischiff  im  Sinne  des  Gesetzes,  dann  hat  es  eben  weder  das
Recht,  noch  die  Pflicht,  die  Deutsche  Flagge  —  mit  wirklichem  juristischen
Effect  zu  führen.  Praktisch  wird  die  Frage  doch  nur  in  Ansehung  der
Schiffe,  welche  außer  Landes  zum  Zwecke  des  Erwerbes  verkehren,  da
die  Führung  der  Flagge  mit  der  oben  bezeichneten  gesetzespolitischen
ratio  und  mit  juristischem  Effect  doch  nur  im  völkerrechtlichen  Berkehr
in  Betracht  kommt;  für  den  inländischen,  sowie  für  den  Betrieb  der
Fischerei  gelten  überall  die  hierfür  aufgestellten  Fischerei-,  Hafen-  und
flußschifffahrtspolizeilichen  Vorschriften.  Aus  dem  Umstande,  daß  das
Deutsche  R.-Ges.  vom  25.  Oct.  1867  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Landesflagge  mehrfach
von  dem  „Rechte“  zur  Flaggenführung  spricht,  darf  Wagner,  Seerecht,
  I.  S.  154  (Binding's  Handbuch)  keineswegs  den  Schluß  ziehen:
die  neuere  Auffassung  gehe  dahin,  daß  die  Flaggenführung  nur  ein
Recht,  nicht  aber  zugleich  eine  Pflicht  der  Schiffseigner  sei.  Jenen
Ausdrücken  steht  in  unserem  Sinne  die  stricte  Formel  des  8  1  des  citirten
Gesetzes  gegenüber:  „Die  zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmten
Schiffe  (Kauffahrteischiffe)  der  Bundesstaaten  haben  fortan  als  Nationalflagge
  ausschließlich  die  Bundesflagge  zu  führen.“  Für  Kauffahrteischiffe
der  im  Gesetze  gedachten  Art  fallen  somit  Recht  und  Pflicht  zweifellos
zusammen.  Anders  steht  die  Sache  eben  nur  bei  Schiffen,  welche  nicht
zum  Erwerb  durch  die  Seefahrt  bestimmt  sind;  für  diese  ist  es  dem  Belieben
  der  Schiffseigner  anheimgestellt,  facultativ  die  Rechte  und  Pflichten
von  Kauffahrteischiffen  anzutreten  oder  nicht.  Das  R.-G.  v.  15.  April
1885  (R.-G.-Bl.  S.  89)  bestimmt  hierüber:  „Seefahrzeuge,  welche  für
Rechnung  entweder  von  auswärtigen  Staaten  oder  von  Angehörigen
solcher  Staaten  im  Inlande  erbaut  worden,  find,  so  lange  sie  im  aus.
schließlichen  Eigenthum  der  im  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Nationalität
  der  Kauffahrteischiffe  2c.  vom  25.  Oct.  1867  bezeichneten  Personen,
Gesellschaften  oder  Genossenschaften  sich  befinden,  befugt,  die  Reichsflagge
als  Nationalflagge  zu  führen.“

Derartige  Fahrzeuge  unterliegen,  wenn  sie  von  dieser  Befugniß
Gebrauch  machen,  den  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Borschriften.

Dieselben  Bestimmungen  finden  auf  Deutsche  Lustyachten,  welche  in
die  offene  See  gehen,  gleichmäßig  Anwendung.