Die  Controle  der  das  Schiff  betr.  Rechtsverhältnisse.  523

Dieses  Gesetz  begründet  aber  keineswegs  eine  Abweichung  von  dem
Princip,  daß  Kauffahrteischiffe  zur  Führung  der  Flagge  verpflichtet  sind;
es  erweitert  eben  nur  aus  praktischen  Rücksichten  den  Kreis  derjenigen.
Fahrzeuge,  welche  ohne  Rücksicht  auf  ihre  ökonomische  Zweckbestimmung
mit  völkerrechtlichem  Effect  in  die  Rechtsstellung  von  Deutschen  Kauffahrteischiffen
  eintreten  können.

Machen  die  genannten  Schiffseigenthümer  jedoch  von  der  ihnen
nach  dem  citirten  Deutschen  Gesetze  zustehenden  Befugniß  keinen  Gebrauch,
  dann  haben  wir  es  eben  mit  einem  Schiffe  zu  thun,  das  zum  Deutschen
Reiche  in  keinem  öffentlich--rechtlichen  Verbandverhältnisse  steht;  es  kann
kraft  privatrechtlichen  Eigenthumstitels  das  Schiff  eines  Deutschen
sein,  es  ist  aber  kein  Deutsches  Schiff,  es  bildet  keinen  Bestandtheil
der  Deutschen  Handelsmarine,  es  steht  daher  auch  nicht  —  als  Schiff  —
im  Auslande  unter  dem  Schutze  des  Deutschen  Reiches  im  Sinne  der
Art.  4,  Z.  7  der  Deutschen  Reichsverfassung,ö)  sondern  vorkommendenfalls
  eben  nur  als  Eigenthumsobject  eines  Angehörigen  des  Deutschen
Reiches.  Demselben  Grundgedanken  geben  auch  in  Ansehung  des  Französischen
  Rechts  Lyon-  Caen  und  L.  Renault  (a.  a.  O.)  Ausdruck.

Das  Englische  Recht  spricht  sogar  ausdrücklich  von  „the  British
character“  und  erkennt  solchen  eben  nur  den  Schiffen  zu,  welche  die
Englische  Flagge  zu  führen  in  der  Lage  sind.  The  Merchant-Shipping
Act  1854  (17  u.  18  Vict.  c.  104).  18:  „No  ship  shall  be  deemed  to
be  a  British  ship  unless  she  belongs  wholly  to  owners  of  tbe  following
description  etc.“

In  der  von  der  Englischen  Navigationsacte,  die  den  neueren  Gesetzgebungen
  als  Vorlage  diente,  eingeschlagenen  Richtung  macht  nun  jeder
Staat,  das  Recht  seine  Flagge  zu  führen,  von  mannigfachen  Erfordernissen
  abhängig,  die  bald  das  nationale  Eigenthumsverhältniß,  bald
den  nationalen  Ursprung,  bald  gänzlich  oder  überwiegend  nationale
Besatzung  des  Schiffes  fordern,  in  der  Art,  daß  bald  nur  einzelne,
bald  mehrere  oder  auch  alle  in  der  genannten  Navigationsacte  angeführten
Bedingungen  zu  erfüllen  sind.  Die  neueren  Gesetzgebungen  haben  meistens
den  nationalen  Ursprung  ganz  aufgegeben,  die  Nationalität  der  Besatzung
beschränkt  —  auf  den  Schiffer,  die  Schiffsoffiziere,  ein  Drittel  der  Mannschaften
  u.  s.  w.  —  oder  ebenfalls  aufgegeben.  Viele  Gesetzgebungen,  namentlich
  aus  der  neuesten  Zeit,  haben  endlich  auch  das  Erforderniß  ausschließ.
lich  nationalen  Eigenthums  fallen  gelassen  und  begnügen  sich  mit  einer
Quote,  die  aber  über  die  Hälfte  betragen  muß,  einige  freilich,  die  aber
ernsthaft  nicht  wohl  in  Betracht  kommen,  haben  jedes  materielle  Ersorderniß
  abgeschafft,  gewähren  also  jedem  Schiffseigenthümer,  welcher
sich  darum  bewirbt,  das  Recht,  ihre  Flagge  zu  führen.#)

Da  nun  jeder  Staat  autonom  von  sich  aus  diese  Bedingungen  festsetzt,
  unter  denen  Handels-  und  sonstige  Privatschiffe  die  nationale  Flagge
führen  dürfen,  treten  diese  von  einander  sehr  abweichenden  Festsetzungen
der  particulären  Seerechte  in  die  Sphäre  des  internationalen  Rechts  ein